{"id":18542,"date":"2025-09-09T06:25:54","date_gmt":"2025-09-09T06:25:54","guid":{"rendered":"https:\/\/osapiens.com\/de\/?p=18542"},"modified":"2025-09-09T07:10:07","modified_gmt":"2025-09-09T07:10:07","slug":"lksg-ohne-berichtspflicht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/osapiens.com\/de\/blog\/lksg-ohne-berichtspflicht\/","title":{"rendered":"LkSG ohne Berichtspflicht: Was sich f\u00fcr Unternehmen \u00e4ndert"},"content":{"rendered":"\n

Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 eine \u00c4nderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)<\/a> beschlossen. Kernpunkt der \u00c4nderung ist die Streichung der Berichtspflicht<\/strong>. Betroffene Unternehmen m\u00fcssen k\u00fcnftig keinen j\u00e4hrlichen Bericht mehr an das Bundesamt f\u00fcr Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA<\/a>) \u00fcbermitteln oder auf ihrer Website ver\u00f6ffentlichen. Gleichzeitig bleiben die Sorgfaltspflichten aber vollst\u00e4ndig bestehen<\/strong>: Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, Risiken in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren. Verst\u00f6\u00dfe werden k\u00fcnftig bei schweren Pflichtverletzungen sanktioniert. Damit reduziert sich ein geringer Teil des b\u00fcrokratischen Aufwands, die inhaltlichen Anforderungen an Unternehmen bleiben jedoch unver\u00e4ndert.\u00a0<\/p>\n\n\n\n

Hintergrund: Berichtspflicht im LkSG<\/strong><\/h2>\n\n\n\n

Das LkSG gilt seit Anfang 2023. Es verpflichtet gro\u00dfe Unternehmen, ein Risikomanagement einzuf\u00fchren, Pr\u00e4ventions- und Abhilfema\u00dfnahmen zu ergreifen und bisher j\u00e4hrlich \u00f6ffentlich Rechenschaft dar\u00fcber abzulegen. Betroffen waren seit 2023 Unternehmen mit mehr als 3.000, seit 2024 solche mit mehr als 1.000 Besch\u00e4ftigten. <\/p>\n\n\n\n

Mit der aktuellen \u00c4nderung entf\u00e4llt die Berichterstattung. Durch den Wegfall des formalen Prozesses sollen doppelte Berichtspflichten vermieden und B\u00fcrokratiekosten reduziert werden. Laut Bundesarbeitsministerium betrifft die neue Regelung rund 5.200 Unternehmen, die Einsparungen werden mit etwa 4,1 Millionen Euro pro Jahr beziffert.<\/p>\n\n\n\n

\u00dcbergang zum EU-Lieferkettengesetz (CSDDD)<\/strong><\/h2>\n\n\n\n

Bis zur Umsetzung des EU-Lieferkettengesetzes (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD<\/a>) in nationales Recht (vorgesehen bis Juli 2027) bleibt das deutsche LkSG in Kraft<\/strong>. Bundesarbeitsministerin B\u00e4rbel Bas erkl\u00e4rte dazu in einer Pressemeldung des BMAS<\/a>: \u201eDas nationale Gesetz gilt nahtlos weiter, bis das EU-Lieferkettengesetz in deutsches Recht umgesetzt ist. Entscheidend ist die im Koalitionsvertrag getroffene feste Vereinbarung, dass Standards aus dem Bereich Menschenrechte nicht abgesenkt werden.\u201c<\/em> <\/p>\n\n\n\n

Die CSDDD orientiert sich am LkSG, geht aber inhaltlich dar\u00fcber hinaus, da sie auch \u00f6kologische Sorgfaltspflichten umfasst. Gleichzeitig wird auf EU-Ebene im Rahmen der Omnibus-I-Richtlinie an Vereinfachungen und einer einheitlichen Umsetzung gearbeitet.  <\/p>\n\n\n\n

Wichtig: <\/strong>Unternehmen sollten damit rechnen, dass die gestrichene nationale Berichtspflicht k\u00fcnftig durch neue europ\u00e4ische Vorgaben ersetzt wird, die inhaltlich anspruchsvoller sein k\u00f6nnen. <\/p>\n\n\n\n

Was das f\u00fcr betroffene Unternehmen bedeutet<\/strong><\/h2>\n\n\n\n

Auch wenn der bisher j\u00e4hrliche Bericht, der an das BAFA \u00fcbermittelt und ver\u00f6ffentlicht werden musste, entf\u00e4llt, bleiben alle \u00fcbrigen Pflichten des LkSG bestehen.<\/strong> Unternehmen m\u00fcssen weiterhin: <\/p>\n\n\n\n