Community
osapeers.org
Über diesen Beitrag
Christian Feuring
AutorKategorien
Das Bundeskabinett hat am 3. September 2025 eine Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) beschlossen. Kernpunkt der Änderung ist die Streichung der Berichtspflicht. Betroffene Unternehmen müssen künftig keinen jährlichen Bericht mehr an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) übermitteln oder auf ihrer Website veröffentlichen. Gleichzeitig bleiben die Sorgfaltspflichten aber vollständig bestehen: Unternehmen sind weiterhin verpflichtet, Risiken in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren. Verstöße werden künftig bei schweren Pflichtverletzungen sanktioniert. Damit reduziert sich ein geringer Teil des bürokratischen Aufwands, die inhaltlichen Anforderungen an Unternehmen bleiben jedoch unverändert.
Das LkSG gilt seit Anfang 2023. Es verpflichtet große Unternehmen, ein Risikomanagement einzuführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und bisher jährlich öffentlich Rechenschaft darüber abzulegen. Betroffen waren seit 2023 Unternehmen mit mehr als 3.000, seit 2024 solche mit mehr als 1.000 Beschäftigten.
Mit der aktuellen Änderung entfällt die Berichterstattung. Durch den Wegfall des formalen Prozesses sollen doppelte Berichtspflichten vermieden und Bürokratiekosten reduziert werden. Laut Bundesarbeitsministerium betrifft die neue Regelung rund 5.200 Unternehmen, die Einsparungen werden mit etwa 4,1 Millionen Euro pro Jahr beziffert.
Bis zur Umsetzung des EU-Lieferkettengesetzes (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) in nationales Recht (vorgesehen bis Juli 2027) bleibt das deutsche LkSG in Kraft. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas erklärte dazu in einer Pressemeldung des BMAS: „Das nationale Gesetz gilt nahtlos weiter, bis das EU-Lieferkettengesetz in deutsches Recht umgesetzt ist. Entscheidend ist die im Koalitionsvertrag getroffene feste Vereinbarung, dass Standards aus dem Bereich Menschenrechte nicht abgesenkt werden.“
Die CSDDD orientiert sich am LkSG, geht aber inhaltlich darüber hinaus, da sie auch ökologische Sorgfaltspflichten umfasst. Gleichzeitig wird auf EU-Ebene im Rahmen der Omnibus-I-Richtlinie an Vereinfachungen und einer einheitlichen Umsetzung gearbeitet.
Wichtig: Unternehmen sollten damit rechnen, dass die gestrichene nationale Berichtspflicht künftig durch neue europäische Vorgaben ersetzt wird, die inhaltlich anspruchsvoller sein können.
Auch wenn der bisher jährliche Bericht, der an das BAFA übermittelt und veröffentlicht werden musste, entfällt, bleiben alle übrigen Pflichten des LkSG bestehen. Unternehmen müssen weiterhin:
Auch wenn keine externe Berichtspflicht mehr vorgesehen ist, gewinnen interne Nachweise an Bedeutung. Unternehmen müssen in der Lage sein, bei Prüfungen oder im Rahmen der späteren Umsetzung der CSDDD nachzuweisen, dass sie ihre Sorgfaltspflichten erfüllen: Der Entfall der Berichtspflicht bedeutet nicht, dass BAFA-Kontrollen außer Kraft gesetzt werden. Gerade bei risikobehafteten Bereichen kann es weiterhin zu Auskunftsersuchen oder Prüfungen kommen. Eine laufende Dokumentation und ein strukturiertes internes Risikomanagement sind daher weiterhin essenziell.
Der Wegfall der Berichtspflicht bedeutet also nicht, dass Unternehmen ihre Aktivitäten reduzieren können. Vielmehr sollten sie ihre bestehenden Prozesse konsequent fortführen. Dazu gehört es, Risiken in den Lieferketten regelmäßig zu überprüfen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen umzusetzen und die Wirksamkeit der Maßnahmen intern zu dokumentieren. Da die CSDDD in wenigen Jahren zusätzliche Anforderungen bringen wird, ist es sinnvoll, die eigenen Strukturen frühzeitig so auszurichten, dass sie auch den kommenden europäischen Standards gerecht werden. Wer bereits jetzt auf transparente und belastbare Prozesse setzt, wird später weniger Anpassungsbedarf haben.
Die Umsetzung der Sorgfaltspflichten bleibt eine komplexe Aufgabe. Unternehmen müssen zahlreiche Lieferantendaten verarbeiten, Risiken bewerten und Nachweise führen. Digitale Lösungen können diese Aufgaben deutlich erleichtern. Der osapiens HUB for Due Diligence ermöglicht es, Risikomanagement, Lieferantenbewertung, Maßnahmenmanagement und Dokumentation zentral und automatisiert abzubilden. Damit unterstützt die Plattform nicht nur bei der Erfüllung der aktuellen Anforderungen des LkSG, sondern schafft auch eine solide Grundlage für die Umsetzung der CSDDD.
osapiens als Cool Vendor ausgezeichnet: Gartner® Cool Vendors™ Supply Chain Sustainability Digital Solutions 2025
LkSG ohne Berichtspflicht: Was sich für Unternehmen ändert
Kooperation von osapiens und IFS erleichtert Unternehmen die Erfüllung der EU-Entwaldungsverordnung