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Am 17. Dezember 2025 hat das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Europäischen Rat gezielt Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verabschiedet. Mit diesen Anpassungen soll der Umsetzungsdruck reduziert werden, jedoch ohne dabei die Kernziele der Verordnung zu verändern.
Das Ergebnis ist mehr Zeit sowie prozedurale Erleichterungen für bestimmte Akteure. Die Verantwortlichkeiten von Erstinverkehrsbringern (First Operator) und Importeuren bleiben allerdings bestehen. Für die Planung der Compliance ab 2026 und darüber hinaus ist es entscheidend, zu verstehen, welche Pflichten unverändert bleiben und wo es Anpassungen gibt.
Entgegen verschiedener Spekulationen ist das Votum im Dezember keine Revision der EUDR. Unternehmen, die relevante Produkte erstmals auf dem EU-Markt in verkehr bringen, tragen weiterhin die volle Verantwortung dafür, dass diese entwaldungsfrei und rechtmäßig beschafft wurden. Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit (einschließlich Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen), Risikobewertung und Risikominderungsmaßnahmen sowie die Einreichung der Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem bleiben zentrale Säulen der Verordnung. Das Ziel der EUDR bleibt unverändert: Produkte mit Entwaldungsbezug sollen nicht auf den EU-Markt gelangen.
Bevor sich dieser Blog den Details der EUDR-Anpassung widmet, lohnt es sich, drei weitverbreitete Irrtümer anzusprechen:
Seit dem Inkrafttreten der EUDR bereiten sich Unternehmen branchenübergreifend auf die weitreichenden Anforderungen vor. Die Abstimmung am 17. Dezember 2025 ist eine Reaktion auf praktische Herausforderungen bei der Umsetzung, insbesondere im Zusammenhang mit dem EU-Informationssystem. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen und ihre Bedeutung in der Praxis erläutert.
Kurz gesagt: Einige Prozesse wurden vereinfacht, aber der Kern der EUDR bleibt unverändert, vor allem für marktnahe Unternehmen.
Das sichtbarste Ergebnis der aktuellen Änderungen ist der überarbeitete Anwendungszeitplan:
Für Unternehmen, die sich noch nicht vollständig vorbereitet haben, eröffnet diese Verlängerung wertvollen Spielraum. Sie sollte nun allerdings eher als Chance zum Aufbau robuster Prozesse genutzt und nicht als Anlass, Compliance-Bemühungen aufzuschieben.
Die Änderungen präzisieren die Rollen entlang der Lieferkette und ordnen die Hauptverantwortung denjenigen zu, die dem Import oder der erstmaligen Inverkehrsbringung auf dem EU-Markt am nächsten stehen.
Viele Unternehmen agieren je nach Transaktion in unterschiedlichen Rollen. So kann ein Unternehmen beispielsweise beim Import als Erstinverkehrsbringer auftreten, bei der Beschaffung innerhalb der EU jedoch als nachgelagerter Händler. Flexible, automatisierte Systeme, die diese Rollenwechsel abbilden können, sind daher für eine skalierbare Compliance und Auditbereitschaft unerlässlich.
Die Änderungen verpflichten die Europäische Kommission, bis zum 30. April 2026 eine Bewertung der Verwaltungslasten und der Umsetzungsauswirkungen zu veröffentlichen. Der Schwerpunkt wird auf kleinen Betreibern und möglichen Verbesserungen des EU-Informationssystems (TRACES) liegen.
Wichtig ist, dass es sich hierbei lediglich um einen Bewertungsbericht handelt. Es besteht keine automatische Verpflichtung zu weiteren Gesetzesänderungen. Angesichts des begrenzten Umfangs sollten die meisten Unternehmen nicht mit wesentlichen Reduzierungen ihrer Anforderungen rechnen. Stattdessen sollten sie die verlängerten Fristen nutzen, um stabile Prozesse aufzubauen.
Gezielte Erleichterungen gelten für kleine und Kleinstunternehmen in Ländern mit geringem Risiko:
Diese Vereinfachungen gelten nicht für Unternehmen in Ländern mit mittlerem oder hohem Risiko, die die üblichen Sorgfaltspflichten und Anforderungen zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen erfüllen müssen.
Exporte werden vereinfacht: In den meisten Fällen sind keine separate Sorgfaltserklärung oder explizite Zollangaben erforderlich. Es ist jedoch ratsam, weiterhin vollständige Rückverfolgbarkeitsaufzeichnungen zu führen. Wenn Produkte wieder in die EU importiert werden, benötigt der neue Importeur die vollständigen Datensätze, um eine regelkonforme Dokumentation einzureichen.
Die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) bleibt bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten EUDR gültig. Dadurch werden regulatorische Lücken für Holz und Holzprodukte in der Übergangsphase vermieden.
Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Bilder werden aus dem Geltungsbereich der EUDR herausgenommen. Dies betrifft Unternehmen mit Produkten aus Kapitel 49 der Kombinierten Nomenklatur („CN 49 ex“). Viele Unternehmen der Verlags- und Druckbranche bleiben jedoch weiterhin betroffen – etwa durch andere Beschaffungs- oder Importaktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit Holz oder Verpackungsmaterialien.
Für Importeure und Erstinverkehrsbringer (First Operator) ist die Botschaft klar: Die vollständige Compliance ist weiterhin erforderlich, aber es gibt mehr Zeit, diese sauber umzusetzen. Jetzt ist es an der Zeit, sich von fragilen, manuellen „Deadline-Lösungen” zu verabschieden und auf skalierbare, automatisierte Prozesse umzustellen, die Audits, Volumensteigerungen und Lieferantenwechseln standhalten.
Für nachgelagerte Akteure (Downstream Operators) ist es unerlässlich, ihre genaue Rolle bei jeder Transaktion zu verstehen. Auch ohne DDS-Einreichungspflichten bleiben eine strukturierte Rückverfolgbarkeit und das Lieferantenrisikomanagement entscheidend, um die Haftung zu begrenzen und auf begründete Bedenken reagieren zu können.
Branchenübergreifend nutzen viele Unternehmen die zusätzliche Zeit, um bestehende Prozesse zu stärken, statt das Tempo zu reduzieren. Wer jetzt in stabile, automatisierte Compliance-Grundlagen investiert, ist nicht nur für die EUDR, sondern auch für künftige regulatorische und digitale Anforderungen besser aufgestellt.
Unternehmen, die bereits eine EUDR-Lösung einsetzen, sollten auf ihrem bestehenden Setup aufbauen und über reine Compliance hinausgehen. Dies kann beispielsweise durch die Verwendung etablierter Datenstrukturen und Workflows für das Lieferantenmanagement geschehen oder durch andere regulatorische Anforderungen und umfassendere Digitalisierungsinitiativen.
Wenn Sie besprechen wollen, wie sich diese Aktualisierungen auf Ihr Unternehmen auswirken, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Über osapiens
osapiens – one platform for sustainable growth
osapiens entwickelt cloudbasierte Softwarelösungen, die Unternehmen dabei unterstützen, nachhaltiges Wachstum entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu fördern. Durch leistungsstarke Datenintegration und Echtzeitanalysen hilft osapiens, komplexe operative Daten und Nachhaltigkeitskennzahlen zu konsolidieren, auszuwerten und zielgerichtete Maßnahmen abzuleiten.
Der osapiens HUB, eine skalierbare, KI-basierte Plattform, vereint über 25 Lösungen zur Optimierung der operativen Effizienz und des nachhaltigen Wirtschaftens in zwei Kernbereichen: Transparency Solutions ermöglichen die Abbildung und Überwachung der gesamten Wertschöpfungskette, um Lieferkettenrisiken zu minimieren und regulatorische Anforderungen wie EUDR, CSRD und CSDDD zu erfüllen. Efficiency Solutions sorgen für reibungslose und effiziente Abläufe – von der digitalen Instandhaltung über das Asset Management bis hin zur Planung und Umsetzung von Field Service Tätigkeiten.
Mit Hauptsitz in Mannheim unterstützt osapiens mit einem internationalen Team von über 500 Mitarbeitenden mehr als 2.000 Kunden weltweit.
Christian Feuring