PPWR-Compliance: Was jetzt wirklich zählt

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Juli 22, 2026
Lesezeit 5 Min.

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Jessica Hollfelder

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Mit der näher rückenden PPWR-Frist stehen Teams unter Druck und versuchen oft, alle Anforderungen gleichzeitig anzugehen. Dieser Instinkt ist verständlich, aber die Verordnung ist anders aufgebaut. Die EU-Verpackungsverordnung (EU 2025/40) führt die meisten ihrer detaillierten Anforderungen über die nächsten Jahre nach und nach ein. Nur bestimmte Pflichten gelten bereits ab dem 12. August 2026.   Diese Unterscheidung zu kennen, entscheidet darüber, welche Arbeit jetzt priorisiert werden muss und was warten kann. 

Was ab dem 12. August 2026 gilt 

 Vier Anforderungen gelten sofort, ohne Übergangsregelung: 

  1. Chemische Sicherheit (Artikel 5): Grenzwerte für bedenkliche Stoffe, einschließlich PFAS und Schwermetalle, gelten ab dem 12. August, besonders für Lebensmittelkontaktverpackungen. Das bedeutet, sich jetzt bei den Lieferanten zu vergewissern, dass die aktuellen Rezepturen den Anforderungen entsprechen. 
  2. Konformitätsbewertung (Artikel 15, 16, 18, 19): Hersteller müssen diese für jedes Verpackungsteil durchführen und dabei bei Bedarf auf Lieferanteninformationen zurückgreifen. Importeure sind ihrerseits verpflichtet, zu überprüfen, ob Nicht-EU-Hersteller dies ebenfalls getan haben. 
  3. Technische Dokumentation (Anhang VII): Ein Konformitätsnachweis, der bei Einwegverpackungen  fünf Jahreund  bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre aufbewahrt wird und den Behörden auf Anfrage zur Verfügung steht. 
  4. EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII): Ausgestellt pro Verpackungsstück oder -familie und aufbewahrt für denselben Zeitraum wie die technische Dokumentation, auf die sie sich bezieht. 

        Diese vier gelten für jede Verpackung oder jedes verpackte Produkt ab dem ersten Tag, das auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, unabhängig von der Unternehmensgröße oder dem Stand eines umfassenderen Compliance-Programms. 

        Was später gilt 

        Einige der Anforderungen, um die sich Unternehmen sorgen, sind noch nicht fällig: 

        • Harmonisierte, piktogrammbasierte Kennzeichnung (Artikel 12): 12. August 2028. Der Durchführungsrechtsakt der Kommission, der das genaue Etikettendesign festlegt, wird noch finalisiert. 
        • Kompostierbarkeitskriterien für durchlässige Teebeutel, Obstetiketten und ähnliche Verpackungen (Artikel 9): 12. Februar 2028. 
        • Berechnungsmethodik für Rezyklatanteil (Artikel 7): 1. Januar 2029. 
        • Recclingquote von mindestens 70 Prozent (Artikel 6): 1. Januar 2030. 
        • Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen, 10 bis 35 Prozent je nach Format: 1. Januar 2030. 
        • Minimiertes Gewicht, Volumen und Leerraum, maximal 50 Prozent Leerraum: 1. Januar 2030. 
        • Verbot bestimmter Einweg-Kunststoffverpackungsformate, aufgelistet in Anhang V: 1. Januar 2030. 
        • Erste Welle der Wiederverwendungsziele (Artikel 29): 1. Januar 2030. 

        Die Mitgliedstaaten bauen ihre nationalen Herstellerregister noch auf, die meisten mit Ziel Mitte 2027. Der genaue Zeitpunkt der Registrierung hängt deshalb davon ab, in welchen Ländern ein Unternehmen seine Verpackungen auf den Markt bringt. 

        Wichtig:  Was später gilt, braucht jetzt schon Aufmerksamkeit

        Die Daten hinter diesen späteren Anforderungen (Materialzusammensetzung, Lieferantenerklärungen, Verpackungsspezifikationen) benötigen Monate, um ordnungsgemäß erfasst zu werden, unabhängig davon, wann die gesetzliche Frist eintritt.  Diese Erfassung jetzt zu beginnen, selbst informell, verhindert Zeitdruck in 2028 und 2029. 

        Es gibt auch einen praktischen Grund,  schon vor der eigentlichen Frist zu beginnen: Die Neugestaltung von Verpackungen hat ihre eigene Vorlaufzeit. Ein neues Verpackungsformat kann ein Jahr oder länger brauchen, um beschafft, getestet und ausgerollt zu werden. Wenn Recyclingfähigkeits- oder Rezyklatanteilschwellen ab 2030 gelten, müssen Entscheidungen, die 2027 getroffen werden, diese bereits berücksichtigen.  Wer wartet, bis die gesetzliche Frist naht, kann das Zeitfenster zum Handeln verpassen. 

        Mehrere der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die die genaue Methodik festlegen, einschließlich der Berechnung des Rezyklatanteils und des Etikettendesigns, werden noch von der Europäischen Kommission ausgearbeitet. Jedes Datum zwischen 2027 und 2030 heute als vollständig fixiert zu behandeln, wäre verfrüht. 

        Worauf es jetzt ankommt 

         Für die meisten Unternehmen ist die aktuelle Prioritätenliste kurz. Zuerst die eigene Rolle oder Rollen unter der PPWR für jedes Produkt klären, dann die Stoffkonformität für Lebensmittelkontakt- und andere sensible Verpackungen prüfen, und schließlich Konformitätsbewertungen, technische Dokumentation und Konformitätserklärungen für alles vorbereiten, was nach dem 12. August auf den EU-Markt kommt. Alles von der „Was warten kann“-Liste gehört auf die Roadmap für nächstes Jahr. 

        Der genaue Ausgangspunkt unterscheidet sich je nach Rolle. Hersteller müssen die Konformitätsbewertung selbst durchführen. Importeure müssen bestätigen, dass ihre Nicht-EU-Lieferanten dies bereits getan haben, und die entsprechenden Unterlagen als Nachweis vorhalten. Händler müssen hauptsächlich prüfen, dass die von ihnen geführten Verpackungen korrekt gekennzeichnet sind und dass der dahinterstehende Hersteller dort registriert ist, wo dies erforderlich ist. 

        Unternehmen, die den osapiens HUB for Product Compliance nutzen, können diese Kernkomponenten (Stoffkonformität, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung) in der Regel innerhalb weniger Wochen einrichten. Dies ist möglich, da die Plattform die Erfassung der Lieferantendaten übernimmt. Gerade diese Erfassung stellt häufig den eigentlichen Engpass dar. 

        Sie sind sich nicht sicher, wo Sie bei den vier Anforderungen stehen, die jetzt gelten? Buchen Sie ein 30-minütiges Gespräch mit den PPWR-Experten, um es herauszufinden.


        Mit der näher rückenden PPWR-Frist stehen Teams unter Druck und versuchen oft, alle Anforderungen gleichzeitig anzugehen. Dieser Instinkt ist verständlich, aber die Verordnung ist anders aufgebaut. Die EU-Verpackungsverordnung (EU 2025/40) führt die meisten ihrer detaillierten Anforderungen über die nächsten Jahre nach und nach ein. Nur bestimmte Pflichten gelten bereits ab dem 12. August 2026.   Diese Unterscheidung zu kennen, entscheidet darüber, welche Arbeit jetzt priorisiert werden muss und was warten kann. 

        Was ab dem 12. August 2026 gilt 

         Vier Anforderungen gelten sofort, ohne Übergangsregelung: 

        1. Chemische Sicherheit (Artikel 5): Grenzwerte für bedenkliche Stoffe, einschließlich PFAS und Schwermetalle, gelten ab dem 12. August, besonders für Lebensmittelkontaktverpackungen. Das bedeutet, sich jetzt bei den Lieferanten zu vergewissern, dass die aktuellen Rezepturen den Anforderungen entsprechen. 
        2. Konformitätsbewertung (Artikel 15, 16, 18, 19): Hersteller müssen diese für jedes Verpackungsteil durchführen und dabei bei Bedarf auf Lieferanteninformationen zurückgreifen. Importeure sind ihrerseits verpflichtet, zu überprüfen, ob Nicht-EU-Hersteller dies ebenfalls getan haben. 
        3. Technische Dokumentation (Anhang VII): Ein Konformitätsnachweis, der bei Einwegverpackungen  fünf Jahreund  bei Mehrwegverpackungen zehn Jahre aufbewahrt wird und den Behörden auf Anfrage zur Verfügung steht. 
        4. EU-Konformitätserklärung (Anhang VIII): Ausgestellt pro Verpackungsstück oder -familie und aufbewahrt für denselben Zeitraum wie die technische Dokumentation, auf die sie sich bezieht. 

              Diese vier gelten für jede Verpackung oder jedes verpackte Produkt ab dem ersten Tag, das auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, unabhängig von der Unternehmensgröße oder dem Stand eines umfassenderen Compliance-Programms. 

              Was später gilt 

              Einige der Anforderungen, um die sich Unternehmen sorgen, sind noch nicht fällig: 

              • Harmonisierte, piktogrammbasierte Kennzeichnung (Artikel 12): 12. August 2028. Der Durchführungsrechtsakt der Kommission, der das genaue Etikettendesign festlegt, wird noch finalisiert. 
              • Kompostierbarkeitskriterien für durchlässige Teebeutel, Obstetiketten und ähnliche Verpackungen (Artikel 9): 12. Februar 2028. 
              • Berechnungsmethodik für Rezyklatanteil (Artikel 7): 1. Januar 2029. 
              • Recclingquote von mindestens 70 Prozent (Artikel 6): 1. Januar 2030. 
              • Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen, 10 bis 35 Prozent je nach Format: 1. Januar 2030. 
              • Minimiertes Gewicht, Volumen und Leerraum, maximal 50 Prozent Leerraum: 1. Januar 2030. 
              • Verbot bestimmter Einweg-Kunststoffverpackungsformate, aufgelistet in Anhang V: 1. Januar 2030. 
              • Erste Welle der Wiederverwendungsziele (Artikel 29): 1. Januar 2030. 

              Die Mitgliedstaaten bauen ihre nationalen Herstellerregister noch auf, die meisten mit Ziel Mitte 2027. Der genaue Zeitpunkt der Registrierung hängt deshalb davon ab, in welchen Ländern ein Unternehmen seine Verpackungen auf den Markt bringt. 

              Wichtig:  Was später gilt, braucht jetzt schon Aufmerksamkeit

              Die Daten hinter diesen späteren Anforderungen (Materialzusammensetzung, Lieferantenerklärungen, Verpackungsspezifikationen) benötigen Monate, um ordnungsgemäß erfasst zu werden, unabhängig davon, wann die gesetzliche Frist eintritt.  Diese Erfassung jetzt zu beginnen, selbst informell, verhindert Zeitdruck in 2028 und 2029. 

              Es gibt auch einen praktischen Grund,  schon vor der eigentlichen Frist zu beginnen: Die Neugestaltung von Verpackungen hat ihre eigene Vorlaufzeit. Ein neues Verpackungsformat kann ein Jahr oder länger brauchen, um beschafft, getestet und ausgerollt zu werden. Wenn Recyclingfähigkeits- oder Rezyklatanteilschwellen ab 2030 gelten, müssen Entscheidungen, die 2027 getroffen werden, diese bereits berücksichtigen.  Wer wartet, bis die gesetzliche Frist naht, kann das Zeitfenster zum Handeln verpassen. 

              Mehrere der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, die die genaue Methodik festlegen, einschließlich der Berechnung des Rezyklatanteils und des Etikettendesigns, werden noch von der Europäischen Kommission ausgearbeitet. Jedes Datum zwischen 2027 und 2030 heute als vollständig fixiert zu behandeln, wäre verfrüht. 

              Worauf es jetzt ankommt 

               Für die meisten Unternehmen ist die aktuelle Prioritätenliste kurz. Zuerst die eigene Rolle oder Rollen unter der PPWR für jedes Produkt klären, dann die Stoffkonformität für Lebensmittelkontakt- und andere sensible Verpackungen prüfen, und schließlich Konformitätsbewertungen, technische Dokumentation und Konformitätserklärungen für alles vorbereiten, was nach dem 12. August auf den EU-Markt kommt. Alles von der „Was warten kann“-Liste gehört auf die Roadmap für nächstes Jahr. 

              Der genaue Ausgangspunkt unterscheidet sich je nach Rolle. Hersteller müssen die Konformitätsbewertung selbst durchführen. Importeure müssen bestätigen, dass ihre Nicht-EU-Lieferanten dies bereits getan haben, und die entsprechenden Unterlagen als Nachweis vorhalten. Händler müssen hauptsächlich prüfen, dass die von ihnen geführten Verpackungen korrekt gekennzeichnet sind und dass der dahinterstehende Hersteller dort registriert ist, wo dies erforderlich ist. 

              Unternehmen, die den osapiens HUB for Product Compliance nutzen, können diese Kernkomponenten (Stoffkonformität, Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und Konformitätserklärung) in der Regel innerhalb weniger Wochen einrichten. Dies ist möglich, da die Plattform die Erfassung der Lieferantendaten übernimmt. Gerade diese Erfassung stellt häufig den eigentlichen Engpass dar. 

              Sie sind sich nicht sicher, wo Sie bei den vier Anforderungen stehen, die jetzt gelten? Buchen Sie ein 30-minütiges Gespräch mit den PPWR-Experten, um es herauszufinden.