EmpCo-Faktencheck: Worum es bei der Richtlinie zur Stärkungder Verbraucher geht

Blog
Juli 22, 2026
Lesezeit 10 Min.

Ab dem 27. September 2026 gilt die EmpCo-Richtlinie. (Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel) EU-weit. Ab diesem Datum gilt: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen an Verbraucher müssen präzise sein, klar abgegrenzt und mit belastbaren Nachweisen hinterlegt.  

Bis zum 27. September bleiben keine drei Monate, doch viele Missverständnisse halten sich hartnäckig. Manche stellen die Richtlinie als pauschales Verbot für „grüne” Aussagen dar, andere reduzieren sie auf ein reines Verpackungsthema oder verwechseln sie mit der separaten Green Claims Directive, die weiterhin nur als Gesetzesvorschlag vorliegt. 

Diese Annahmen können zu falschen Entscheidungen führen. Das pauschale Verbot führt zu einem unnötigen Kommunikationsstopp. Das Verpackungsthema und die Verwechslung mit der Green Claims Directive lassen echte Greenwashing-Risiken unbeachtet. Dieser Blog ordnet ein, was EmpCo bei Umweltwerbung und Nachhaltigkeitsaussagen tatsächlich verbietet, was weiterhin möglich bleibt und was Unternehmen, die an Verbraucher in der EU verkaufen, jetzt konkret tun sollten. 

Die EmpCo-Richtlinie ändert bestehendes EU-Verbraucherrecht 

EmpCo ändert zwei etablierte EU-Verbraucherschutz-Richtlinien: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRR). Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen. Die neuen Regeln gelten ab dem 27. September 2026.  

Der Anwendungsbereich der EmpCo ist weit gefasst. Die Richtlinie erfasst jede Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbrauchern, von Werbung und Verpackung über Produktseiten, Onlineshops und Apps bis hin zu Social Media und dem Point of Sale. Selbst Markennamen, Produktnamen, Farben und Symbole zählen als Umweltaussage, sobald sie den Eindruck einer positiven Umweltwirkung erwecken. Ausnahmen nach Unternehmensgröße gibt es keine. Betroffen ist jedes Unternehmen, das an Verbraucher in der EU verkauft, egal wo es seinen Sitz hat. 

EmpCo auf einen Blick 
 

  • Wer betroffen ist: Jedes Unternehmen, das an Verbraucher in der EU verkauft, unabhängig von Größe, Branche oder Firmensitz. Keine Ausnahme für KMU. Händler tragen Mitverantwortung für die Aussagen zu den Produkten, die sie verkaufen. 
  • Ab wann sie gilt: Ab dem 27. September 2026. Keine allgemeine Übergangsfrist und kein Abverkaufsfenster für bestehende Lagerbestände.
  • Was sie erfasst: Jeden Kanal, über den Unternehmen Verbraucher erreichen, von Werbung, Verpackung und Onlineshops über Apps, Social Media und den Point of Sale bis hin zu Labels, Symbolen, Farben und Produktnamen. 
  • Was sich ändert: Vage Nachhaltigkeitsaussagen ohne Beleg werden verboten, konkrete und belegte bleiben erlaubt. Zusätzlich gelten am Point of Sale neue Informationspflichten. 
  • Was bei Nichteinhaltung droht: Bußgelder von mindestens 4 % des Jahresumsatzes bei koordinierten grenzüberschreitenden Fällen. Dazu kommen operative Kosten durch Umverpackung, Rückzug von Aussagen und Anfragen von Händlern. 

Die Durchsetzung läuft über bestehende Mechanismen des nationalen Verbraucher- und Wettbewerbsrechts. Einen neuen EU-weiten Bußgeldkatalog gibt es dafür nicht. In Deutschland können zum Beispiel Wettbewerber und Verbraucherverbände Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen, und zwar bereits, bevor ein tatsächlicher Verbraucherschaden nachgewiesen ist. Die Bußgeld-Obergrenze von 4 % Jahresumsatz gilt für koordinierte grenzüberschreitende Fälle, mit mindestens 2 Millionen Euro als Auffanggrenze, falls keine Umsatzzahlen vorliegen. 

Die Richtlinie stützt sich auf zwei Mechanismen. Bestimmte Praktiken landen auf der schwarzen Liste der UGP und sind grundsätzlich verboten, ganz ohne Nachweis, dass Verbraucher tatsächlich getäuscht wurden. Alle anderen Fälle werden einzeln geprüft, ob die jeweilige Aussage den durchschnittlichen Verbraucher in die Irre führt. Manche Aussagen fallen dadurch im September komplett weg, andere bleiben erlaubt, sofern die Belege stimmen. Wie die Regeln im Detail angewendet werden, erklärt die Europäische Kommission in ihrem offiziellen Q&A zur Richtlinie

Was ab dem 27. September 2026 verboten ist 

Fünf davon sind für die Nachhaltigkeitskommunikation besonders wichtig: 

  • Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis: Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „nachhaltig“ sind verboten, außer ein Unternehmen kann eine anerkannte, herausragende Umweltleistung nachweisen, die zur jeweiligen Aussage passt, etwa durch das EU-Umweltzeichen oder ein offiziell anerkanntes ISO-14024-Typ-I-Label. Ein selbst entwickelter Standard oder eine allgemeine Nachhaltigkeitsbewertung reicht dafür nicht aus. 
  • Klimaaussagen, die nur auf Kompensation beruhen: Bezeichnungen wie „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „klimapositiv“ sind für Produkte verboten, wenn das Unternehmen dafür nichts am Produkt selbst verändert, sondern nur CO2-Zertifikate oder andere Kompensationsprojekte an anderer Stelle kauft. 
  • Nachhaltigkeitslabels ohne qualifizierte Grundlage: Ein Label darf nur gezeigt werden, wenn es von einer Behörde eingeführt wurde. Alternativ muss ein Zertifizierungssystem dahinterstehen, das unabhängig extern kontrolliert wird, transparenten Zugang bietet und klare Verfahren bei Verstößen hat. Selbst gestaltete Blatt-, Planeten- oder Häkchen-Symbole werden riskant, sobald Verbraucher sie für geprüfte Siegel halten. 
  • Aussagen zum Gesamtprodukt, die nur teilweise belegt sind: Ein Produkt als „nachhaltig“ zu bezeichnen, nur weil die Verpackung recyceltes Material enthält, oder ein Unternehmen als „umweltfreundlich“, nur weil ein einzelner Standort Ökostrom bezieht, geht über das hinaus, was tatsächlich belegt ist. 
  • Gesetzliche Pflichten, die als besonderer Vorteil beworben werden: Eine Pflicht, die für die gesamte Branche gilt, darf nicht als besondere Leistung eines einzelnen Unternehmens dargestellt werden. 

Diese Umweltaussagen bleiben weiterhin möglich 

Präzise und überprüfbare Umweltkommunikation bleibt bei EmpCo möglich. 

  • Konkrete, klar abgegrenzte Aussagen: Eine Aussage wie „100 % des an diesem Produktionsstandort 2025 genutzten Stroms stammten aus erneuerbaren Quellen“ kann weiterhin zulässig sein, wenn sie korrekt, aktuell, klar begrenzt und durch verlässliche Daten belegt ist. 
  • Private Labels mit qualifizierter Zertifizierung: Nachhaltigkeitslabels von Drittanbietern bleiben erlaubt, wenn das zugrunde liegende Zertifizierungssystem die Kriterien für Unabhängigkeit und Transparenz erfüllt. 
  • Belastbare Zukunftsziele: Für Aussagen wie „Netto-Null bis 2040″ braucht es öffentliche, messbare und zeitlich gebundene Verpflichtungen sowie einen realistischen Umsetzungsplan mit zugewiesenen Ressourcen. Zusätzlich braucht es eine regelmäßige Überprüfung durch unabhängige Experten und Expertinnen, deren Ergebnisse für Verbraucher zugänglich sind. 
  • Vergleiche mit transparenter Methode: Umweltvergleiche bleiben möglich, wenn Unternehmen die Vergleichsmethode offenlegen, die verglichenen Produkte und Lieferanten benennen und erklären, wie die Informationen aktuell gehalten werden. 
  • Transparente Berichterstattung über Klimainvestitionen: Investitionen in Klimaprojekte bleiben erlaubt, genauso wie die offene Berichterstattung darüber. Eine Neutralitätsaussage fürs Produkt darf daraus allein jedoch nicht abgeleitet werden. 

Eine Einschränkung gilt für alle fünf Punkte gleichermaßen. Eine konkret formulierte Aussage ist nicht automatisch zulässig. Jede Aussage kann weiterhin daraufhin geprüft werden, ob sie den durchschnittlichen Verbraucher täuscht, einschließlich ihres Gesamteindrucks und ausgelassener Informationen. 

EmpCo geht über grüne Aussagen hinaus 

Die Richtlinie erfasst auch die vorzeitige Obsoleszenz, also das gezielte oder unbeabsichtigte vorzeitige Veralten von Produkten. Zusätzlich gelten neue Informationspflichten am Point of Sale. Verboten ist es zum Beispiel, ein Feature-Update als notwendig darzustellen oder zu verschweigen, dass ein Software-Update ein Gerät verschlechtert. Ebenso verboten sind falsche Angaben zu Haltbarkeit oder Reparierbarkeit sowie das Verleiten von Verbrauchern, Verbrauchsmaterialien früher als technisch nötig zu ersetzen. 

Auch Händler bekommen neue Kennzeichnungspflichten. Geschäfte und Onlineshops müssen einen einheitlichen EU-Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung von mindestens zwei Jahren zeigen. Bietet ein Hersteller freiwillig eine kommerzielle Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für das gesamte Produkt an, muss zusätzlich das neue EU-GARAN-Label angezeigt werden. Informationen zu Reparierbarkeit und Software-Update-Zeiträumen, sofern der Hersteller sie bereitstellt, müssen Verbraucher vor dem Kauf erreichen. Für Handels- und E-Commerce-Teams entsteht damit Prozessarbeit, die weit über reine Marketingtexte hinausgeht. 

Was viele bei EmpCo falsch verstehen 

„Alte Lagerbestände sind ausgenommen.“ 

Für Verpackungen, die vor dem 27. September 2026 hergestellt wurden, oder Waren, die vor diesem Datum verschickt wurden, gibt es keine allgemeine Übergangsfrist. Entscheidend ist die Geschäftspraxis ab dem Anwendungsdatum. Die EU-Verbraucherschutzbehörden haben zwar einen pragmatischen, verhältnismäßigen Durchsetzungsansatz für Altbestände skizziert, aber diese Leitlinie ist nicht bindend und schafft keine rechtliche Absicherung. Bestehende Lagerbestände werden zur dokumentierten Sanierungsaufgabe: nach SKU, Markt und Aussage priorisieren, dann Korrekturen wie Aufkleber, ergänzende Informationen am Point of Sale oder Updates in digitalen Kanälen prüfen. 

„EmpCo und die Green Claims Directive sind dasselbe.“ 

Die Green Claims Directive ist ein separater Gesetzesvorschlag und wurde, Stand Juli 2026, noch nicht verabschiedet. EmpCo gilt unabhängig davon. Unternehmen, die auf die Green Claims Directive warten, bevor sie handeln, verpassen ihre eigentliche Frist. 

„EmpCo betrifft nur Verpackungen.“ 

Die EmpCo-Richtlinie erfasst jeden Kanal, über den Unternehmen Verbraucher erreichen, von Werbung und Onlineshops über Social Media und Apps bis hin zu Point-of-Sale-Displays. Sie reicht bis zu Labels, Symbolen, Bildern und sogar Produkt- und Markennamen. 

„Nachhaltigkeitskommunikation einzustellen, reduziert das Risiko eines EmpCo-Verstoßes.“ 

Manche Unternehmen reagieren auf die neuen Regeln, indem sie sich komplett aus der Nachhaltigkeitskommunikation zurückziehen, ein Muster, das als „Green Hushing“ bekannt ist. Schweigen nimmt zwar das Risiko einer einzelnen Aussage, gibt aber auch den Mehrwert auf, den belegte Kommunikation schafft. Käufer, Händler und B2B-Partner fragen zunehmend nach verifizierten Nachhaltigkeitsinformationen. Wettbewerber, die diese liefern können, verschaffen sich dadurch einen Vorteil. Somit verschärft EmpCo die Anforderungen an Nachweise, ohne die Kommunikation selbst einzuschränken. 

Fünf Schritte zur Vorbereitung auf den 27. September 2026 

  1. Aussagen-Inventar erstellen 
    Alle Aussagen sammeln, mit denen Verbraucher in Berührung kommen: auf Verpackungen, Produktseiten, Marktplätzen, in sozialen Medien, Kampagnen und Apps. Auch Icons, Labels, Farben und Produktnamen gehören dazu. 
  2. Jede Aussage einordnen 
    Jede Aussage einer Kategorie zuordnen. Mögliche Kategorien sind: allgemein, konkret, vergleichend, zukunftsorientiert, kompensationsbasiert oder labelbezogen. Die Kategorie bestimmt, welche rechtliche Prüfung angewendet wird. 
  3. Umfang der Aussage mit dem Umfang der Nachweise abgleichen 
    Für jede Aussage Produkt, Variante, Standort, Region, Zeitraum, Lebenszyklusphase, Datenquelle und Berechnungsmethode dokumentieren und die zugrunde liegenden Nachweise an einem Ort sammeln. Der kommunizierte Umfang darf den belegten Umfang niemals überschreiten. 
  4. Abteilungsübergreifenden Freigabeprozess einrichten 
    Marketing allein kann das EmpCo-Risiko nicht kontrollieren. Aussagen-Prüfungen müssen vor der Veröffentlichung Recht, Nachhaltigkeit, Produkt-Compliance, Einkauf und E-Commerce einbeziehen. 
  5. Altbestände aktiv angehen 
    Lagerbestände und Verpackungen nach Risiko priorisieren, die Bewertung dokumentieren und Korrekturmaßnahmen für kritische Aussagen festlegen. 

          Präzise Aussagen brauchen vernetzte Daten 

          Nachhaltigkeitskommunikation war lange eine Frage von Kreativität und guten Formulierungen. Mit EmpCo wird sie zu einem geregelten Prozess, der auf verlässlichen Daten basiert. Präzise Aussagen bleiben weiterhin möglich, unbelegte werden zum Risiko. Im September sind diejenigen Unternehmen am besten vorbereitet, die jede Aussage bis zu verlässlichen Produkt-, Lieferanten- und Emissionsdaten zurückverfolgen können, mit einer Dokumentation, die einer Prüfung standhält. 

          Schweigen, um die Regeln zu umgehen, bringt eigene Nachteile mit sich. Käufer, Händler und B2B-Partner fragen weiterhin nach verifizierten Nachhaltigkeitsinformationen. Unternehmen, die ihre Aussagen belegen können, erreichen mehr. Ziel ist es, weiterhin zu kommunizieren, aber mit besseren Belegen. 

          Bessere Belege setzen Rückverfolgbarkeit voraus. Genau hier liegt für die meisten Unternehmen das größte Problem, denn die Daten hinter einer Aussage liegen verstreut bei Lieferanten, in ERP-Systemen, Tabellen und Zertifikaten. Der osapiens HUB bringt Produkt-Compliance-Daten, Lieferantennachweise und CO2-Fußabdrücke auf einer Plattform zusammen. So lässt sich jede Aussage bis zu einer verifizierten Quelle und einer verantwortlichen Person zurückverfolgen und lückenlos dokumentieren. Jede Aussage gegenüber Verbrauchern lässt sich so mit verlässlichen Daten belegen. 


          Ab dem 27. September 2026 gilt die EmpCo-Richtlinie. (Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel) EU-weit. Ab diesem Datum gilt: Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen an Verbraucher müssen präzise sein, klar abgegrenzt und mit belastbaren Nachweisen hinterlegt.  

          Bis zum 27. September bleiben keine drei Monate, doch viele Missverständnisse halten sich hartnäckig. Manche stellen die Richtlinie als pauschales Verbot für „grüne” Aussagen dar, andere reduzieren sie auf ein reines Verpackungsthema oder verwechseln sie mit der separaten Green Claims Directive, die weiterhin nur als Gesetzesvorschlag vorliegt. 

          Diese Annahmen können zu falschen Entscheidungen führen. Das pauschale Verbot führt zu einem unnötigen Kommunikationsstopp. Das Verpackungsthema und die Verwechslung mit der Green Claims Directive lassen echte Greenwashing-Risiken unbeachtet. Dieser Blog ordnet ein, was EmpCo bei Umweltwerbung und Nachhaltigkeitsaussagen tatsächlich verbietet, was weiterhin möglich bleibt und was Unternehmen, die an Verbraucher in der EU verkaufen, jetzt konkret tun sollten. 

          Die EmpCo-Richtlinie ändert bestehendes EU-Verbraucherrecht 

          EmpCo ändert zwei etablierte EU-Verbraucherschutz-Richtlinien: die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) und die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRR). Die Mitgliedstaaten mussten die Richtlinie bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umsetzen. Die neuen Regeln gelten ab dem 27. September 2026.  

          Der Anwendungsbereich der EmpCo ist weit gefasst. Die Richtlinie erfasst jede Kommunikation zwischen Unternehmen und Verbrauchern, von Werbung und Verpackung über Produktseiten, Onlineshops und Apps bis hin zu Social Media und dem Point of Sale. Selbst Markennamen, Produktnamen, Farben und Symbole zählen als Umweltaussage, sobald sie den Eindruck einer positiven Umweltwirkung erwecken. Ausnahmen nach Unternehmensgröße gibt es keine. Betroffen ist jedes Unternehmen, das an Verbraucher in der EU verkauft, egal wo es seinen Sitz hat. 

          EmpCo auf einen Blick 
           

          • Wer betroffen ist: Jedes Unternehmen, das an Verbraucher in der EU verkauft, unabhängig von Größe, Branche oder Firmensitz. Keine Ausnahme für KMU. Händler tragen Mitverantwortung für die Aussagen zu den Produkten, die sie verkaufen. 
          • Ab wann sie gilt: Ab dem 27. September 2026. Keine allgemeine Übergangsfrist und kein Abverkaufsfenster für bestehende Lagerbestände.
          • Was sie erfasst: Jeden Kanal, über den Unternehmen Verbraucher erreichen, von Werbung, Verpackung und Onlineshops über Apps, Social Media und den Point of Sale bis hin zu Labels, Symbolen, Farben und Produktnamen. 
          • Was sich ändert: Vage Nachhaltigkeitsaussagen ohne Beleg werden verboten, konkrete und belegte bleiben erlaubt. Zusätzlich gelten am Point of Sale neue Informationspflichten. 
          • Was bei Nichteinhaltung droht: Bußgelder von mindestens 4 % des Jahresumsatzes bei koordinierten grenzüberschreitenden Fällen. Dazu kommen operative Kosten durch Umverpackung, Rückzug von Aussagen und Anfragen von Händlern. 

          Die Durchsetzung läuft über bestehende Mechanismen des nationalen Verbraucher- und Wettbewerbsrechts. Einen neuen EU-weiten Bußgeldkatalog gibt es dafür nicht. In Deutschland können zum Beispiel Wettbewerber und Verbraucherverbände Unterlassungsansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geltend machen, und zwar bereits, bevor ein tatsächlicher Verbraucherschaden nachgewiesen ist. Die Bußgeld-Obergrenze von 4 % Jahresumsatz gilt für koordinierte grenzüberschreitende Fälle, mit mindestens 2 Millionen Euro als Auffanggrenze, falls keine Umsatzzahlen vorliegen. 

          Die Richtlinie stützt sich auf zwei Mechanismen. Bestimmte Praktiken landen auf der schwarzen Liste der UGP und sind grundsätzlich verboten, ganz ohne Nachweis, dass Verbraucher tatsächlich getäuscht wurden. Alle anderen Fälle werden einzeln geprüft, ob die jeweilige Aussage den durchschnittlichen Verbraucher in die Irre führt. Manche Aussagen fallen dadurch im September komplett weg, andere bleiben erlaubt, sofern die Belege stimmen. Wie die Regeln im Detail angewendet werden, erklärt die Europäische Kommission in ihrem offiziellen Q&A zur Richtlinie

          Was ab dem 27. September 2026 verboten ist 

          Fünf davon sind für die Nachhaltigkeitskommunikation besonders wichtig: 

          • Allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis: Begriffe wie „umweltfreundlich“, „grün“, „klimafreundlich“ oder „nachhaltig“ sind verboten, außer ein Unternehmen kann eine anerkannte, herausragende Umweltleistung nachweisen, die zur jeweiligen Aussage passt, etwa durch das EU-Umweltzeichen oder ein offiziell anerkanntes ISO-14024-Typ-I-Label. Ein selbst entwickelter Standard oder eine allgemeine Nachhaltigkeitsbewertung reicht dafür nicht aus. 
          • Klimaaussagen, die nur auf Kompensation beruhen: Bezeichnungen wie „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „klimapositiv“ sind für Produkte verboten, wenn das Unternehmen dafür nichts am Produkt selbst verändert, sondern nur CO2-Zertifikate oder andere Kompensationsprojekte an anderer Stelle kauft. 
          • Nachhaltigkeitslabels ohne qualifizierte Grundlage: Ein Label darf nur gezeigt werden, wenn es von einer Behörde eingeführt wurde. Alternativ muss ein Zertifizierungssystem dahinterstehen, das unabhängig extern kontrolliert wird, transparenten Zugang bietet und klare Verfahren bei Verstößen hat. Selbst gestaltete Blatt-, Planeten- oder Häkchen-Symbole werden riskant, sobald Verbraucher sie für geprüfte Siegel halten. 
          • Aussagen zum Gesamtprodukt, die nur teilweise belegt sind: Ein Produkt als „nachhaltig“ zu bezeichnen, nur weil die Verpackung recyceltes Material enthält, oder ein Unternehmen als „umweltfreundlich“, nur weil ein einzelner Standort Ökostrom bezieht, geht über das hinaus, was tatsächlich belegt ist. 
          • Gesetzliche Pflichten, die als besonderer Vorteil beworben werden: Eine Pflicht, die für die gesamte Branche gilt, darf nicht als besondere Leistung eines einzelnen Unternehmens dargestellt werden. 

          Diese Umweltaussagen bleiben weiterhin möglich 

          Präzise und überprüfbare Umweltkommunikation bleibt bei EmpCo möglich. 

          • Konkrete, klar abgegrenzte Aussagen: Eine Aussage wie „100 % des an diesem Produktionsstandort 2025 genutzten Stroms stammten aus erneuerbaren Quellen“ kann weiterhin zulässig sein, wenn sie korrekt, aktuell, klar begrenzt und durch verlässliche Daten belegt ist. 
          • Private Labels mit qualifizierter Zertifizierung: Nachhaltigkeitslabels von Drittanbietern bleiben erlaubt, wenn das zugrunde liegende Zertifizierungssystem die Kriterien für Unabhängigkeit und Transparenz erfüllt. 
          • Belastbare Zukunftsziele: Für Aussagen wie „Netto-Null bis 2040″ braucht es öffentliche, messbare und zeitlich gebundene Verpflichtungen sowie einen realistischen Umsetzungsplan mit zugewiesenen Ressourcen. Zusätzlich braucht es eine regelmäßige Überprüfung durch unabhängige Experten und Expertinnen, deren Ergebnisse für Verbraucher zugänglich sind. 
          • Vergleiche mit transparenter Methode: Umweltvergleiche bleiben möglich, wenn Unternehmen die Vergleichsmethode offenlegen, die verglichenen Produkte und Lieferanten benennen und erklären, wie die Informationen aktuell gehalten werden. 
          • Transparente Berichterstattung über Klimainvestitionen: Investitionen in Klimaprojekte bleiben erlaubt, genauso wie die offene Berichterstattung darüber. Eine Neutralitätsaussage fürs Produkt darf daraus allein jedoch nicht abgeleitet werden. 

          Eine Einschränkung gilt für alle fünf Punkte gleichermaßen. Eine konkret formulierte Aussage ist nicht automatisch zulässig. Jede Aussage kann weiterhin daraufhin geprüft werden, ob sie den durchschnittlichen Verbraucher täuscht, einschließlich ihres Gesamteindrucks und ausgelassener Informationen. 

          EmpCo geht über grüne Aussagen hinaus 

          Die Richtlinie erfasst auch die vorzeitige Obsoleszenz, also das gezielte oder unbeabsichtigte vorzeitige Veralten von Produkten. Zusätzlich gelten neue Informationspflichten am Point of Sale. Verboten ist es zum Beispiel, ein Feature-Update als notwendig darzustellen oder zu verschweigen, dass ein Software-Update ein Gerät verschlechtert. Ebenso verboten sind falsche Angaben zu Haltbarkeit oder Reparierbarkeit sowie das Verleiten von Verbrauchern, Verbrauchsmaterialien früher als technisch nötig zu ersetzen. 

          Auch Händler bekommen neue Kennzeichnungspflichten. Geschäfte und Onlineshops müssen einen einheitlichen EU-Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung von mindestens zwei Jahren zeigen. Bietet ein Hersteller freiwillig eine kommerzielle Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für das gesamte Produkt an, muss zusätzlich das neue EU-GARAN-Label angezeigt werden. Informationen zu Reparierbarkeit und Software-Update-Zeiträumen, sofern der Hersteller sie bereitstellt, müssen Verbraucher vor dem Kauf erreichen. Für Handels- und E-Commerce-Teams entsteht damit Prozessarbeit, die weit über reine Marketingtexte hinausgeht. 

          Was viele bei EmpCo falsch verstehen 

          „Alte Lagerbestände sind ausgenommen.“ 

          Für Verpackungen, die vor dem 27. September 2026 hergestellt wurden, oder Waren, die vor diesem Datum verschickt wurden, gibt es keine allgemeine Übergangsfrist. Entscheidend ist die Geschäftspraxis ab dem Anwendungsdatum. Die EU-Verbraucherschutzbehörden haben zwar einen pragmatischen, verhältnismäßigen Durchsetzungsansatz für Altbestände skizziert, aber diese Leitlinie ist nicht bindend und schafft keine rechtliche Absicherung. Bestehende Lagerbestände werden zur dokumentierten Sanierungsaufgabe: nach SKU, Markt und Aussage priorisieren, dann Korrekturen wie Aufkleber, ergänzende Informationen am Point of Sale oder Updates in digitalen Kanälen prüfen. 

          „EmpCo und die Green Claims Directive sind dasselbe.“ 

          Die Green Claims Directive ist ein separater Gesetzesvorschlag und wurde, Stand Juli 2026, noch nicht verabschiedet. EmpCo gilt unabhängig davon. Unternehmen, die auf die Green Claims Directive warten, bevor sie handeln, verpassen ihre eigentliche Frist. 

          „EmpCo betrifft nur Verpackungen.“ 

          Die EmpCo-Richtlinie erfasst jeden Kanal, über den Unternehmen Verbraucher erreichen, von Werbung und Onlineshops über Social Media und Apps bis hin zu Point-of-Sale-Displays. Sie reicht bis zu Labels, Symbolen, Bildern und sogar Produkt- und Markennamen. 

          „Nachhaltigkeitskommunikation einzustellen, reduziert das Risiko eines EmpCo-Verstoßes.“ 

          Manche Unternehmen reagieren auf die neuen Regeln, indem sie sich komplett aus der Nachhaltigkeitskommunikation zurückziehen, ein Muster, das als „Green Hushing“ bekannt ist. Schweigen nimmt zwar das Risiko einer einzelnen Aussage, gibt aber auch den Mehrwert auf, den belegte Kommunikation schafft. Käufer, Händler und B2B-Partner fragen zunehmend nach verifizierten Nachhaltigkeitsinformationen. Wettbewerber, die diese liefern können, verschaffen sich dadurch einen Vorteil. Somit verschärft EmpCo die Anforderungen an Nachweise, ohne die Kommunikation selbst einzuschränken. 

          Fünf Schritte zur Vorbereitung auf den 27. September 2026 

          1. Aussagen-Inventar erstellen 
            Alle Aussagen sammeln, mit denen Verbraucher in Berührung kommen: auf Verpackungen, Produktseiten, Marktplätzen, in sozialen Medien, Kampagnen und Apps. Auch Icons, Labels, Farben und Produktnamen gehören dazu. 
          2. Jede Aussage einordnen 
            Jede Aussage einer Kategorie zuordnen. Mögliche Kategorien sind: allgemein, konkret, vergleichend, zukunftsorientiert, kompensationsbasiert oder labelbezogen. Die Kategorie bestimmt, welche rechtliche Prüfung angewendet wird. 
          3. Umfang der Aussage mit dem Umfang der Nachweise abgleichen 
            Für jede Aussage Produkt, Variante, Standort, Region, Zeitraum, Lebenszyklusphase, Datenquelle und Berechnungsmethode dokumentieren und die zugrunde liegenden Nachweise an einem Ort sammeln. Der kommunizierte Umfang darf den belegten Umfang niemals überschreiten. 
          4. Abteilungsübergreifenden Freigabeprozess einrichten 
            Marketing allein kann das EmpCo-Risiko nicht kontrollieren. Aussagen-Prüfungen müssen vor der Veröffentlichung Recht, Nachhaltigkeit, Produkt-Compliance, Einkauf und E-Commerce einbeziehen. 
          5. Altbestände aktiv angehen 
            Lagerbestände und Verpackungen nach Risiko priorisieren, die Bewertung dokumentieren und Korrekturmaßnahmen für kritische Aussagen festlegen. 

                  Präzise Aussagen brauchen vernetzte Daten 

                  Nachhaltigkeitskommunikation war lange eine Frage von Kreativität und guten Formulierungen. Mit EmpCo wird sie zu einem geregelten Prozess, der auf verlässlichen Daten basiert. Präzise Aussagen bleiben weiterhin möglich, unbelegte werden zum Risiko. Im September sind diejenigen Unternehmen am besten vorbereitet, die jede Aussage bis zu verlässlichen Produkt-, Lieferanten- und Emissionsdaten zurückverfolgen können, mit einer Dokumentation, die einer Prüfung standhält. 

                  Schweigen, um die Regeln zu umgehen, bringt eigene Nachteile mit sich. Käufer, Händler und B2B-Partner fragen weiterhin nach verifizierten Nachhaltigkeitsinformationen. Unternehmen, die ihre Aussagen belegen können, erreichen mehr. Ziel ist es, weiterhin zu kommunizieren, aber mit besseren Belegen. 

                  Bessere Belege setzen Rückverfolgbarkeit voraus. Genau hier liegt für die meisten Unternehmen das größte Problem, denn die Daten hinter einer Aussage liegen verstreut bei Lieferanten, in ERP-Systemen, Tabellen und Zertifikaten. Der osapiens HUB bringt Produkt-Compliance-Daten, Lieferantennachweise und CO2-Fußabdrücke auf einer Plattform zusammen. So lässt sich jede Aussage bis zu einer verifizierten Quelle und einer verantwortlichen Person zurückverfolgen und lückenlos dokumentieren. Jede Aussage gegenüber Verbrauchern lässt sich so mit verlässlichen Daten belegen.