EUDR-Update: Was ändert sich für Unternehmen? (Dezember 2025)

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Dezember 22, 2025
Lesezeit 10 Min.

Am 17. Dezember 2025 hat das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Europäischen Rat gezielt Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verabschiedet. Mit diesen Anpassungen soll der Umsetzungsdruck reduziert werden, jedoch ohne dabei die Kernziele der Verordnung zu verändern.  

Das Ergebnis ist mehr Zeit sowie prozedurale Erleichterungen für bestimmte Akteure. Die Verantwortlichkeiten von Erstinverkehrsbringern (First Operator) und Importeuren bleiben allerdings bestehen. Für die Planung der Compliance ab 2026 und darüber hinaus ist es entscheidend, zu verstehen, welche Pflichten unverändert bleiben und wo es Anpassungen gibt. 

Executive Summary

  • Verlängerte Fristen: Allen Unternehmen wird mehr Zeit für die Einhaltung der EUDR eingeräumt. Die meisten Unternehmen müssen die Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 anwenden, während Mikro- und Kleinunternehmen Zeit bis zum 30. Juni 2027 haben. Für Unternehmen, die bereits unter die EUTR fallen, gelten spezifische Ausnahmen. 
  • Kernpflichten bleiben unverändert: Für Unternehmen, die relevante Produkte erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bleiben die Anforderungen an Sorgfaltspflicht, Rückverfolgbarkeit und die Einreichung einer Sorgfaltserklärung (DDS) vollständig bestehen. 
  • Gezielte Vereinfachungen für Downstream Operators: Eine neue Kategorie nachgelagerter Marktteilnehmer (Downstream Operators) wird eingeführt. Diese sind nicht dazu verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung (DDS) einzureichen. Rückverfolgbarkeit, Lieferantenrisikomanagement und die Zusammenarbeit mit Behörden bleiben jedoch zentrale Anforderungen. 

Unveränderte EUDR-Pflichten 

Entgegen verschiedener Spekulationen ist das Votum im Dezember keine Revision der EUDR. Unternehmen, die relevante Produkte erstmals auf dem EU-Markt in verkehr bringen, tragen weiterhin die volle Verantwortung dafür, dass diese entwaldungsfrei und rechtmäßig beschafft wurden. Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit (einschließlich Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen), Risikobewertung und Risikominderungsmaßnahmen sowie die Einreichung der Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem bleiben zentrale Säulen der Verordnung. Das Ziel der EUDR bleibt unverändert: Produkte mit Entwaldungsbezug sollen nicht auf den EU-Markt gelangen. 

Häufige Missverständnisse zur EUDR-Anpassung 

Bevor sich dieser Blog den Details der EUDR-Anpassung widmet, lohnt es sich, drei weitverbreitete Irrtümer anzusprechen: 

  • „Die anstehende Vereinfachungsüberprüfung (bis 30. April 2026) wird zu weiteren Vereinfachungen für alle Betreiber und Händler führen.“ 
    Das ist unwahrscheinlich: Das Mandat für weitere Vereinfachungen konzentriert sich auf kleine Betreiber sowie auf Verbesserungen des EU-Informationssystems (TRACES). Die Europäische Kommission hat bislang wenig Bereitschaft gezeigt, über den aktuellen Vereinfachungsvorschlag hinauszugehen. 

  • „Nachgelagerte Akteure (Downstream Operators) haben keine Pflichten unter der EUDR.“
    Die Haftung in nachgelagerten Lieferketten bleibt bestehen. Große nachgelagerte Marktteilnehmer müssen sich weiterhin in TRACES registrieren. Maßnahmen wie Produktrückrufe oder Vermarktungsverbote können gegen jeden großen Betreiber oder Händler in der Lieferkette verhängt werden. Lieferantenrisikomanagement und Rückverfolgbarkeit bleiben daher essenziell.

  • „Rückverfolgbarkeitsanforderungen wurden aus der EUDR entfernt.“
    Rückverfolgbarkeit bleibt eine gesetzliche Pflicht für Erstinverkehrbringer. Darüber hinaus müssen erste nachgelagerte Betreiber und Händler Referenznummern erfassen und speichern, wodurch Rückverfolgbarkeit auch für sie faktisch erforderlich ist. Unabhängig von formalen Pflichten bleibt Rückverfolgbarkeit entscheidend für ein wirksames Risikomanagement, insbesondere, um Rückrufe zu begrenzen oder auf begründete Einwände reagieren zu können.  Für Unternehmen, die bereits Rückverfolgbarkeits- und Sorgfaltspflichtprozesse implementiert haben, führen diese Änderungen in der Regel zu einer Reduzierung des administrativen Aufwands in nachgelagerten Stufen, ohne bestehende Prozesse obsolet zu machen. 
    Für viele osapiens-Kunden bedeutet dies vor allem, dass DDS-Workflows für bestimmte nachgelagerte Rollen entfallen, während Aggregationen, Risikomanagementprozesse und Datenstrukturen weiterhin wertvoll und nutzbar bleiben. 

Aktuelle EUDR-Änderungen im Detail

Seit dem Inkrafttreten der EUDR bereiten sich Unternehmen branchenübergreifend auf die weitreichenden Anforderungen vor. Die Abstimmung am 17. Dezember 2025 ist eine Reaktion auf praktische Herausforderungen bei der Umsetzung, insbesondere im Zusammenhang mit dem EU-Informationssystem. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen und ihre Bedeutung in der Praxis erläutert. 

Kurz gesagt: Einige Prozesse wurden vereinfacht, aber der Kern der EUDR bleibt unverändert, vor allem für marktnahe Unternehmen. 

EUDR-Fristen: Wer 2026 und 2027 betroffen ist 

Das sichtbarste Ergebnis der aktuellen Änderungen ist der überarbeitete Anwendungszeitplan: 

  • Große und mittlere Unternehmen müssen die EUDR bis zum 30. Dezember 2026 einhalten.  
  • Kleinst- und Kleinunternehmen profitieren von einer verlängerten Frist bis zum 30. Juni 2027, sofern sie nicht bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fallen. 

Für Unternehmen, die sich noch nicht vollständig vorbereitet haben, eröffnet diese Verlängerung wertvollen Spielraum. Sie sollte nun allerdings eher als Chance zum Aufbau robuster Prozesse genutzt und nicht als Anlass, Compliance-Bemühungen aufzuschieben.


Neue Rollen und Pflichten 

Die Änderungen präzisieren die Rollen entlang der Lieferkette und ordnen die Hauptverantwortung denjenigen zu, die dem Import oder der erstmaligen Inverkehrsbringung auf dem EU-Markt am nächsten stehen. 

  • Erstinverkehrsbringer (First Operator, die relevante Produkte erstmals auf den EU-Markt in Verkehr bringen): Die Pflichten bleiben für diese Akteure unverändert. Unternehmen müssen ein umfassendes System zur Sorgfaltspflicht unterhalten, detaillierte Rückverfolgbarkeitsdaten einschließlich Geolokalisierung erfassen, Risiken bewerten, bei Bedarf Maßnahmen zur Risikominderung umsetzen und eine Sorgfaltserklärung (DDS) an das EU-Informationssystem übermitteln. 
  • Erste Downstream Operators oder Händler (die direkten Käufer von Erstinverkehrsbringern): Der administrative Aufwand wird reduziert, da keine eigenständige Sorgfaltserklärung (DDS) mehr erforderlich ist. Zentrale Aufgaben sind die Erfassung vorgelagerter Referenznummern und die Sicherstellung vollständiger Rückverfolgbarkeit von Inputs zu Outputs. In der Praxis können viele dieser Unternehmen ihre bestehenden EUDR-Prozesse beibehalten, müssen jedoch keine eigene Sorgfaltserklärung mehr einreichen. 
  • Weitere Downstream Operators oder Händler (nachgelagerte Unternehmen in der Lieferkette): Die Anforderungen werden weiter vereinfacht. Der Schwerpunkt liegt auf der Speicherung der Lieferantenkontaktdaten (Name, Adresse, E-Mail) und auf der Zusammenarbeit mit Behörden, falls diese erforderlich ist. Große Downstream Operators und Händler müssen sich weiterhin in TRACES registrieren und behalten im Falle begründeter Einwände eine beschränkte Haftung. Eine strenge Lieferanten-Due-Diligence wird weiterhin empfohlen, um die Risiken der Lieferkette zu verstehen und realistisch zu bewerten. 
  • Nicht-EU-Lieferanten (sofern sie nicht als Importeure auftreten): Sie unterliegen keinen direkten Verpflichtungen gemäß der EUDR. Die Bereitstellung genauer sowie zeitnaher Daten, wie beispielsweise Geolokalisierungs- und Produktionsdetails, ist jedoch für die Einhaltung der EUDR durch ihre EU-Kunden unerlässlich. Die Automatisierung dieser Datenflüsse kann Prozesse rationalisieren und Partnerschaften nachhaltig stärken. Mit soliden EUDR-Fähigkeiten können sie Marktzugang zu EU-Kunden erhalten und sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. 

Viele Unternehmen agieren je nach Transaktion in unterschiedlichen Rollen. So kann ein Unternehmen beispielsweise beim Import als Erstinverkehrsbringer auftreten, bei der Beschaffung innerhalb der EU jedoch als nachgelagerter Händler. Flexible, automatisierte Systeme, die diese Rollenwechsel abbilden können, sind daher für eine skalierbare Compliance und Auditbereitschaft unerlässlich.

Vereinfachungsprüfung mit Fokus auf kleine Akteure und EU TRACES 

Die Änderungen verpflichten die Europäische Kommission, bis zum 30. April 2026 eine Bewertung der Verwaltungslasten und der Umsetzungsauswirkungen zu veröffentlichen. Der Schwerpunkt wird auf kleinen Betreibern und möglichen Verbesserungen des EU-Informationssystems (TRACES) liegen. 

Wichtig ist, dass es sich hierbei lediglich um einen Bewertungsbericht handelt. Es besteht keine automatische Verpflichtung zu weiteren Gesetzesänderungen. Angesichts des begrenzten Umfangs sollten die meisten Unternehmen nicht mit wesentlichen Reduzierungen ihrer Anforderungen rechnen. Stattdessen sollten sie die verlängerten Fristen nutzen, um stabile Prozesse aufzubauen. 

Vereinfachungen für kleine und Kleinstunternehmen

Gezielte Erleichterungen gelten für kleine und Kleinstunternehmen in Ländern mit geringem Risiko

  • Einmalige vereinfachte Erklärung über TRACES 
  • Möglichkeit, die genaue Geolokalisierung durch Postanschriften der Flächen zu ersetzen 

Diese Vereinfachungen gelten nicht für Unternehmen in Ländern mit mittlerem oder hohem Risiko, die die üblichen Sorgfaltspflichten und Anforderungen zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen erfüllen müssen. 

Exporte und Reimporte 

Exporte werden vereinfacht: In den meisten Fällen sind keine separate Sorgfaltserklärung oder explizite Zollangaben erforderlich. Es ist jedoch ratsam, weiterhin vollständige Rückverfolgbarkeitsaufzeichnungen zu führen. Wenn Produkte wieder in die EU importiert werden, benötigt der neue Importeur die vollständigen Datensätze, um eine regelkonforme Dokumentation einzureichen. 

Übergang von EUTR zu EUDR 

Die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) bleibt bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten EUDR gültig. Dadurch werden regulatorische Lücken für Holz und Holzprodukte in der Übergangsphase vermieden. 

Ausnahme für Druckerzeugnisse 

Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Bilder werden aus dem Geltungsbereich der EUDR herausgenommen. Dies betrifft Unternehmen mit Produkten aus Kapitel 49 der Kombinierten Nomenklatur („CN 49 ex“). Viele Unternehmen der Verlags- und Druckbranche bleiben jedoch weiterhin betroffen – etwa durch andere Beschaffungs- oder Importaktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit Holz oder Verpackungsmaterialien. 

Was die Aktualisierung der EUDR für Ihr Unternehmen bedeutet 

Für Importeure und Erstinverkehrsbringer (First Operator) ist die Botschaft klar: Die vollständige Compliance ist weiterhin erforderlich, aber es gibt mehr Zeit, diese sauber umzusetzen. Jetzt ist es an der Zeit, sich von fragilen, manuellen „Deadline-Lösungen” zu verabschieden und auf skalierbare, automatisierte Prozesse umzustellen, die Audits, Volumensteigerungen und Lieferantenwechseln standhalten. 

Für nachgelagerte Akteure (Downstream Operators) ist es unerlässlich, ihre genaue Rolle bei jeder Transaktion zu verstehen. Auch ohne DDS-Einreichungspflichten bleiben eine strukturierte Rückverfolgbarkeit und das Lieferantenrisikomanagement entscheidend, um die Haftung zu begrenzen und auf begründete Bedenken reagieren zu können. 

Branchenübergreifend nutzen viele Unternehmen die zusätzliche Zeit, um bestehende Prozesse zu stärken, statt das Tempo zu reduzieren. Wer jetzt in stabile, automatisierte Compliance-Grundlagen investiert, ist nicht nur für die EUDR, sondern auch für künftige regulatorische und digitale Anforderungen besser aufgestellt. 

Wie sich Unternehmen 2026 auf die EUDR vorbereiten sollten 

  • Position bewerten: Überprüfen Sie Produkte, Rollen und identifizieren Sie Lücken mit einer strukturierten Checkliste. 
  • Gezielt vorbereiten: Nutzen Sie verfügbare Ressourcen wie EUDR-Checklisten, um Anforderungen unverbindlich zu bewerten. 
  • Wählen Sie Lösungen sorgfältig aus: Setzen Sie auf Lösungen, die alle zentralen EUDR-Prozesse in einem zentralisierten System automatisieren und gleichzeitig modular für zukünftige regulatorische Änderungen bleiben.  
  • Langfristig planen: Priorisieren Sie zunächst die Kern-Compliance und führen Sie dann schrittweise höhere Automatisierung für mehr Effizienz und Audit-Bereitschaft ein.  
  • Praxisnah testen: Validieren Sie Lieferanten- und Kundeninteraktionen. Stellen Sie dabei sicher, dass die Automatisierungen unter Betriebsdruck funktionieren. 

Unternehmen, die bereits eine EUDR-Lösung einsetzen, sollten auf ihrem bestehenden Setup aufbauen und über reine Compliance hinausgehen. Dies kann beispielsweise durch die Verwendung etablierter Datenstrukturen und Workflows für das Lieferantenmanagement geschehen oder durch andere regulatorische Anforderungen und umfassendere Digitalisierungsinitiativen. 

Wenn Sie besprechen wollen, wie sich diese Aktualisierungen auf Ihr Unternehmen auswirken, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Sprechen Sie mit einem Experten.  


Am 17. Dezember 2025 hat das Europäische Parlament gemeinsam mit dem Europäischen Rat gezielt Änderungen an der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) verabschiedet. Mit diesen Anpassungen soll der Umsetzungsdruck reduziert werden, jedoch ohne dabei die Kernziele der Verordnung zu verändern.  

Das Ergebnis ist mehr Zeit sowie prozedurale Erleichterungen für bestimmte Akteure. Die Verantwortlichkeiten von Erstinverkehrsbringern (First Operator) und Importeuren bleiben allerdings bestehen. Für die Planung der Compliance ab 2026 und darüber hinaus ist es entscheidend, zu verstehen, welche Pflichten unverändert bleiben und wo es Anpassungen gibt. 

Executive Summary

  • Verlängerte Fristen: Allen Unternehmen wird mehr Zeit für die Einhaltung der EUDR eingeräumt. Die meisten Unternehmen müssen die Verordnung ab dem 30. Dezember 2026 anwenden, während Mikro- und Kleinunternehmen Zeit bis zum 30. Juni 2027 haben. Für Unternehmen, die bereits unter die EUTR fallen, gelten spezifische Ausnahmen. 
  • Kernpflichten bleiben unverändert: Für Unternehmen, die relevante Produkte erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, bleiben die Anforderungen an Sorgfaltspflicht, Rückverfolgbarkeit und die Einreichung einer Sorgfaltserklärung (DDS) vollständig bestehen. 
  • Gezielte Vereinfachungen für Downstream Operators: Eine neue Kategorie nachgelagerter Marktteilnehmer (Downstream Operators) wird eingeführt. Diese sind nicht dazu verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung (DDS) einzureichen. Rückverfolgbarkeit, Lieferantenrisikomanagement und die Zusammenarbeit mit Behörden bleiben jedoch zentrale Anforderungen. 

Unveränderte EUDR-Pflichten 

Entgegen verschiedener Spekulationen ist das Votum im Dezember keine Revision der EUDR. Unternehmen, die relevante Produkte erstmals auf dem EU-Markt in verkehr bringen, tragen weiterhin die volle Verantwortung dafür, dass diese entwaldungsfrei und rechtmäßig beschafft wurden. Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit (einschließlich Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen), Risikobewertung und Risikominderungsmaßnahmen sowie die Einreichung der Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem bleiben zentrale Säulen der Verordnung. Das Ziel der EUDR bleibt unverändert: Produkte mit Entwaldungsbezug sollen nicht auf den EU-Markt gelangen. 

Häufige Missverständnisse zur EUDR-Anpassung 

Bevor sich dieser Blog den Details der EUDR-Anpassung widmet, lohnt es sich, drei weitverbreitete Irrtümer anzusprechen: 

  • „Die anstehende Vereinfachungsüberprüfung (bis 30. April 2026) wird zu weiteren Vereinfachungen für alle Betreiber und Händler führen.“ 
    Das ist unwahrscheinlich: Das Mandat für weitere Vereinfachungen konzentriert sich auf kleine Betreiber sowie auf Verbesserungen des EU-Informationssystems (TRACES). Die Europäische Kommission hat bislang wenig Bereitschaft gezeigt, über den aktuellen Vereinfachungsvorschlag hinauszugehen. 

  • „Nachgelagerte Akteure (Downstream Operators) haben keine Pflichten unter der EUDR.“
    Die Haftung in nachgelagerten Lieferketten bleibt bestehen. Große nachgelagerte Marktteilnehmer müssen sich weiterhin in TRACES registrieren. Maßnahmen wie Produktrückrufe oder Vermarktungsverbote können gegen jeden großen Betreiber oder Händler in der Lieferkette verhängt werden. Lieferantenrisikomanagement und Rückverfolgbarkeit bleiben daher essenziell.

  • „Rückverfolgbarkeitsanforderungen wurden aus der EUDR entfernt.“
    Rückverfolgbarkeit bleibt eine gesetzliche Pflicht für Erstinverkehrbringer. Darüber hinaus müssen erste nachgelagerte Betreiber und Händler Referenznummern erfassen und speichern, wodurch Rückverfolgbarkeit auch für sie faktisch erforderlich ist. Unabhängig von formalen Pflichten bleibt Rückverfolgbarkeit entscheidend für ein wirksames Risikomanagement, insbesondere, um Rückrufe zu begrenzen oder auf begründete Einwände reagieren zu können.  Für Unternehmen, die bereits Rückverfolgbarkeits- und Sorgfaltspflichtprozesse implementiert haben, führen diese Änderungen in der Regel zu einer Reduzierung des administrativen Aufwands in nachgelagerten Stufen, ohne bestehende Prozesse obsolet zu machen. 
    Für viele osapiens-Kunden bedeutet dies vor allem, dass DDS-Workflows für bestimmte nachgelagerte Rollen entfallen, während Aggregationen, Risikomanagementprozesse und Datenstrukturen weiterhin wertvoll und nutzbar bleiben. 

Aktuelle EUDR-Änderungen im Detail

Seit dem Inkrafttreten der EUDR bereiten sich Unternehmen branchenübergreifend auf die weitreichenden Anforderungen vor. Die Abstimmung am 17. Dezember 2025 ist eine Reaktion auf praktische Herausforderungen bei der Umsetzung, insbesondere im Zusammenhang mit dem EU-Informationssystem. Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen und ihre Bedeutung in der Praxis erläutert. 

Kurz gesagt: Einige Prozesse wurden vereinfacht, aber der Kern der EUDR bleibt unverändert, vor allem für marktnahe Unternehmen. 

EUDR-Fristen: Wer 2026 und 2027 betroffen ist 

Das sichtbarste Ergebnis der aktuellen Änderungen ist der überarbeitete Anwendungszeitplan: 

  • Große und mittlere Unternehmen müssen die EUDR bis zum 30. Dezember 2026 einhalten.  
  • Kleinst- und Kleinunternehmen profitieren von einer verlängerten Frist bis zum 30. Juni 2027, sofern sie nicht bereits unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fallen. 

Für Unternehmen, die sich noch nicht vollständig vorbereitet haben, eröffnet diese Verlängerung wertvollen Spielraum. Sie sollte nun allerdings eher als Chance zum Aufbau robuster Prozesse genutzt und nicht als Anlass, Compliance-Bemühungen aufzuschieben.


Neue Rollen und Pflichten 

Die Änderungen präzisieren die Rollen entlang der Lieferkette und ordnen die Hauptverantwortung denjenigen zu, die dem Import oder der erstmaligen Inverkehrsbringung auf dem EU-Markt am nächsten stehen. 

  • Erstinverkehrsbringer (First Operator, die relevante Produkte erstmals auf den EU-Markt in Verkehr bringen): Die Pflichten bleiben für diese Akteure unverändert. Unternehmen müssen ein umfassendes System zur Sorgfaltspflicht unterhalten, detaillierte Rückverfolgbarkeitsdaten einschließlich Geolokalisierung erfassen, Risiken bewerten, bei Bedarf Maßnahmen zur Risikominderung umsetzen und eine Sorgfaltserklärung (DDS) an das EU-Informationssystem übermitteln. 
  • Erste Downstream Operators oder Händler (die direkten Käufer von Erstinverkehrsbringern): Der administrative Aufwand wird reduziert, da keine eigenständige Sorgfaltserklärung (DDS) mehr erforderlich ist. Zentrale Aufgaben sind die Erfassung vorgelagerter Referenznummern und die Sicherstellung vollständiger Rückverfolgbarkeit von Inputs zu Outputs. In der Praxis können viele dieser Unternehmen ihre bestehenden EUDR-Prozesse beibehalten, müssen jedoch keine eigene Sorgfaltserklärung mehr einreichen. 
  • Weitere Downstream Operators oder Händler (nachgelagerte Unternehmen in der Lieferkette): Die Anforderungen werden weiter vereinfacht. Der Schwerpunkt liegt auf der Speicherung der Lieferantenkontaktdaten (Name, Adresse, E-Mail) und auf der Zusammenarbeit mit Behörden, falls diese erforderlich ist. Große Downstream Operators und Händler müssen sich weiterhin in TRACES registrieren und behalten im Falle begründeter Einwände eine beschränkte Haftung. Eine strenge Lieferanten-Due-Diligence wird weiterhin empfohlen, um die Risiken der Lieferkette zu verstehen und realistisch zu bewerten. 
  • Nicht-EU-Lieferanten (sofern sie nicht als Importeure auftreten): Sie unterliegen keinen direkten Verpflichtungen gemäß der EUDR. Die Bereitstellung genauer sowie zeitnaher Daten, wie beispielsweise Geolokalisierungs- und Produktionsdetails, ist jedoch für die Einhaltung der EUDR durch ihre EU-Kunden unerlässlich. Die Automatisierung dieser Datenflüsse kann Prozesse rationalisieren und Partnerschaften nachhaltig stärken. Mit soliden EUDR-Fähigkeiten können sie Marktzugang zu EU-Kunden erhalten und sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen. 

Viele Unternehmen agieren je nach Transaktion in unterschiedlichen Rollen. So kann ein Unternehmen beispielsweise beim Import als Erstinverkehrsbringer auftreten, bei der Beschaffung innerhalb der EU jedoch als nachgelagerter Händler. Flexible, automatisierte Systeme, die diese Rollenwechsel abbilden können, sind daher für eine skalierbare Compliance und Auditbereitschaft unerlässlich.

Vereinfachungsprüfung mit Fokus auf kleine Akteure und EU TRACES 

Die Änderungen verpflichten die Europäische Kommission, bis zum 30. April 2026 eine Bewertung der Verwaltungslasten und der Umsetzungsauswirkungen zu veröffentlichen. Der Schwerpunkt wird auf kleinen Betreibern und möglichen Verbesserungen des EU-Informationssystems (TRACES) liegen. 

Wichtig ist, dass es sich hierbei lediglich um einen Bewertungsbericht handelt. Es besteht keine automatische Verpflichtung zu weiteren Gesetzesänderungen. Angesichts des begrenzten Umfangs sollten die meisten Unternehmen nicht mit wesentlichen Reduzierungen ihrer Anforderungen rechnen. Stattdessen sollten sie die verlängerten Fristen nutzen, um stabile Prozesse aufzubauen. 

Vereinfachungen für kleine und Kleinstunternehmen

Gezielte Erleichterungen gelten für kleine und Kleinstunternehmen in Ländern mit geringem Risiko

  • Einmalige vereinfachte Erklärung über TRACES 
  • Möglichkeit, die genaue Geolokalisierung durch Postanschriften der Flächen zu ersetzen 

Diese Vereinfachungen gelten nicht für Unternehmen in Ländern mit mittlerem oder hohem Risiko, die die üblichen Sorgfaltspflichten und Anforderungen zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen erfüllen müssen. 

Exporte und Reimporte 

Exporte werden vereinfacht: In den meisten Fällen sind keine separate Sorgfaltserklärung oder explizite Zollangaben erforderlich. Es ist jedoch ratsam, weiterhin vollständige Rückverfolgbarkeitsaufzeichnungen zu führen. Wenn Produkte wieder in die EU importiert werden, benötigt der neue Importeur die vollständigen Datensätze, um eine regelkonforme Dokumentation einzureichen. 

Übergang von EUTR zu EUDR 

Die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) bleibt bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten EUDR gültig. Dadurch werden regulatorische Lücken für Holz und Holzprodukte in der Übergangsphase vermieden. 

Ausnahme für Druckerzeugnisse 

Druckerzeugnisse wie Bücher, Zeitungen und Bilder werden aus dem Geltungsbereich der EUDR herausgenommen. Dies betrifft Unternehmen mit Produkten aus Kapitel 49 der Kombinierten Nomenklatur („CN 49 ex“). Viele Unternehmen der Verlags- und Druckbranche bleiben jedoch weiterhin betroffen – etwa durch andere Beschaffungs- oder Importaktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit Holz oder Verpackungsmaterialien. 

Was die Aktualisierung der EUDR für Ihr Unternehmen bedeutet 

Für Importeure und Erstinverkehrsbringer (First Operator) ist die Botschaft klar: Die vollständige Compliance ist weiterhin erforderlich, aber es gibt mehr Zeit, diese sauber umzusetzen. Jetzt ist es an der Zeit, sich von fragilen, manuellen „Deadline-Lösungen” zu verabschieden und auf skalierbare, automatisierte Prozesse umzustellen, die Audits, Volumensteigerungen und Lieferantenwechseln standhalten. 

Für nachgelagerte Akteure (Downstream Operators) ist es unerlässlich, ihre genaue Rolle bei jeder Transaktion zu verstehen. Auch ohne DDS-Einreichungspflichten bleiben eine strukturierte Rückverfolgbarkeit und das Lieferantenrisikomanagement entscheidend, um die Haftung zu begrenzen und auf begründete Bedenken reagieren zu können. 

Branchenübergreifend nutzen viele Unternehmen die zusätzliche Zeit, um bestehende Prozesse zu stärken, statt das Tempo zu reduzieren. Wer jetzt in stabile, automatisierte Compliance-Grundlagen investiert, ist nicht nur für die EUDR, sondern auch für künftige regulatorische und digitale Anforderungen besser aufgestellt. 

Wie sich Unternehmen 2026 auf die EUDR vorbereiten sollten 

  • Position bewerten: Überprüfen Sie Produkte, Rollen und identifizieren Sie Lücken mit einer strukturierten Checkliste. 
  • Gezielt vorbereiten: Nutzen Sie verfügbare Ressourcen wie EUDR-Checklisten, um Anforderungen unverbindlich zu bewerten. 
  • Wählen Sie Lösungen sorgfältig aus: Setzen Sie auf Lösungen, die alle zentralen EUDR-Prozesse in einem zentralisierten System automatisieren und gleichzeitig modular für zukünftige regulatorische Änderungen bleiben.  
  • Langfristig planen: Priorisieren Sie zunächst die Kern-Compliance und führen Sie dann schrittweise höhere Automatisierung für mehr Effizienz und Audit-Bereitschaft ein.  
  • Praxisnah testen: Validieren Sie Lieferanten- und Kundeninteraktionen. Stellen Sie dabei sicher, dass die Automatisierungen unter Betriebsdruck funktionieren. 

Unternehmen, die bereits eine EUDR-Lösung einsetzen, sollten auf ihrem bestehenden Setup aufbauen und über reine Compliance hinausgehen. Dies kann beispielsweise durch die Verwendung etablierter Datenstrukturen und Workflows für das Lieferantenmanagement geschehen oder durch andere regulatorische Anforderungen und umfassendere Digitalisierungsinitiativen. 

Wenn Sie besprechen wollen, wie sich diese Aktualisierungen auf Ihr Unternehmen auswirken, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

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Über osapiens

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osapiens entwickelt cloudbasierte Softwarelösungen, die Unternehmen dabei unterstützen, nachhaltiges Wachstum entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette zu fördern. Durch leistungsstarke Datenintegration und Echtzeitanalysen hilft osapiens, komplexe operative Daten und Nachhaltigkeitskennzahlen zu konsolidieren, auszuwerten und zielgerichtete Maßnahmen abzuleiten.

Der osapiens HUB, eine skalierbare, KI-basierte Plattform, vereint über 25 Lösungen zur Optimierung der operativen Effizienz und des nachhaltigen Wirtschaftens in zwei Kernbereichen: Transparency Solutions ermöglichen die Abbildung und Überwachung der gesamten Wertschöpfungskette, um Lieferkettenrisiken zu minimieren und regulatorische Anforderungen wie EUDR, CSRD und CSDDD zu erfüllen. Efficiency Solutions sorgen für reibungslose und effiziente Abläufe – von der digitalen Instandhaltung über das Asset Management bis hin zur Planung und Umsetzung von Field Service Tätigkeiten.

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