Verschiebung des Anwendungsbeginns der EUDR vom EU-Parlament beschlossen

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November 14, 2024

Am 14. November 2024 hat das Europäische Parlament die von der EVP-Fraktion (Europäische Volkspartei) vorgeschlagenen Änderungen der EUDR-Bestimmungen angenommen, einschließlich der Verlängerung des ursprünglich geplanten Anwendungsbeginns vom 30. Dezember 2024 auf den 30. Dezember 2025. Zudem wurde eine neue Risikokategorie, „ohne Risiko“, als Teil des Benchmarking-Systems vorgeschlagen und vom Parlament angenommen. Diese Änderungen müssen jedoch noch vom Rat genehmigt werden, da sie über den Vorschlag der EU-Kommission hinausgehen.  

Zum Kontext: Am 2. Oktober 2024 hatte die Europäische Kommission offiziell eine Verschiebung des Anwendungsbeginns der Verordnung zu entwaldungsfreien Lieferketten (EUDR) beantragt, um den Import und Handel von Produkten zu regulieren, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen. Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben diesen Vorschlag nun bestätigt.

Abstimmung über von der EVP eingebrachte Änderungen

In der Plenarsitzung stimmte das Europäische Parlament für:  

  • die Verschiebung des Anwendungsbeginns um 12 Monate auf den 30. Dezember 2025,  
  • eine neue Risikokategorie für das Benchmarking-System („ohne Risiko“),  
  • Vereinfachungen für Unternehmen, die aus „ohne Risiko“-Ländern beziehen  

Kurz vor der Abstimmung zog die EVP ihren Vorschlag für eine Verschiebung um 24 Monate und den Ausschluss von Händlern zurück, sodass diese Punkte nicht mehr zur Abstimmung standen. 

Die nächsten Schritten

Das Ergebnis der Abstimmung am 14. November gibt an, dass die 12-monatige Übergangsphase sowie die Einführung einer „ohne Risiko“-Kategorie durch Trilogverhandlungen (zwischen Parlament, Kommission und Rat) beschlossen werden. Die endgültige Zustimmung wird bis spätestens 20. Dezember 2024 erwartet. Alle weiteren Aspekte und Pflichten der Verordnung bleiben unverändert.

Bestätigungen und Klarstellungen für eine praxisnahe Umsetzung

Mit dem Antrag zur Verschiebung hat die Europäische Kommission verschiedene Hilfestellungen für betroffene Unternehmen bereitgestellt. Dazu gehören Richtlinien, FAQs und Factsheets, die sich speziell an kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) richten. Darüber hinaus wurden neue Interpretationshilfen veröffentlicht, die Klarheit zu den betroffenen Produktkategorien und den rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit der EUDR schaffen.  

Das Benchmarking-System, ein zentrales Instrument der EUDR, wird bis zum 30. Juni 2025 per Durchführungsverordnung veröffentlicht. Dieses System soll den Unternehmen klare Leitlinien zur Risikobewertung ihrer Lieferketten bieten.  

Innerbetriebliche Compliance-Anforderungen

Es wurde bestätigt, dass auch innerbetriebliche Transaktionen von EUDR-relevanten Produkten den Anforderungen der Verordnung unterliegen. Diese Klarstellung ist für Unternehmen besonders wichtig, um die Compliance auf betrieblicher Ebene praktisch umzusetzen.

TRACES-Informationssystem

Zusätzliche Hinweise gibt es auch zum Informationssystem TRACES, das für die Datenverwaltung im Rahmen der EUDR eingesetzt wird. TRACES ermöglicht es Unternehmen, auf bis zu 2.000 vorherige Sorgfaltspflichtsberichten (Due Diligence Statements, DDS) zuzugreifen, und klärt bestimmte Systembeschränkungen. Zudem wurde festgelegt, dass nicht in der EU ansässige Unternehmen ebenfalls Zugang zu TRACES erhalten können, sofern sie über eine gültige EORI-Nummer verfügen.  

Die Registrierung für TRACES ist seit dem 6. November 2024 möglich. Online-Schulungen werden ab dem 21. November 2024 angeboten.  

Diese neuen Unterstützungsmaßnahmen bieten zusätzliche Hilfestellungen, bestätigen jedoch weitgehend die grundlegenden Annahmen und Anforderungen für eine erfolgreiche Implementierung der EUDR.

Keine inhaltlichen Änderungen bei den betroffenen Produkten

Die EUDR bleibt weiterhin für die im Anhang I der Verordnung genannten Produkte gültig, wenn diese nach dem 29. Juni 2023 produziert oder geerntet wurden. Für Produkte, die nur für interne Zwecke verwendet werden, sowie für vollständig recycelte Materialien oder Second-Hand-Waren bestehen weiterhin Ausnahmen von der Verordnung.  

Die Generaldirektion für Steuern und Zollunion (TAXUD) hat ebenfalls neue TARIC-Dokumente veröffentlicht, die Codes für Ein- und Ausfuhrvorgänge im Rahmen der EUDR enthalten. Die Anforderungen im Hinblick auf Entwaldung, Waldschädigung und die Einhaltung der Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes wurden präzisiert. Unternehmen sollten in ihrer Risikoanalyse nicht nur die Produkte, sondern auch die Besonderheiten ihrer Lieferkette berücksichtigen.

Aktualisierte Anforderungen für gemischte Rohstoffe in der EUDR

Eine weitere Anpassung betrifft die Klassifizierung von Produkten, die mehrere EUDR-relevante Rohstoffe enthalten. Nach der neuen Regel gilt der führende Rohstoff – angegeben in der ersten Spalte des Anhang I der EUDR – als maßgeblich für die Einordnung eines Produkts. Ein Beispiel hierfür ist Schokolade: Unabhängig davon, ob Palmöl enthalten ist, bleibt Kakao der primäre Rohstoff für die EUDR-Konformität. Diese Neuregelung weicht von bisherigen Annahmen ab und hat Auswirkungen auf die Risikoanalyse und Produktkategorisierung betroffener Unternehmen.

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Der osapiens HUB for EUDR bietet eine effektive Lösung für die Umsetzung der Verordnung und unterstützt bei der Automatisierung der Datenerfassung und -verwaltung, wodurch Prozesse ressourcenschonender und nachhaltiger gestaltet werden können. Bereits über 200 Kunden vertrauen auf die EUDR-Lösung von osapiens und setzen auf eine nachhaltige und effiziente Zukunft.

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