Legal Update – Graf von Westphalen, Mai 2024

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Mai 29, 2024

Unser Partner, Graf von Westphalen, bietet in diesem Gastbeitrag ein kompaktes Update zur aktuellen Rechtslage bezüglich der ESG Gesetze in Deutschland. Behandelt werden Themen wie die formelle Verabschiedung der CSDDD-Richtlinie durch den EU-Ministerrat, Änderungen bei den Berichtspflichten nach dem LkSG, die neue Ökodesign-Verordnung sowie die Einführung einer Verordnung über kritische Rohstoffe und das Verbot von Produkten aus Zwangsarbeit.

EU-Rat gibt endgültige Zustimmung zur CSDDD

Der Rat der Europäischen Union hat am 24. Mai 2024 seine endgültige Zustimmung zur Richtlinie über unternehmerische Sorgfaltspflichten im Bereich der Nachhaltigkeit (CSDDD) erteilt. Die Richtlinie verpflichtet große Unternehmen und bestimmte nicht-EU-Unternehmen, Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihren Lieferketten zu identifizieren und deren Auswirkungen zu mindern und Verstöße zu verhindern. Die CSDDD betrifft Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem weltweiten Umsatz von über 450 Millionen Euro. Sie tritt schrittweise in Kraft und zielt darauf ab, negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt zu bekämpfen und transparente Geschäftspraktiken zu fördern. Die Richtlinie geht in einigen Punkten über das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) hinaus, sodass auf bereits nach dem LkSG verpflichtete Unternehmen neue Pflichten zukommen.

LkSG-Berichtspflicht verschoben

Unternehmen sind nach § 10 LkSG verpflichtet, jährlich Berichte über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu erstellen und diese spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende zu veröffentlichen. Das BAFA hat bekanntgegeben, die Einreichung der Jahresberichte erst ab dem 1. Januar 2025 prüfen. Unternehmen, die ihre Berichte bis spätestens 31. Dezember 2024 einreichen, haben keine Sanktionen für eine verspätete Abgabe zu befürchten. Unabhängig davon müssen die Sorgfaltspflichten gemäß den §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG weiterhin erfüllt werden. Zahlreiche Unternehmen haben bereits ihre Berichte eingereicht und auf ihren Webseiten veröffentlicht.

Rat der EU genehmigt Ökodesign-Verordnung

Am 27. Mai 2024 hat der Rat der Europäischen Union die neue Ökodesign-Verordnung genehmigt, ein weiterer Schritt im Rahmen des „Green Deals“ der EU. Die Verordnung ersetzt eine Richtlinie aus dem Jahr 2009 und erweitert die Ökodesign-Anforderungen auf eine Vielzahl von Produkten. Wichtige Merkmale der geplanten Verordnung sind die Einführung eines digitalen Produktpasses zur Verbesserung der Transparenz und Nachhaltigkeitsinformationen sowie ein Verbot der Vernichtung unverkaufter Textilien und Schuhe. Die Verordnung zielt darauf ab, die Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit von Produkten zu verbessern und so eine nachhaltigere und zirkulärere Wirtschaft zu fördern. Dafür legt die Europäische Kommission produktgruppenspezifisch die Anforderungen innerhalb von 12 Monaten – vermutlich beginnend mit Textilien und Metallen – fest. Für mittlere Unternehmen sollen längere Übergangsfristen gelten, während kleinere Unternehmen von einigen Anforderungen ausgenommen sind.

Verordnung zu kritischen Rohstoffen tritt in Kraft

Am 24. Mai 2024 trat die Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen (sog. Critical Raw Materials Act) in Kraft. Die Verordnung definiert strategische und kritische Rohstoffe, fördert technologische Fortschritte und Ressourceneffizienz, und setzt auf gemeinsame Zielvorgaben der Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen und -engpässen. Die Verordnung umfasst damit Maßnahmen zur Stärkung der Wertschöpfungsketten und bildet die Grundlage für Richtwerte für die Produktion und das Recycling kritischer Rohstoffe bis 2030.

EU verbietet Produkte aus Zwangsarbeit

Das Europäische Parlament hat am 23. April 2024 eine neue Verordnung verabschiedet, die den Verkauf, Import und Export von Produkten, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, auf dem EU-Binnenmarkt verbietet. Die Verordnung ermöglicht es den Behörden der Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission, verdächtige Waren, Lieferketten und Hersteller zu untersuchen. Wird festgestellt, dass ein Produkt unter Zwangsarbeit hergestellt wurde, kann es vom EU-Markt genommen werden. Die Verordnung betrifft sowohl in der EU hergestellte als auch importierte Produkte und soll sicherstellen, dass keine Waren, die unter Zwangsarbeit produziert wurden, im Binnenmarkt verkauft werden dürfen. Der Rat der Europäischen Union muss der Verordnung noch zustimmen, danach wird die Verordnung im Amtsblatt veröffentlicht und tritt in Kraft. Anwendbar wird die Verordnung voraussichtlich ab 2027.

Umsetzung der CSRD-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

Das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hat unlängst den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 (sog. Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) veröffentlicht. Die neuen Nachhaltigkeitsberichterstattungspflichten umfassen Offenlegungspflichten zu ökologischen, sozialen und Governance-Faktoren, um Transparenz und Vergleichbarkeit zu erhöhen. Das BMJ hat am 13. Mai 2024 rund 80 Stellungnahmen von verschiedenen Unternehmen und Verbänden zum Referentenentwurf veröffentlicht. Die Hauptthemen der Kommentare umfassen die Verknüpfung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), den persönlichen Anwendungsbereich, die Anforderungen an den (Konzern-)Lagebericht im einheitlichen elektronischen Berichtsformat, Möglichkeiten zur Konzernbefreiung und Aspekte der Prüfung. Das Umsetzungsgesetz muss bis zum 6. Juli 2024 verabschiedet werden. Die CSRD-Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt dann erstmals im Jahr 2025 für das Geschäftsjahr 2024.

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