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Hardik Agrawal
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Zwangsarbeit betrifft Unternehmen weltweit. Laut der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) befinden sich weltweit 27,6 Millionen Menschen in Zwangsarbeit und die Zahl stieg in den letzten Jahren weiter an. Davon sind 11,8 Millionen Frauen und 3,3 Millionen Kinder. Ein Großteil dieser Zwangsarbeit findet innerhalb globaler Lieferketten statt. Deshalb können Produkte, in deren Herstellung Zwangsarbeit steckt, in jedem Markt landen, auch in der Europäischen Union.
Die EU-Zwangsarbeitsverordnung (Verordnung (EU) 2024/3015), kurz EU FLR, setzt genau hier an: Sie untersagt den Handel mit Produkten aus Zwangsarbeit auf dem EU-Markt, egal ob es um Import, Verkauf oder Export geht. Damit verfolgt die EU zwei Ziele: Zwangsarbeit aus europäischen Lieferketten fernzuhalten und für alle Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Damit trägt die Verordnung auch zu den internationalen Bemühungen gegen Zwangsarbeit bei, darunter das UN-Ziel, Zwangsarbeit bis 2030 weltweit zu beenden.
Statt einen bestimmten Prozess oder festgelegte Prüfschritte vorzuschreiben, gibt die EU FLR eine klare Vorgabe: keine Produkte aus Zwangsarbeit. Das gilt unabhängig davon, ob die Zwangsarbeit im eigenen Betrieb oder tief in der Lieferkette stattfindet, und ob diese innerhalb oder außerhalb der EU verläuft.
Unabhängig von Branche, Herkunftsland oder Produktart: Sobald ein Produkt aus Zwangsarbeit auf dem EU-Markt landet, dort bereitgestellt oder von dort exportiert wird, gilt die EU FLR. Ihr Produktbegriff ist dabei bewusst weiter gefasst als in den meisten anderen EU-Vorschriften. Der Neue Rechtsrahmen (NLF, New Legislative Framework) etwa beschränkt sich auf Fertigwaren wie Maschinen, Spielzeug oder Elektronik. Die EU-Zwangsarbeitsverordnung geht darüber hinaus und schließt auch landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Rohstoffe wie Mineralien mit ein.
Die Vorschriften gelten ab dem 14. Dezember 2027. Sie erfassen dabei auch Produkte, die zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Markt sind, in Regalen oder Lagern. Das gilt selbst dann, wenn diese Produkte schon vorher hergestellt oder importiert wurden.
Die Verordnung erfasst auch den Online- und Fernabsatz, also Produkte, die über Online-Shops oder Online-Marktplätze für den Endverbrauch in der EU verkauft werden. Dienstleistungen fallen nicht darunter.
Wer Produkte auf den EU-Markt bringt, dort verkauft oder aus der EU exportiert, fällt unter die Verordnung. Das betrifft praktisch die gesamte Produktkette, von Herstellenden und Importierenden über Exportierenden bis hin zum Einzelhandel.
Die EU FLR stützt sich auf die seit langem etablierte Definition der IAO: Zwangsarbeit ist jede Arbeit oder Dienstleistung, die einer Person unter Zwang abverlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Die Definition beruht auf zwei zentralen Elementen:
Die EU FLR verbietet es, Produkte aus Zwangsarbeit auf den EU-Markt zu bringen oder aus der EU zu exportieren. Wer die Einhaltung prüft, hängt vom Einzelfall ab: Bei Verdacht auf Zwangsarbeit außerhalb der EU ermittelt die Europäische Kommission, innerhalb der EU die zuständigen nationalen Behörden. Eine allgemeine Berichtspflicht gibt es für Unternehmen nicht, aber sobald eine Untersuchung läuft, müssen sie Informationen und Nachweise liefern können.
Der Untersuchungsprozess umfasst fünf Schritte:

Die EU FLR verlangt von Unternehmen weder Sorgfaltsprüfungen noch Berichte oder Zertifizierungen ihrer Lieferketten. Formal gibt es nichts einzureichen und keine unternehmensbezogene Frist. Das macht es leicht, das Thema aufzuschieben. Wie die Verordnung tatsächlich wirkt, zeigt aber, warum Abwarten riskant ist.
Zum einen ist das Verbot breit angelegt, mit einem festen Stichtag. Ab dem 14. Dezember 2027 ist jedes Produkt verboten, das ganz oder teilweise mit Zwangsarbeit hergestellt wurde, unabhängig von Branche, Herkunft oder wie klein der betroffene Anteil ist. Das betrifft auch Produkte, die schon vor diesem Datum hergestellt oder importiert wurden, sofern sie noch in Regalen oder Lagern liegen. Die Verordnung betrifft die meisten Unternehmen, nicht nur wenige Einzelfälle.
Zum anderen kann ein Produktverbot auch Unternehmen betreffen, die an der ursprünglichen Untersuchung gar nicht beteiligt waren. EU FLR-Entscheidungen gelten für ein bestimmtes Produkt, nicht für ein bestimmtes Unternehmen. Wird ein Produkt wegen der Lieferkette eines Unternehmens verboten, betrifft das Verbot deshalb auch alle anderen, die dasselbe Produkt verkaufen.
Wer die eigene Lieferkette kennt und Nachweise zu den verwendeten Vorprodukten pflegt, kann die Einhaltung der Vorgaben leichter belegen. Zudem sinkt so das Risiko, von einem Produktverbot betroffen zu sein, das durch die Lieferkette eines anderen Unternehmens ausgelöst wurde.
So bereiten sich Unternehmen auf die EU-Zwangsarbeitsverordnung vor
Eine Lieferkette über mehrere Stufen zu erfassen, Rückverfolgbarkeitsdaten aufzubereiten und belastbare Nachweise zu sammeln, braucht mehr Zeit, als zwischen einer behördlichen Anfrage und ihrer Frist bleibt. Unternehmen sollten deshalb früh ansetzen:
Die Vorbereitung auf die EU-Zwangsarbeitsverordnung braucht dieselben Grundlagen wie Lieferketten-Compliance insgesamt: Überblick über die eigenen Lieferanten, ein klares Bild möglicher Risiken und Dokumentation, die bei behördlichen Untersuchungen hilft.
Mit der osapiens Supplier Intelligence Suite laufen Lieferketten-Compliance, Lieferantenrisikomanagement und Lieferantenmanagement in einer Plattform zusammen. Teams erfassen damit ihre Lieferketten, bewerten Lieferantenrisiken anhand relevanter Indikatoren und pflegen die Dokumentation, die sie brauchen, um vor Dezember 2027 auf eine mögliche EU FLR-Untersuchung vorbereitet zu sein.
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