EU-Zwangsarbeitsverordnung: Was Unternehmen jetzt wissen müssen

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Juli 20, 2026
Lesezeit 8 Min.

Zwangsarbeit betrifft Unternehmen weltweit. Laut der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) befinden sich weltweit 27,6 Millionen Menschen in Zwangsarbeit und die Zahl stieg in den letzten Jahren weiter an. Davon sind 11,8 Millionen Frauen und 3,3 Millionen Kinder. Ein Großteil dieser Zwangsarbeit findet innerhalb globaler Lieferketten statt. Deshalb können Produkte, in deren Herstellung Zwangsarbeit steckt, in jedem Markt landen, auch in der Europäischen Union. 

Die EU-Zwangsarbeitsverordnung (Verordnung (EU) 2024/3015), kurz EU FLR, setzt genau hier an: Sie untersagt den Handel mit Produkten aus Zwangsarbeit auf dem EU-Markt, egal ob es um Import, Verkauf oder Export geht. Damit verfolgt die EU zwei Ziele: Zwangsarbeit aus europäischen Lieferketten fernzuhalten und für alle Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Damit trägt die Verordnung auch zu den internationalen Bemühungen gegen Zwangsarbeit bei, darunter das UN-Ziel, Zwangsarbeit bis 2030 weltweit zu beenden
 
Statt einen bestimmten Prozess oder festgelegte Prüfschritte vorzuschreiben, gibt die EU FLR eine klare Vorgabe: keine Produkte aus Zwangsarbeit. Das gilt unabhängig davon, ob die Zwangsarbeit im eigenen Betrieb oder tief in der Lieferkette stattfindet, und ob diese innerhalb oder außerhalb der EU verläuft. 

Geltungsbereich der EU-Zwangsarbeitsverordnung 

Unabhängig von Branche, Herkunftsland oder Produktart: Sobald ein Produkt aus Zwangsarbeit auf dem EU-Markt landet, dort bereitgestellt oder von dort exportiert wird, gilt die EU FLR. Ihr Produktbegriff ist dabei bewusst weiter gefasst als in den meisten anderen EU-Vorschriften. Der Neue Rechtsrahmen (NLF, New Legislative Framework) etwa beschränkt sich auf Fertigwaren wie Maschinen, Spielzeug oder Elektronik. Die EU-Zwangsarbeitsverordnung geht darüber hinaus und schließt auch landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Rohstoffe wie Mineralien mit ein. 
 
Die Vorschriften gelten ab dem 14. Dezember 2027. Sie erfassen dabei auch Produkte, die zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Markt sind, in Regalen oder Lagern. Das gilt selbst dann, wenn diese Produkte schon vorher hergestellt oder importiert wurden. 
 
Die Verordnung erfasst auch den Online- und Fernabsatz, also Produkte, die über Online-Shops oder Online-Marktplätze für den Endverbrauch in der EU verkauft werden. Dienstleistungen fallen nicht darunter. 
 
Wer Produkte auf den EU-Markt bringt, dort verkauft oder aus der EU exportiert, fällt unter die Verordnung. Das betrifft praktisch die gesamte Produktkette, von Herstellenden und Importierenden über Exportierenden bis hin zum Einzelhandel. 

Definition von Zwangsarbeit 

Die EU FLR stützt sich auf die seit langem etablierte Definition der IAO: Zwangsarbeit ist jede Arbeit oder Dienstleistung, die einer Person unter Zwang abverlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Die Definition beruht auf zwei zentralen Elementen: 
 

  • Zwang: Damit ist jede Form gemeint, jemanden gegen seinen Willen zur Arbeit zu zwingen. Das kann physisch sein, etwa durch Gewalt oder eingeschränkte Bewegungsfreiheit, oder finanziell, etwa durch Schuldknechtschaft, einbehaltene Löhne oder beschlagnahmte Ausweisdokumente. Auch Einschüchterung, Drohungen mit Kündigung oder Abschiebung sowie das Ausnutzen einer verletzlichen Lage zählen dazu. 
  • Mangelnde Freiwilligkeit: “Freiwilliges Handeln” bedeutet, dass eine Person selbst und informiert entscheidet, eine Tätigkeit anzunehmen, und diese jederzeit wieder verlassen kann. Freiwilligkeit fehlt zum Beispiel, wenn jemand durch falsche Versprechen getäuscht, durch unfreie Anwerbung wie Schuldknechtschaft gebunden oder ohne Zustimmung zu anderer Arbeit als vereinbart gedrängt wird.

Die EU-Zwangsarbeitsverordnung in der Praxis 

Die EU FLR verbietet es, Produkte aus Zwangsarbeit auf den EU-Markt zu bringen oder aus der EU zu exportieren. Wer die Einhaltung prüft, hängt vom Einzelfall ab: Bei Verdacht auf Zwangsarbeit außerhalb der EU ermittelt die Europäische Kommission, innerhalb der EU die zuständigen nationalen Behörden. Eine allgemeine Berichtspflicht gibt es für Unternehmen nicht, aber sobald eine Untersuchung läuft, müssen sie Informationen und Nachweise liefern können. 
 
Der Untersuchungsprozess umfasst fünf Schritte: 
 

  1. Verdachtsfälle werden erfasst und geprüft: Die Behörden werten Informationen zu möglichen Verstößen aus, durch beispielsweise eingehende Meldungen. Auf dieser Basis wird entschieden, welche Verdachtsfälle vorrangig bearbeitet werden. 
  2. Unternehmen werden gegebenenfalls um Informationen gebeten: Gibt es Hinweise auf einen Verstoß, können die Behörden die beteiligten Unternehmen um zusätzliche Informationen bitten. Bleibt der Verdacht bestehen, wird ein formelles Untersuchungsverfahren eingeleitet. 
  3. Das Unternehmen wird untersucht und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme: Es wird über Anlass und Umfang der Untersuchung informiert und kann dazu Unterlagen oder weitere Informationen einreichen. In manchen Fällen finden zusätzlich Vor-Ort-Kontrollen statt. 
  4. Betroffene Produkte werden vom Markt genommen: Bestätigt sich der Verdacht auf Zwangsarbeit, wird das Produkt vom EU-Markt ausgeschlossen und muss zurückgerufen und entsorgt werden. Unternehmen können eine Überprüfung dieser Entscheidung beantragen. 
  5. Zoll- und nationale Behörden setzen Produktverbote durch: Der Zoll überwacht Verbotsentscheidungen an den EU-Außengrenzen, während nationale Behörden dafür sorgen, dass Produkte beim Grenzübertritt in die oder aus der EU den Vorgaben entsprechen. Die Sanktionen bei Nichteinhaltung legt jedes EU-Land selbst fest. 

          Source  

          Wie sich Unternehmen frühzeitig auf die EU-Zwangsarbeitsverodnung vorbereiten 

          Die EU FLR verlangt von Unternehmen weder Sorgfaltsprüfungen noch Berichte oder Zertifizierungen ihrer Lieferketten. Formal gibt es nichts einzureichen und keine unternehmensbezogene Frist. Das macht es leicht, das Thema aufzuschieben. Wie die Verordnung tatsächlich wirkt, zeigt aber, warum Abwarten riskant ist. 

          Zum einen ist das Verbot breit angelegt, mit einem festen Stichtag. Ab dem 14. Dezember 2027 ist jedes Produkt verboten, das ganz oder teilweise mit Zwangsarbeit hergestellt wurde, unabhängig von Branche, Herkunft oder wie klein der betroffene Anteil ist. Das betrifft auch Produkte, die schon vor diesem Datum hergestellt oder importiert wurden, sofern sie noch in Regalen oder Lagern liegen. Die Verordnung betrifft die meisten Unternehmen, nicht nur wenige Einzelfälle. 

          Zum anderen kann ein Produktverbot auch Unternehmen betreffen, die an der ursprünglichen Untersuchung gar nicht beteiligt waren. EU FLR-Entscheidungen gelten für ein bestimmtes Produkt, nicht für ein bestimmtes Unternehmen. Wird ein Produkt wegen der Lieferkette eines Unternehmens verboten, betrifft das Verbot deshalb auch alle anderen, die dasselbe Produkt verkaufen. 

          Wer die eigene Lieferkette kennt und Nachweise zu den verwendeten Vorprodukten pflegt, kann die Einhaltung der Vorgaben leichter belegen. Zudem sinkt so das Risiko, von einem Produktverbot betroffen zu sein, das durch die Lieferkette eines anderen Unternehmens ausgelöst wurde. 

          So bereiten sich Unternehmen auf die EU-Zwangsarbeitsverordnung vor 

          Eine Lieferkette über mehrere Stufen zu erfassen, Rückverfolgbarkeitsdaten aufzubereiten und belastbare Nachweise zu sammeln, braucht mehr Zeit, als zwischen einer behördlichen Anfrage und ihrer Frist bleibt. Unternehmen sollten deshalb früh ansetzen: 

          • Beginnen Sie mit Transparenz. Erfassen Sie Ihre Lieferkette über die direkten Lieferanten hinaus. Das Risiko für Zwangsarbeit liegt meist in den tieferen Stufen. Identifizieren Sie, woher Ihre Produkte, Komponenten und Rohstoffe tatsächlich stammen. 
          • Sammeln Sie Nachweise. Die Leitlinien beschreiben, welche Informationen Behörden anfragen können, und dienen zugleich als praktische Checkliste: Rückverfolgbarkeitsdaten und Lieferkettenkarten, Einkaufs- und Versandunterlagen, Verhaltenskodizes für Lieferanten, Auditergebnisse, Aussagen von Arbeitnehmenden sowie Nachweise über durchgeführte Korrekturmaßnahmen. 
          • Nutzen Sie die EU-Risikodatenbank. Die EU wird künftig eine Datenbank führen, die Produkte und Regionen mit erhöhtem Zwangsarbeitsrisiko kennzeichnet. Gerade für kleinere Unternehmen mit begrenzten Ressourcen hilft das, die Aufmerksamkeit dort zu bündeln, wo das Risiko am größten ist, statt überall gleich genau hinzuschauen. 
          • Nutzen Sie bereits laufende Prozesse. Andere EU-Vorschriften verbinden sich mit der EU FLR, allerdings nur dort, wo es echte Überschneidungen gibt. Unternehmen im Anwendungsbereich der EU-weiten Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) müssen bereits jetzt Menschenrechtsauswirkungen, einschließlich Zwangsarbeit, in ihrer Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette identifizieren und angehen. Dieser Compliance-Prozess und die dabei entstehenden Nachweise können während einer Untersuchung helfen zu belegen, dass Produkte nicht mit Zwangsarbeit in Verbindung stehen. 

          So unterstützt osapiens bei der EU FLR-Vorbereitung 

          Die Vorbereitung auf die EU-Zwangsarbeitsverordnung braucht dieselben Grundlagen wie Lieferketten-Compliance insgesamt: Überblick über die eigenen Lieferanten, ein klares Bild möglicher Risiken und Dokumentation, die bei behördlichen Untersuchungen hilft. 

          Mit der osapiens Supplier Intelligence Suite laufen Lieferketten-Compliance, Lieferantenrisikomanagement und Lieferantenmanagement in einer Plattform zusammen. Teams erfassen damit ihre Lieferketten, bewerten Lieferantenrisiken anhand relevanter Indikatoren und pflegen die Dokumentation, die sie brauchen, um vor Dezember 2027 auf eine mögliche EU FLR-Untersuchung vorbereitet zu sein. 

          Supply Chain Compliance | osapiens

          Supplier Risk Management Platform | osapiens HUB

          osapiens HUB for Supplier Relationship Mgmt. (SRM)


          Zwangsarbeit betrifft Unternehmen weltweit. Laut der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) befinden sich weltweit 27,6 Millionen Menschen in Zwangsarbeit und die Zahl stieg in den letzten Jahren weiter an. Davon sind 11,8 Millionen Frauen und 3,3 Millionen Kinder. Ein Großteil dieser Zwangsarbeit findet innerhalb globaler Lieferketten statt. Deshalb können Produkte, in deren Herstellung Zwangsarbeit steckt, in jedem Markt landen, auch in der Europäischen Union. 

          Die EU-Zwangsarbeitsverordnung (Verordnung (EU) 2024/3015), kurz EU FLR, setzt genau hier an: Sie untersagt den Handel mit Produkten aus Zwangsarbeit auf dem EU-Markt, egal ob es um Import, Verkauf oder Export geht. Damit verfolgt die EU zwei Ziele: Zwangsarbeit aus europäischen Lieferketten fernzuhalten und für alle Unternehmen die gleichen Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Damit trägt die Verordnung auch zu den internationalen Bemühungen gegen Zwangsarbeit bei, darunter das UN-Ziel, Zwangsarbeit bis 2030 weltweit zu beenden
           
          Statt einen bestimmten Prozess oder festgelegte Prüfschritte vorzuschreiben, gibt die EU FLR eine klare Vorgabe: keine Produkte aus Zwangsarbeit. Das gilt unabhängig davon, ob die Zwangsarbeit im eigenen Betrieb oder tief in der Lieferkette stattfindet, und ob diese innerhalb oder außerhalb der EU verläuft. 

          Geltungsbereich der EU-Zwangsarbeitsverordnung 

          Unabhängig von Branche, Herkunftsland oder Produktart: Sobald ein Produkt aus Zwangsarbeit auf dem EU-Markt landet, dort bereitgestellt oder von dort exportiert wird, gilt die EU FLR. Ihr Produktbegriff ist dabei bewusst weiter gefasst als in den meisten anderen EU-Vorschriften. Der Neue Rechtsrahmen (NLF, New Legislative Framework) etwa beschränkt sich auf Fertigwaren wie Maschinen, Spielzeug oder Elektronik. Die EU-Zwangsarbeitsverordnung geht darüber hinaus und schließt auch landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Rohstoffe wie Mineralien mit ein. 
           
          Die Vorschriften gelten ab dem 14. Dezember 2027. Sie erfassen dabei auch Produkte, die zu diesem Zeitpunkt bereits auf dem Markt sind, in Regalen oder Lagern. Das gilt selbst dann, wenn diese Produkte schon vorher hergestellt oder importiert wurden. 
           
          Die Verordnung erfasst auch den Online- und Fernabsatz, also Produkte, die über Online-Shops oder Online-Marktplätze für den Endverbrauch in der EU verkauft werden. Dienstleistungen fallen nicht darunter. 
           
          Wer Produkte auf den EU-Markt bringt, dort verkauft oder aus der EU exportiert, fällt unter die Verordnung. Das betrifft praktisch die gesamte Produktkette, von Herstellenden und Importierenden über Exportierenden bis hin zum Einzelhandel. 

          Definition von Zwangsarbeit 

          Die EU FLR stützt sich auf die seit langem etablierte Definition der IAO: Zwangsarbeit ist jede Arbeit oder Dienstleistung, die einer Person unter Zwang abverlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat. Die Definition beruht auf zwei zentralen Elementen: 
           

          • Zwang: Damit ist jede Form gemeint, jemanden gegen seinen Willen zur Arbeit zu zwingen. Das kann physisch sein, etwa durch Gewalt oder eingeschränkte Bewegungsfreiheit, oder finanziell, etwa durch Schuldknechtschaft, einbehaltene Löhne oder beschlagnahmte Ausweisdokumente. Auch Einschüchterung, Drohungen mit Kündigung oder Abschiebung sowie das Ausnutzen einer verletzlichen Lage zählen dazu. 
          • Mangelnde Freiwilligkeit: “Freiwilliges Handeln” bedeutet, dass eine Person selbst und informiert entscheidet, eine Tätigkeit anzunehmen, und diese jederzeit wieder verlassen kann. Freiwilligkeit fehlt zum Beispiel, wenn jemand durch falsche Versprechen getäuscht, durch unfreie Anwerbung wie Schuldknechtschaft gebunden oder ohne Zustimmung zu anderer Arbeit als vereinbart gedrängt wird.

          Die EU-Zwangsarbeitsverordnung in der Praxis 

          Die EU FLR verbietet es, Produkte aus Zwangsarbeit auf den EU-Markt zu bringen oder aus der EU zu exportieren. Wer die Einhaltung prüft, hängt vom Einzelfall ab: Bei Verdacht auf Zwangsarbeit außerhalb der EU ermittelt die Europäische Kommission, innerhalb der EU die zuständigen nationalen Behörden. Eine allgemeine Berichtspflicht gibt es für Unternehmen nicht, aber sobald eine Untersuchung läuft, müssen sie Informationen und Nachweise liefern können. 
           
          Der Untersuchungsprozess umfasst fünf Schritte: 
           

          1. Verdachtsfälle werden erfasst und geprüft: Die Behörden werten Informationen zu möglichen Verstößen aus, durch beispielsweise eingehende Meldungen. Auf dieser Basis wird entschieden, welche Verdachtsfälle vorrangig bearbeitet werden. 
          2. Unternehmen werden gegebenenfalls um Informationen gebeten: Gibt es Hinweise auf einen Verstoß, können die Behörden die beteiligten Unternehmen um zusätzliche Informationen bitten. Bleibt der Verdacht bestehen, wird ein formelles Untersuchungsverfahren eingeleitet. 
          3. Das Unternehmen wird untersucht und erhält Gelegenheit zur Stellungnahme: Es wird über Anlass und Umfang der Untersuchung informiert und kann dazu Unterlagen oder weitere Informationen einreichen. In manchen Fällen finden zusätzlich Vor-Ort-Kontrollen statt. 
          4. Betroffene Produkte werden vom Markt genommen: Bestätigt sich der Verdacht auf Zwangsarbeit, wird das Produkt vom EU-Markt ausgeschlossen und muss zurückgerufen und entsorgt werden. Unternehmen können eine Überprüfung dieser Entscheidung beantragen. 
          5. Zoll- und nationale Behörden setzen Produktverbote durch: Der Zoll überwacht Verbotsentscheidungen an den EU-Außengrenzen, während nationale Behörden dafür sorgen, dass Produkte beim Grenzübertritt in die oder aus der EU den Vorgaben entsprechen. Die Sanktionen bei Nichteinhaltung legt jedes EU-Land selbst fest. 

                  Source  

                  Wie sich Unternehmen frühzeitig auf die EU-Zwangsarbeitsverodnung vorbereiten 

                  Die EU FLR verlangt von Unternehmen weder Sorgfaltsprüfungen noch Berichte oder Zertifizierungen ihrer Lieferketten. Formal gibt es nichts einzureichen und keine unternehmensbezogene Frist. Das macht es leicht, das Thema aufzuschieben. Wie die Verordnung tatsächlich wirkt, zeigt aber, warum Abwarten riskant ist. 

                  Zum einen ist das Verbot breit angelegt, mit einem festen Stichtag. Ab dem 14. Dezember 2027 ist jedes Produkt verboten, das ganz oder teilweise mit Zwangsarbeit hergestellt wurde, unabhängig von Branche, Herkunft oder wie klein der betroffene Anteil ist. Das betrifft auch Produkte, die schon vor diesem Datum hergestellt oder importiert wurden, sofern sie noch in Regalen oder Lagern liegen. Die Verordnung betrifft die meisten Unternehmen, nicht nur wenige Einzelfälle. 

                  Zum anderen kann ein Produktverbot auch Unternehmen betreffen, die an der ursprünglichen Untersuchung gar nicht beteiligt waren. EU FLR-Entscheidungen gelten für ein bestimmtes Produkt, nicht für ein bestimmtes Unternehmen. Wird ein Produkt wegen der Lieferkette eines Unternehmens verboten, betrifft das Verbot deshalb auch alle anderen, die dasselbe Produkt verkaufen. 

                  Wer die eigene Lieferkette kennt und Nachweise zu den verwendeten Vorprodukten pflegt, kann die Einhaltung der Vorgaben leichter belegen. Zudem sinkt so das Risiko, von einem Produktverbot betroffen zu sein, das durch die Lieferkette eines anderen Unternehmens ausgelöst wurde. 

                  So bereiten sich Unternehmen auf die EU-Zwangsarbeitsverordnung vor 

                  Eine Lieferkette über mehrere Stufen zu erfassen, Rückverfolgbarkeitsdaten aufzubereiten und belastbare Nachweise zu sammeln, braucht mehr Zeit, als zwischen einer behördlichen Anfrage und ihrer Frist bleibt. Unternehmen sollten deshalb früh ansetzen: 

                  • Beginnen Sie mit Transparenz. Erfassen Sie Ihre Lieferkette über die direkten Lieferanten hinaus. Das Risiko für Zwangsarbeit liegt meist in den tieferen Stufen. Identifizieren Sie, woher Ihre Produkte, Komponenten und Rohstoffe tatsächlich stammen. 
                  • Sammeln Sie Nachweise. Die Leitlinien beschreiben, welche Informationen Behörden anfragen können, und dienen zugleich als praktische Checkliste: Rückverfolgbarkeitsdaten und Lieferkettenkarten, Einkaufs- und Versandunterlagen, Verhaltenskodizes für Lieferanten, Auditergebnisse, Aussagen von Arbeitnehmenden sowie Nachweise über durchgeführte Korrekturmaßnahmen. 
                  • Nutzen Sie die EU-Risikodatenbank. Die EU wird künftig eine Datenbank führen, die Produkte und Regionen mit erhöhtem Zwangsarbeitsrisiko kennzeichnet. Gerade für kleinere Unternehmen mit begrenzten Ressourcen hilft das, die Aufmerksamkeit dort zu bündeln, wo das Risiko am größten ist, statt überall gleich genau hinzuschauen. 
                  • Nutzen Sie bereits laufende Prozesse. Andere EU-Vorschriften verbinden sich mit der EU FLR, allerdings nur dort, wo es echte Überschneidungen gibt. Unternehmen im Anwendungsbereich der EU-weiten Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) müssen bereits jetzt Menschenrechtsauswirkungen, einschließlich Zwangsarbeit, in ihrer Geschäftstätigkeit und Wertschöpfungskette identifizieren und angehen. Dieser Compliance-Prozess und die dabei entstehenden Nachweise können während einer Untersuchung helfen zu belegen, dass Produkte nicht mit Zwangsarbeit in Verbindung stehen. 

                  So unterstützt osapiens bei der EU FLR-Vorbereitung 

                  Die Vorbereitung auf die EU-Zwangsarbeitsverordnung braucht dieselben Grundlagen wie Lieferketten-Compliance insgesamt: Überblick über die eigenen Lieferanten, ein klares Bild möglicher Risiken und Dokumentation, die bei behördlichen Untersuchungen hilft. 

                  Mit der osapiens Supplier Intelligence Suite laufen Lieferketten-Compliance, Lieferantenrisikomanagement und Lieferantenmanagement in einer Plattform zusammen. Teams erfassen damit ihre Lieferketten, bewerten Lieferantenrisiken anhand relevanter Indikatoren und pflegen die Dokumentation, die sie brauchen, um vor Dezember 2027 auf eine mögliche EU FLR-Untersuchung vorbereitet zu sein. 

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