Verwalten Sie Ihre EU-Taxonomie-Bewertungen zentral und prüfungssicher

Der osapiens HUB for EU Taxonomy vereint die Identifizierung, Bewertung und Berechnung taxonomierelevanter KPIs auf einer zentralen Plattform. Unternehmen erstellen transparente, prüfungsfähige Angaben für alle Unternehmenseinheiten und die drei KPIs der EU-Taxonomie.

Nächste EU Taxonomie-Frist

2027: Unternehmen, die bereits im Rahmen der CSRD berichten, müssen erstmals Angaben gemäß der EU-Taxonomie veröffentlichen, die die Übereinstimmung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten mit allen sechs Umweltzielen auf Grundlage der Daten des Geschäftsjahres 2026 abbilden.

Für Unternehmen, die aufgrund der überarbeiteten CSRD-Schwellenwerte (Omnibus I) erstmals in den Anwendungsbereich fallen, ist das Geschäftsjahr 2027 das erste Berichtsjahr. Die erstmalige Berichterstattung gemäß der EU-Taxonomie erfolgt im Jahr 2028. Die Erfassung der erforderlichen Daten beginnt für diese Unternehmen am 1. Januar 2027.

Zeitplan der Verordnung

18. June 2020

Verordnung (EU) 2020/852 veröffentlicht. Darin werden die sechs Umweltziele und der Rechtsrahmen für das Taxonomie-Klassifizierungssystem festgelegt.

1. January 2023

Die Berichterstattung zur Übereinstimmung mit den Klimazielen (1 und 2) für Unternehmen im Geltungsbereich der NFRD beginnt

28. January 2026

Der delegierte Rechtsakt von 2025 tritt in Kraft. Er führt eine De-minimis-Schwelle von 10 % für die Förderfähigkeit von Aktivitäten, vereinfachte Berichtsvorlagen und überarbeitete DNSH-Kriterien ein. Unternehmen können für die Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2025 die bisherigen Vorschriften anwenden.

26. February 2026

Die Omnibus-I-Richtlinie (EU 2026/470) wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Der Geltungsbereich der verpflichtenden Taxonomie-Berichterstattung wird entsprechend den überarbeiteten CSRD-Schwellenwerten eingeschränkt: mehr als 1.000 Mitarbeiter und ein Nettoumsatz von über 450 Mio. Euro.

1. January 2022

Erste Offenlegungspflichten für große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die zuvor der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterlagen. Die anfängliche Verpflichtung erstreckt sich ausschließlich auf die Taxonomie-Konformität in Bezug auf Klimaziele (Ziele 1 und 2).

1. January 2025

Alle unter den Anwendungsbereich der CSRD fallenden Unternehmen (Welle 1) müssen ihre Eignung für alle sechs Ziele nachweisen; die Berichterstattung zur Angleichung erfolgt weiterhin ausschließlich für Klimaziele

2026 (Geschäftsjahr)

Die Berichterstattung zur Übereinstimmung erstreckt sich auf alle sechs Umweltziele für Unternehmen, die bereits in den Anwendungsbereich fallen. Die Berichte für diesen Zeitraum werden im Jahr 2027 veröffentlicht.

1. January 2027

Erstes Geschäftsjahr für Unternehmen, die gemäß den überarbeiteten CSRD-Schwellenwerten neu in den Anwendungsbereich fallen. Erste Offenlegungen zur EU-Taxonomie für diese Gruppe werden 2028 veröffentlicht.

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  • 2020
    18. June 2020

    Verordnung (EU) 2020/852 veröffentlicht. Darin werden die sechs Umweltziele und der Rechtsrahmen für das Taxonomie-Klassifizierungssystem festgelegt.

  • 2022
    1. January 2022

    Erste Offenlegungspflichten für große Unternehmen von öffentlichem Interesse, die zuvor der Richtlinie über die nichtfinanzielle Berichterstattung (NFRD) unterlagen. Die anfängliche Verpflichtung erstreckt sich ausschließlich auf die Taxonomie-Konformität in Bezug auf Klimaziele (Ziele 1 und 2).

  • 2023
    1. January 2023

    Die Berichterstattung zur Übereinstimmung mit den Klimazielen (1 und 2) für Unternehmen im Geltungsbereich der NFRD beginnt

  • 2025
    1. January 2025

    Alle unter den Anwendungsbereich der CSRD fallenden Unternehmen (Welle 1) müssen ihre Eignung für alle sechs Ziele nachweisen; die Berichterstattung zur Angleichung erfolgt weiterhin ausschließlich für Klimaziele

  • 2026
    28. January 2026

    Der delegierte Rechtsakt von 2025 tritt in Kraft. Er führt eine De-minimis-Schwelle von 10 % für die Förderfähigkeit von Aktivitäten, vereinfachte Berichtsvorlagen und überarbeitete DNSH-Kriterien ein. Unternehmen können für die Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2025 die bisherigen Vorschriften anwenden.

  • 2026 (Geschäftsjahr)

    Die Berichterstattung zur Übereinstimmung erstreckt sich auf alle sechs Umweltziele für Unternehmen, die bereits in den Anwendungsbereich fallen. Die Berichte für diesen Zeitraum werden im Jahr 2027 veröffentlicht.

  • 26. February 2026

    Die Omnibus-I-Richtlinie (EU 2026/470) wurde im Amtsblatt veröffentlicht. Der Geltungsbereich der verpflichtenden Taxonomie-Berichterstattung wird entsprechend den überarbeiteten CSRD-Schwellenwerten eingeschränkt: mehr als 1.000 Mitarbeiter und ein Nettoumsatz von über 450 Mio. Euro.

  • 2027
    1. January 2027

    Erstes Geschäftsjahr für Unternehmen, die gemäß den überarbeiteten CSRD-Schwellenwerten neu in den Anwendungsbereich fallen. Erste Offenlegungen zur EU-Taxonomie für diese Gruppe werden 2028 veröffentlicht.

Was die EU-Taxonomie-Verordnung vorschreibt

Die EU Taxonomie-Verordnung (Verordnung (EU) 2020/852) schafft ein einheitliches Klassifizierungssystem zur Bewertung ökologisch nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeiten. Sie legt die Kriterien fest, anhand derer Unternehmen bestimmen können, ob ihre Tätigkeiten als taxonomiefähig und taxonomiekonform gelten.

Sie gilt für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der CSRD fallen. Gemäß den Omnibus-I-Richtlinien (Richtlinie (EU) 2024/1760) betrifft dies EU-Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Nettoumsatz von über 450 Mio. € sowie Nicht-EU-Unternehmen, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren einen Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. € in der EU erzielen.

Häufige Herausforderungen bei der Umsetzung der EU-Taxonomie

Taxonomiefähigkeit und Taxonomiekonformität erfordern unterschiedliche Bewertungen

Bei der Bewertung der Taxonomiefähigkeit wird geprüft, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit im Anwendungsbereich der EU-Taxonomie liegt. Die Bewertung der Taxonomiekonformität bestätigt anschließend, dass diese Tätigkeit die technischen Bewertungskriterien, die Anforderungen des „Do No Significant Harm“ (DNSH) sowie die sozialen Mindestschutzmaßnahmen erfüllt. Dafür sind detaillierte, prüfungsfähige Nachweise auf Ebene der einzelnen wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich.

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