EU Deforestation Regulation (EUDR)
Die EU Deforestation Regulation (EUDR) verbietet das Inverkehrbringen von sieben unter die Verordnung fallenden Rohstoffen auf dem EU-Markt, sofern keine nachgewiesene entwaldungsfreie Beschaffung, keine rechtmäßigen Produktionsunterlagen und keine vorgelegte Sorgfaltspflichterklärung vorliegen.
Die Durchsetzung beginnt am 30. Dezember 2026 für große Unternehmen und Händler sowie am 30. Juni 2027 für KMU.
Nächster Stichtag:
30. Dezember 2026: Große Unternehmen und Händler müssen für jede unter die Verordnung fallende Lieferung eine Sorgfaltspflichterklärung eingereicht haben.
Käufe, die unter die EUDR fallen, werden bereits heute vertraglich vereinbart. Die derzeit beschafften Produkte müssen die Anforderungen der Verordnung zum Zeitpunkt der Einfuhr oder des Inverkehrbringens erfüllen.
Was die Verordnung vorschreibt
Die EUDR verbietet das Inverkehrbringen von Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz, Kautschuk und daraus hergestellten Produkten auf dem EU-Markt, sofern nicht drei Bedingungen erfüllt sind: eine entwaldungsfreie Beschaffung ohne Waldumwandlung nach dem 31. Dezember 2020, eine rechtmäßige Produktion gemäß den Gesetzen des Herkunftslandes und die Vorlage einer Sorgfaltspflichterklärung.
Wirtschaftsteilnehmer müssen Geodaten auf Parzellenebene erfassen, Länder- und Produktrisiken bewerten und über EU TRACES eine Sorgfaltspflichterklärung einreichen, bevor die Waren in Verkehr gebracht werden.
EUDR-Verpflichtungen nach Rolle: Marktteilnehmer, Händler und KMU
Die EUDR unterscheidet zwischen zwei Kategorien von Marktteilnehmern: Wirtschaftsbeteiligte und Händler. Die jeweiligen Verpflichtungen unterscheiden sich erheblich. Diese Unterscheidung bestimmt, ob ein Unternehmen eine umfassende Sorgfaltsprüfung durchführen oder weniger strenge Dokumentationsanforderungen erfüllen muss.
Marktteilnehmer
Ein Marktteilnehmer ist jedes Unternehmen, das ein unter die Verordnung fallendes Produkt erstmals auf den EU-Markt bringt, sei es durch Import oder durch inländische Produktion.
Der erste Marktteilnehmer in einer Lieferkette unterliegt der vollständigen Sorgfaltspflicht: Er muss Geodaten auf Parzellenebene erfassen, Risikobewertungen hinsichtlich Entwaldung und Rechtmäßigkeit durchführen und vor dem Inverkehrbringen des Produkts eine Sorgfaltspflichterklärung (Due Diligence Statement, DDS) über EU TRACES einreichen. Die bei der Einreichung generierte DDS-Referenznummer muss an alle nachgelagerten Empfänger weitergegeben werden.
Händler
Ein Händler ist jedes Unternehmen, das ein unter die Verordnung fallendes Produkt auf dem EU-Markt bereitstellt, nachdem es bereits von einem Marktteilnehmer dort in Verkehr gebracht wurde. Händler sind nicht verpflichtet, eine vollständige Sorgfaltsprüfung durchzuführen.
Sie müssen die von vorgelagerten Partnern erhaltenen DDS-Referenznummern erfassen, dokumentieren und speichern sowie diese Unterlagen den zuständigen Behörden auf Anfrage zur Verfügung stellen.
Unternehmensgröße
Die Unternehmensgröße wirkt sich auf den Zeitpunkt der Durchsetzung aus, nicht jedoch auf den Inhalt der Verpflichtung.
Große Marktteilnehmer und Händler müssen die Vorschriften ab dem 30. Dezember 2026 einhalten.
KMU müssen die Vorschriften ab dem 30. Juni 2027 einhalten. Als KMU gilt ein Unternehmen, das mindestens zwei der folgenden Schwellenwerte erfüllt: maximal 250 Mitarbeiter, maximal 50 Millionen Euro Umsatz, maximal 43 Millionen Euro Bilanzsumme.
Die drei Sorgfaltspflichten, die jeder Erstbetreiber erfüllen muss
Die Sorgfaltspflichten gemäß der EUDR gelten in vollem Umfang für den ersten Marktteilnehmer (das Unternehmen, das ein unter die Verordnung fallendes Produkt erstmals auf den EU-Markt bringt, sei es durch Import oder inländische Produktion). Sie gliedern sich in drei aufeinanderfolgende Verpflichtungen, von denen jede direkt in die nächste übergeht.
Für jedes unter die Regelung fallende Produkt Geodaten auf Parzellenebene, Nachweise zur Rechtskonformität und KN-Codes erfassen
Für jedes unter die Regelung fallende Produkt müssen die Marktteilnehmer zunächst für jeden Beschaffungsort Geodaten auf Parzellenebene, Nachweise für eine rechtmäßige Erzeugung gemäß den Gesetzen des Ursprungslandes sowie die entsprechenden KN-Codes und Ursprungsländer erfassen. Die Geodaten müssen vom tatsächlichen Erzeuger oder landwirtschaftlichen Betrieb stammen, nicht von Logistikpartnern oder Spediteuren.
Bewertung des Entwaldungs- und Legalitätsrisikos für jede einzelne Bezugsfläche
Anhand der erhobenen Geodaten müssen die Marktteilnehmer zunächst überprüfen, ob auf den betreffenden Flächen nach dem 31. Dezember 2020 keine Entwaldung stattgefunden hat und ob die Produktion den geltenden nationalen Gesetzen entsprach. Die Europäische Kommission veröffentlichte im Mai 2025 ihre erste offizielle Länderrisikoeinstufung, in der die Herkunftsländer als „vernachlässigbares", „normales" oder „hohes" Risiko eingestuft wurden.
Risiken oberhalb der Vernachlässigbarkeitsschwelle mindern und eine Due-Diligence-Erklärung über EU TRACES einreichen
Wird bei der Risikobewertung Entwaldung oder ein Verdacht auf Rechtsverstöße festgestellt, müssen die ersten Marktteilnehmer zunächst Abhilfemaßnahmen ergreifen, bevor sie das Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringen.
Sobald die Abhilfemaßnahmen abgeschlossen sind und das Risiko als vernachlässigbar eingestuft wird, reicht der Marktteilnehmer über EU TRACES eine Sorgfaltspflichterklärung ein. Dabei wird eine Referenznummer generiert, die an alle nachgelagerten Empfänger weitergegeben werden muss.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
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