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EU-Batterieverordnung: Was Sie bis zum 18. Februar 2027 vorbereiten müssen

Der kostenlose Guide von osapiens und TÜV SÜD zeigt, wer für den Digitalen Batteriepass verantwortlich ist und welche Daten vor der Frist bereitstehen müssen.

Das erfahren Sie im Guide:

  • Welche Batterien ab dem 18.02.2027 einen Digitalen Batteriepass als Marktzugangsvoraussetzung brauchen
  • Wer in Ihrer Wertschöpfungskette die Verantwortung trägt
  • Welche Datenbereitschaft vor der Frist erforderlich ist und warum transparente Produktdaten ein Wettbewerbsvorteil sind
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Was die EU-Batterieverordnung vorschreibt

Die EU-Batterieverordnung trat am 17. August 2023 in Kraft und gilt seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Sie regelt den gesamten Lebenszyklus von Batterien, von der Beschaffung der Rohstoffe über Herstellung und Nutzung bis hin zu Sammlung, Recycling und Entsorgung am Ende der Lebensdauer.

Die Verordnung gilt für alle Hersteller, Importeure und Händler, die Batterien auf dem EU-Markt in Verkehr bringen – unabhängig vom Herkunftsland der Produktion. Der Anwendungsbereich umfasst tragbare Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT), Elektrofahrzeugbatterien sowie stationäre Energiespeichersysteme (SES) mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh.

Zu den zentralen Verpflichtungen gehören CO₂-Fußabdruckserklärungen für Batteriemodelle und Produktionsstandorte auf Grundlage der Product Environmental Footprint (PEF)-Methodik, Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette für Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel sowie der Digitale Batteriepass für Elektrofahrzeug-, LMT- und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Darüber hinaus führt die Verordnung verbindliche Mindestziele für die Rückgewinnung von Materialien und den Einsatz von Rezyklaten ein und erweitert die Herstellerverantwortung für die Sammlung und das Recycling von Altbatterien.

Drei Pflichten. Eine Datenbasis.

Die Daten für CO₂-Erklärung, Batteriepass und Sorgfaltspflichten stammen aus derselben Lieferkette. Wer sie einmal sauber erfasst, kann sie für alle Nachweise nutzen.
 

CO₂-Erklärung je Batteriemodell und Werk

Die Herausforderung

Berechnung nach PEF-Methodik für jedes Batteriemodell und jeden Produktionsstandort, geprüft durch eine benannte Stelle. Portfolio- oder Durchschnittswerte reichen nicht.

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Auditfähige CO₂-Fußabdrücke pro Einheit, automatisch aus Produktstammdaten und Stücklisten berechnet – inklusive Varianten und Szenarien.

Zeitplan der Verordnung

17. August 2023

Die Verordnung (EU) 2023/1542 tritt in Kraft und ersetzt die Batterierichtlinie 2006/66/EG.

18. August 2024

Die Anforderungen hinsichtlich der CE-Kennzeichnung und der Konformitätsbewertung gelten für alle Batterien, die in der EU in Verkehr gebracht werden.

18. February 2026

Die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck erstreckt sich auf wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Die Erklärungen müssen von einer unabhängigen Stelle überprüft werden und öffentlich zugänglich sein.

18. February 2027

Ein digitaler Batteriepass ist für Elektrofahrzeug-, LMT- und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh vorgeschrieben. Alle Batterien müssen mit QR-Codes versehen sein. Tragbare Batterien müssen vom Endverbraucher mit handelsüblichen Werkzeugen entnehmbar sein.

18. February 2024

Die Verordnung gilt unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Die Vorschriften zu Stoffen, Sicherheit und Konformitätsbewertung treten in Kraft.

18. February 2025

Obligatorische Angabe des CO₂-Fußabdrucks für Elektrofahrzeug-Batterien (Artikel 7). Die Angaben müssen bis zur Umstellung auf QR-Codes im Februar 2027 der Batterie selbst beiliegen.

18. August 2026

Für alle Batterien gelten erweiterte Kennzeichnungsvorschriften: Angaben zu Kapazität, Lebensdauer und Entsorgung. Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) mit einem Gewichtsanteil von mehr als 0,1 % müssen auf dem Etikett angegeben werden.

18. August 2027

Die Sorgfaltspflichten für Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel gelten für Unternehmen, die den jeweiligen Umsatzschwellenwert überschreiten. Eine Überprüfung durch eine benannte Stelle ist erforderlich. (Verschoben von August 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2025/1561.)

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  • 2023
    17. August 2023

    Die Verordnung (EU) 2023/1542 tritt in Kraft und ersetzt die Batterierichtlinie 2006/66/EG.

  • 2024
    18. February 2024

    Die Verordnung gilt unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Die Vorschriften zu Stoffen, Sicherheit und Konformitätsbewertung treten in Kraft.

  • 18. August 2024

    Die Anforderungen hinsichtlich der CE-Kennzeichnung und der Konformitätsbewertung gelten für alle Batterien, die in der EU in Verkehr gebracht werden.

  • 2025
    18. February 2025

    Obligatorische Angabe des CO₂-Fußabdrucks für Elektrofahrzeug-Batterien (Artikel 7). Die Angaben müssen bis zur Umstellung auf QR-Codes im Februar 2027 der Batterie selbst beiliegen.

  • 2026
    18. February 2026

    Die Erklärung zum CO₂-Fußabdruck erstreckt sich auf wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Die Erklärungen müssen von einer unabhängigen Stelle überprüft werden und öffentlich zugänglich sein.

  • 18. August 2026

    Für alle Batterien gelten erweiterte Kennzeichnungsvorschriften: Angaben zu Kapazität, Lebensdauer und Entsorgung. Besonders besorgniserregende Stoffe (SVHC) mit einem Gewichtsanteil von mehr als 0,1 % müssen auf dem Etikett angegeben werden.

  • 2027
    18. February 2027

    Ein digitaler Batteriepass ist für Elektrofahrzeug-, LMT- und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh vorgeschrieben. Alle Batterien müssen mit QR-Codes versehen sein. Tragbare Batterien müssen vom Endverbraucher mit handelsüblichen Werkzeugen entnehmbar sein.

  • 18. August 2027

    Die Sorgfaltspflichten für Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel gelten für Unternehmen, die den jeweiligen Umsatzschwellenwert überschreiten. Eine Überprüfung durch eine benannte Stelle ist erforderlich. (Verschoben von August 2025 gemäß der Verordnung (EU) 2025/1561.)

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Häufig gestellte Fragen