Die Verordnung (EU) 2023/1542 tritt in Kraft und ersetzt die Batterierichtlinie 2006/66/EG.
EU-Batterieverordnung: Was Sie bis zum 18. Februar 2027 vorbereiten müssen
Der kostenlose Guide von osapiens und TÜV SÜD zeigt, wer für den Digitalen Batteriepass verantwortlich ist und welche Daten vor der Frist bereitstehen müssen.
Das erfahren Sie im Guide:
- Welche Batterien ab dem 18.02.2027 einen Digitalen Batteriepass als Marktzugangsvoraussetzung brauchen
- Wer in Ihrer Wertschöpfungskette die Verantwortung trägt
- Welche Datenbereitschaft vor der Frist erforderlich ist und warum transparente Produktdaten ein Wettbewerbsvorteil sind
Was die EU-Batterieverordnung vorschreibt
Die EU-Batterieverordnung trat am 17. August 2023 in Kraft und gilt seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Sie regelt den gesamten Lebenszyklus von Batterien, von der Beschaffung der Rohstoffe über Herstellung und Nutzung bis hin zu Sammlung, Recycling und Entsorgung am Ende der Lebensdauer.
Die Verordnung gilt für alle Hersteller, Importeure und Händler, die Batterien auf dem EU-Markt in Verkehr bringen – unabhängig vom Herkunftsland der Produktion. Der Anwendungsbereich umfasst tragbare Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT), Elektrofahrzeugbatterien sowie stationäre Energiespeichersysteme (SES) mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh.
Zu den zentralen Verpflichtungen gehören CO₂-Fußabdruckserklärungen für Batteriemodelle und Produktionsstandorte auf Grundlage der Product Environmental Footprint (PEF)-Methodik, Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette für Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel sowie der Digitale Batteriepass für Elektrofahrzeug-, LMT- und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Darüber hinaus führt die Verordnung verbindliche Mindestziele für die Rückgewinnung von Materialien und den Einsatz von Rezyklaten ein und erweitert die Herstellerverantwortung für die Sammlung und das Recycling von Altbatterien.
Drei Pflichten. Eine Datenbasis.
Die Daten für CO₂-Erklärung, Batteriepass und Sorgfaltspflichten stammen aus derselben Lieferkette. Wer sie einmal sauber erfasst, kann sie für alle Nachweise nutzen.
CO₂-Erklärung je Batteriemodell und Werk
Die Herausforderung
Berechnung nach PEF-Methodik für jedes Batteriemodell und jeden Produktionsstandort, geprüft durch eine benannte Stelle. Portfolio- oder Durchschnittswerte reichen nicht.
Mit dem osapiens HUB
Auditfähige CO₂-Fußabdrücke pro Einheit, automatisch aus Produktstammdaten und Stücklisten berechnet – inklusive Varianten und Szenarien.
Interoperable Daten für den Digitalen Batteriepass
Die Herausforderung
Jede Batterie braucht eine eindeutige digitale Identität per QR-Code – gespeist aus strukturierten Lieferkettendaten und abrufbar für Behörden, Recycler und Reparaturbetriebe.
Mit dem osapiens HUB
Materialzusammensetzung, CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteile und Sorgfaltspflichten liegen strukturiert im HUB vor – die Datenbasis für Ihren Batteriepass.
Due Diligence für Kobalt, Lithium, Nickel und Naturgraphit
Die Herausforderung
Risiken in der Lieferkette identifizieren, bewerten und Maßnahmen dokumentieren – geprüft durch eine benannte Stelle ab dem 18.08.2027.
Mit dem osapiens HUB
Fragebögen, Prozessschritte und Maßnahmen werden automatisch im Lieferantenprofil dokumentiert; Risikosignale werden erkannt und bis zur Lösung verfolgt.
Zeitplan der Verordnung
Häufig gestellte Fragen
Die EU-Batterieverordnung gilt für Hersteller, Importeure und Händler, die Batterien auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, unabhängig vom Herstellungsland. Ihr Geltungsbereich umfasst nahezu alle Batteriekategorien, darunter tragbare Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT) sowie stationäre Energiespeichersysteme (SES) mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh.
Eine allgemeine Ausnahme aufgrund der Unternehmensgröße besteht nicht. Die Sorgfaltspflichten gelten derzeit jedoch nur für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 40 Mio. €. Der Vorschlag der Europäischen Kommission im Rahmen der Omnibus-Initiative sieht vor, diese Umsatzsschwelle auf 150 Mio. € anzuheben. Bis zu einer endgültigen Verabschiedung gelten jedoch weiterhin die derzeitigen Anforderungen.
Der Digitale Batteriepass ist eine elektronische Produktakte, die über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger auf der Batterie zugänglich ist. Er enthält Informationen zum Batteriemodell und zu den verwendeten Einheiten, darunter die Materialzusammensetzung, den CO₂-Fußabdruck, den Rezyklatanteil, Leistungs- und Haltbarkeitsparameter sowie die Ergebnisse der Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette.
Ab dem 18. Februar 2027 ist der Digitale Batteriepass für Elektrofahrzeugbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT) und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh verpflichtend. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle betroffenen Batterien mit einem Datenträger versehen sein, der den Zugriff auf die vorgeschriebenen Informationen ermöglicht.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Digitalen Batteriepass enthaltenen Informationen ist der Hersteller oder Importeur verantwortlich, der die Batterie auf dem EU-Markt in Verkehr bringt.
Artikel 7 der EU-Batterieverordnung verpflichtet Hersteller, den CO₂-Fußabdruck jedes Batteriemodells für jeden Produktionsstandort zu berechnen und offenzulegen. Der Wert wird in Kilogramm CO₂-Äquivalent pro Kilowattstunde (kg CO₂e/kWh) der über die Lebensdauer bereitgestellten Energie angegeben.
Die Berechnung muss nach der Product Environmental Footprint (PEF)-Methodik erfolgen und vor dem Inverkehrbringen von einer benannten Stelle verifiziert werden. CO₂-Ausgleichszahlungen dürfen den ausgewiesenen CO₂-Fußabdruck nicht reduzieren.
Die Verpflichtung gilt seit dem 18. Februar 2025 für Elektrofahrzeugbatterien, seit dem 18. Februar 2026 auch für wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und ab 18. August 2028 zusätzlich für Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT).
Bis zum 18. Februar 2027 müssen die Angaben der Batterie physisch beiliegen. Ab diesem Zeitpunkt werden sie über den Digitalen Batteriepass und den zugehörigen QR-Code bereitgestellt.
Die Artikel 48 bis 56 der EU-Batterieverordnung verpflichten Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 40 Mio. € zur Einführung einer an den OECD-Leitlinien ausgerichteten Sorgfaltspflichtenpolitik. Diese umfasst die verantwortungsvolle Beschaffung von Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel sowie die Identifizierung, Bewertung und Dokumentation von Risiken entlang der Lieferkette – insbesondere in Bezug auf Menschenrechte, Umwelt und Korruptionsrisiken.
Die eingerichteten Sorgfaltspflichten müssen bis zum 18. August 2027 von einer benannten Stelle unabhängig überprüft werden.
Der im Rahmen der Omnibus-Initiative vorgelegte Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, die Umsatzsschwelle auf 150 Mio. € anzuheben. Bis zu einer endgültigen Verabschiedung gelten jedoch weiterhin die derzeitigen Anforderungen.
Die EU-Batterieverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festzulegen. Art und Höhe der Sanktionen richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
Batterien, die die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen, dürfen nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Ab dem 18. Februar 2027 gilt dies auch für Batterien, die keinen gültigen Digitalen Batteriepass besitzen, sofern dieser vorgeschrieben ist.
Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, ihre nationalen Sanktionsregelungen bis 18. August 2025 zu erlassen.
Ab dem 18. August 2028 müssen Hersteller den Anteil an recyceltem Kobalt, Lithium, Nickel und Blei für die betroffenen Batteriekategorien offenlegen. Die Angaben müssen auf tatsächlich erhobenen und überprüfbaren Lieferantendaten beruhen. Lieferantenerklärungen ohne entsprechende Nachweise erfüllen die Anforderungen der Verordnung nicht.
Ab dem 18. August 2031 gelten verbindliche Mindestanteile an recycelten Materialien für Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh: Kobalt 16 %, Blei 85 %, Lithium 6 % und Nickel 6 %.
Ab dem 18. August 2036 werden diese Mindestanteile weiter erhöht. Dann gelten 26 % Kobalt, 12 % Lithium und 15 % Nickel.
Der Digitale Batteriepass ist die erste Umsetzung des Digitalen Produktpasses (DPP) im Rahmen der Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung nachhaltiger Produkte (ESPR). Die Daten, die Unternehmen für die EU-Batterieverordnung erfassen – darunter Materialzusammensetzung, CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteile und Nachweise zu den Sorgfaltspflichten –, bilden zugleich die Grundlage für künftige Digitale Produktpässe weiterer Produktkategorien.
Der osapiens HUB für allgemeine Produktkonformität verwaltet diese Informationen auf einer gemeinsamen Datenbasis. Dadurch können Unternehmen dieselben Produkt- und Lieferantendaten sowohl für die EU-Batterieverordnung als auch für den Digitalen Produktpass und die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) nutzen, ohne dieselben Informationen mehrfach erfassen zu müssen.