Die Verordnung (EU) 2023/1542 tritt in Kraft und ersetzt die Batterierichtlinie 2006/66/EG.
Was die EU Battery Regulation vorschreibt
Die EU-Batterieverordnung gilt für Hersteller, Importeure und Händler, die Batterien auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, unabhängig vom Herstellungsland. Sie führt Anforderungen entlang des gesamten Batterielebenszyklus ein, darunter CO₂-Fußabdruckserklärungen, den Digitalen Batteriepass, Sorgfaltspflichten für kritische Rohstoffe sowie Vorgaben zu Recycling, Materialzusammensetzung und Konformitätsnachweisen.
Die Anforderungen gelten schrittweise für verschiedene Batteriekategorien, darunter Elektrofahrzeug-, Industriebatterien sowie Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT).
Nächste regulatorische Frist:
18. Februar 2027: Für Elektrofahrzeug-, LMT- und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, wird der Digitale Batteriepass verpflichtend.
Bereits ab 18. August 2026 gelten erweiterte Kennzeichnungsanforderungen, darunter Angaben zu Kapazität, Lebensdauer und Entsorgung für alle Batterien.
Die Einführung des Digitalen Batteriepasses erfordert eine zentrale Datenbasis für Batteriemodelle, Produktionsstandorte und Lieferketten. Unternehmen müssen Material-, CO₂- und Konformitätsdaten mit eindeutigen Batteriekennungen verknüpfen und für Behörden, Kunden und weitere berechtigte Akteure digital bereitstellen.
Da die erforderlichen Daten aus der gesamten Lieferkette stammen, sollten Unternehmen die Datenerfassung, Lieferantenintegration und Systemanbindung frühzeitig vorbereiten, um die Anforderungen fristgerecht zu erfüllen.
Zeitplan der Verordnung
Was die EU-Batterieverordnung vorschreibt
Die EU-Batterieverordnung trat am 17. August 2023 in Kraft und gilt seit dem 18. Februar 2024 unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Sie regelt den gesamten Lebenszyklus von Batterien, von der Beschaffung der Rohstoffe über Herstellung und Nutzung bis hin zu Sammlung, Recycling und Entsorgung am Ende der Lebensdauer.
Die Verordnung gilt für alle Hersteller, Importeure und Händler, die Batterien auf dem EU-Markt in Verkehr bringen – unabhängig vom Herkunftsland der Produktion. Der Anwendungsbereich umfasst tragbare Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT), Elektrofahrzeugbatterien sowie stationäre Energiespeichersysteme (SES) mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh.
Zu den zentralen Verpflichtungen gehören CO₂-Fußabdruckserklärungen für Batteriemodelle und Produktionsstandorte auf Grundlage der Product Environmental Footprint (PEF)-Methodik, Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette für Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel sowie der Digitale Batteriepass für Elektrofahrzeug-, LMT- und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh. Darüber hinaus führt die Verordnung verbindliche Mindestziele für die Rückgewinnung von Materialien und den Einsatz von Rezyklaten ein und erweitert die Herstellerverantwortung für die Sammlung und das Recycling von Altbatterien.
Häufige Herausforderungen bei der Umsetzung der EU-Batterieverordnung
CO₂-Fußabdruckserklärungen erfordern Daten auf Batteriemodell- und Produktionsstandortebene
Artikel 7 der EU-Batterieverordnung verpflichtet Unternehmen zur Erstellung von CO₂-Fußabdruckserklärungen auf Grundlage der PEF-Methodik (Product Environmental Footprint). Die Berechnung erfolgt für jedes Batteriemodell und jeden Produktionsstandort und umfasst die Emissionen bis zum Ende der Produktion. Vor dem Inverkehrbringen muss die Erklärung von einer benannten Stelle geprüft werden. Berechnungen auf Portfolio- oder Durchschnittsebene erfüllen diese Anforderungen nicht.
Der Digitale Batteriepass erfordert standardisierte und interoperable Daten
Der Digitale Batteriepass muss über einen dauerhaft auf der Batterie angebrachten QR-Code zugänglich sein und eine eindeutige digitale Identität für jede Batterie bereitstellen. Dafür müssen Unternehmen strukturierte Daten aus der gesamten Lieferkette in der vorgeschriebenen Granularität erfassen, in ein interoperables Datensystem integrieren und für Behörden, Recyclingunternehmen, Reparaturbetriebe und weitere berechtigte Akteure digital bereitstellen.
Sorgfaltspflichten für kritische Rohstoffe erfordern dokumentierte Prozesse und eine unabhängige Prüfung
Die Artikel 48 bis 56 der EU-Batterieverordnung verpflichten Unternehmen, die geltenden Umsatzschwellen überschreiten, zur Einführung und Umsetzung einer Due-Diligence-Politik für Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel. Unternehmen müssen Risiken entlang der Lieferkette identifizieren, bewerten und Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Minderung dokumentieren.
Die eingerichteten Sorgfaltspflichtprozesse müssen bis zum 18. August 2027 von einer benannten Stelle unabhängig überprüft werden.
Batterietyp und Kapazität bestimmen den Zeitpunkt der Pflichterfüllung
Die Anforderungen der EU-Batterieverordnung treten je nach Batterietyp und Kapazität zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. CO₂-Fußabdruckserklärungen gelten ab dem 18. Februar 2025 für Elektrofahrzeugbatterien und werden ab dem 18. Februar 2026 auf Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh ausgeweitet. Ab August 2028 gelten sie zudem für Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT).
Für weitere Anforderungen, darunter der Digitale Batteriepass, Recyclingziele, Leistungsanforderungen und Sammelpflichten, gelten jeweils eigene, gestaffelte Einführungsfristen.
osapiens HUB für allgemeine Produktkonformität: Angaben zu Batterien, CO₂-Fußabdruckdaten und Vorbereitung auf den digitalen Batteriepass im Rahmen der EUBR
Der osapiens HUB für allgemeine Product Compliance vereint alle Anforderungen der EU-Batterieverordnung auf einer zentralen Plattform, von CO₂-Fußabdruckserklärungen über den Digitalen Batteriepass bis zur Dokumentation von Sorgfaltspflichten. So verwalten Unternehmen alle relevanten Daten und Nachweise über den gesamten Lebenszyklus der Batterie hinweg.
Ordnen Sie Batteriemodelle den passenden Compliance-Anforderungen zu und erfassen Sie Lieferantendaten zentral
Batteriemodelle werden anhand von KN-Codes oder Produktkategorien automatisch den passenden Compliance-Anforderungen zugeordnet. Über das osapiens Lieferantenportal können Unternehmen strukturierte Datenanfragen an mehr als 100.000 registrierte Lieferanten senden. Lieferanten beantworten die Anforderungen direkt im Portal, wobei jede Antwort als konform, nicht konform oder nicht zutreffend bewertet und dokumentiert wird.
Erfassen Sie Stücklisten (BOM) über alle Lieferantenebenen hinweg und integrieren Sie ERP-, PLM- und PIM-Systeme
Der osapiens HUB für allgemeine Produktkonformität schafft Transparenz über Stücklisten (BOM) entlang aller Lieferantenebenen. Begleitdokumente, Erklärungen und behördliche Nachweise werden zentral verwaltet und sind jederzeit nachvollziehbar.
Über bidirektionale Schnittstellen zu ERP-, PLM- und PIM-Systemen werden Produkt- und Materialdaten automatisch synchronisiert, sodass bestehende Stammdaten ohne manuelle Übertragung für Compliance-Prozesse genutzt werden können.
Schaffen Sie die Datengrundlage für die Einhaltung der „Battery Passport“-Vorschriften mithilfe bestehender Workflows zur Produktinformation
Die im osapiens HUB für allgemeine Produktkonformität erfassten Daten zu Materialzusammensetzung, CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteilen und Sorgfaltspflichten bilden die strukturierte Datenbasis für den Digitalen Batteriepass. Die Funktion zur Erstellung des Digitalen Batteriepasses befindet sich derzeit in Entwicklung und wird bereitgestellt, sobald die delegierten Rechtsakte die technischen Standards festlegen.
Häufig gestellte Fragen
Die EU-Batterieverordnung gilt für Hersteller, Importeure und Händler, die Batterien auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, unabhängig vom Herstellungsland. Ihr Geltungsbereich umfasst nahezu alle Batteriekategorien, darunter tragbare Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, Elektrofahrzeugbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT) sowie stationäre Energiespeichersysteme (SES) mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh.
Eine allgemeine Ausnahme aufgrund der Unternehmensgröße besteht nicht. Die Sorgfaltspflichten gelten derzeit jedoch nur für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 40 Mio. €. Der Vorschlag der Europäischen Kommission im Rahmen der Omnibus-Initiative sieht vor, diese Umsatzsschwelle auf 150 Mio. € anzuheben. Bis zu einer endgültigen Verabschiedung gelten jedoch weiterhin die derzeitigen Anforderungen.
Der Digitale Batteriepass ist eine elektronische Produktakte, die über einen QR-Code oder einen anderen Datenträger auf der Batterie zugänglich ist. Er enthält Informationen zum Batteriemodell und zu den verwendeten Einheiten, darunter die Materialzusammensetzung, den CO₂-Fußabdruck, den Rezyklatanteil, Leistungs- und Haltbarkeitsparameter sowie die Ergebnisse der Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette.
Ab dem 18. Februar 2027 ist der Digitale Batteriepass für Elektrofahrzeugbatterien, Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT) und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh verpflichtend. Ab diesem Zeitpunkt müssen alle betroffenen Batterien mit einem Datenträger versehen sein, der den Zugriff auf die vorgeschriebenen Informationen ermöglicht.
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Digitalen Batteriepass enthaltenen Informationen ist der Hersteller oder Importeur verantwortlich, der die Batterie auf dem EU-Markt in Verkehr bringt.
Artikel 7 der EU-Batterieverordnung verpflichtet Hersteller, den CO₂-Fußabdruck jedes Batteriemodells für jeden Produktionsstandort zu berechnen und offenzulegen. Der Wert wird in Kilogramm CO₂-Äquivalent pro Kilowattstunde (kg CO₂e/kWh) der über die Lebensdauer bereitgestellten Energie angegeben.
Die Berechnung muss nach der Product Environmental Footprint (PEF)-Methodik erfolgen und vor dem Inverkehrbringen von einer benannten Stelle verifiziert werden. CO₂-Ausgleichszahlungen dürfen den ausgewiesenen CO₂-Fußabdruck nicht reduzieren.
Die Verpflichtung gilt seit dem 18. Februar 2025 für Elektrofahrzeugbatterien, seit dem 18. Februar 2026 auch für wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und ab 18. August 2028 zusätzlich für Batterien für leichte Verkehrsmittel (LMT).
Bis zum 18. Februar 2027 müssen die Angaben der Batterie physisch beiliegen. Ab diesem Zeitpunkt werden sie über den Digitalen Batteriepass und den zugehörigen QR-Code bereitgestellt.
Die Artikel 48 bis 56 der EU-Batterieverordnung verpflichten Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 40 Mio. € zur Einführung einer an den OECD-Leitlinien ausgerichteten Sorgfaltspflichtenpolitik. Diese umfasst die verantwortungsvolle Beschaffung von Kobalt, Naturgraphit, Lithium und Nickel sowie die Identifizierung, Bewertung und Dokumentation von Risiken entlang der Lieferkette – insbesondere in Bezug auf Menschenrechte, Umwelt und Korruptionsrisiken.
Die eingerichteten Sorgfaltspflichten müssen bis zum 18. August 2027 von einer benannten Stelle unabhängig überprüft werden.
Der im Rahmen der Omnibus-Initiative vorgelegte Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, die Umsatzsschwelle auf 150 Mio. € anzuheben. Bis zu einer endgültigen Verabschiedung gelten jedoch weiterhin die derzeitigen Anforderungen.
Die EU-Batterieverordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße festzulegen. Art und Höhe der Sanktionen richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht.
Batterien, die die Anforderungen der Verordnung nicht erfüllen, dürfen nicht auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Ab dem 18. Februar 2027 gilt dies auch für Batterien, die keinen gültigen Digitalen Batteriepass besitzen, sofern dieser vorgeschrieben ist.
Die Mitgliedstaaten waren verpflichtet, ihre nationalen Sanktionsregelungen bis 18. August 2025 zu erlassen.
Ab dem 18. August 2028 müssen Hersteller den Anteil an recyceltem Kobalt, Lithium, Nickel und Blei für die betroffenen Batteriekategorien offenlegen. Die Angaben müssen auf tatsächlich erhobenen und überprüfbaren Lieferantendaten beruhen. Lieferantenerklärungen ohne entsprechende Nachweise erfüllen die Anforderungen der Verordnung nicht.
Ab dem 18. August 2031 gelten verbindliche Mindestanteile an recycelten Materialien für Elektrofahrzeugbatterien und Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh: Kobalt 16 %, Blei 85 %, Lithium 6 % und Nickel 6 %.
Ab dem 18. August 2036 werden diese Mindestanteile weiter erhöht. Dann gelten 26 % Kobalt, 12 % Lithium und 15 % Nickel.
Der Digitale Batteriepass ist die erste Umsetzung des Digitalen Produktpasses (DPP) im Rahmen der Verordnung über die umweltgerechte Gestaltung nachhaltiger Produkte (ESPR). Die Daten, die Unternehmen für die EU-Batterieverordnung erfassen – darunter Materialzusammensetzung, CO₂-Fußabdruck, Rezyklatanteile und Nachweise zu den Sorgfaltspflichten –, bilden zugleich die Grundlage für künftige Digitale Produktpässe weiterer Produktkategorien.
Der osapiens HUB für allgemeine Produktkonformität verwaltet diese Informationen auf einer gemeinsamen Datenbasis. Dadurch können Unternehmen dieselben Produkt- und Lieferantendaten sowohl für die EU-Batterieverordnung als auch für den Digitalen Produktpass und die Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) nutzen, ohne dieselben Informationen mehrfach erfassen zu müssen.