LkSG

LkSG: Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für deutsche Unternehmen

Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und Sitz in Deutschland dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu ermitteln, zu verhindern und zu beheben. Die zentralen Sorgfaltspflichten gelten weiterhin, bis sie durch die EU-weiten Vorgaben der CSDDD abgelöst beziehungsweise in diese überführt werden.

Nächster Stichtag:

26. Juli 2029: Es wird erwartet, dass die Pflichten nach dem LkSG durch die EU-weiten Vorgaben der CSDDD abgelöst werden. Das endgültige deutsche Umsetzungsgesetz ist jedoch noch nicht verabschiedet. 

Das LkSG verpflichtete Unternehmen bisher dazu, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten dokumentiert wurde. Diese Berichtspflicht wurde im Herbst 2025 ausgesetzt. Der Bundestag arbeitet derzeit an ihrer gesetzlichen Abschaffung. Die Sorgfaltspflichten selbst bleiben jedoch bestehen. Dazu gehören die Durchführung von Risikoanalysen, die Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sowie die interne Dokumentation.

Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, benötigen daher weiterhin dokumentierte und überprüfbare Prozesse, unabhängig davon, ob die Berichtspflicht besteht.

 

Zeitplan der Verordnung

1. January 2023

Das LkSG tritt für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten und einem eingetragenen Sitz in Deutschland in Kraft.

3. September 2025

Das deutsche Bundeskabinett verabschiedet den Entwurf einer Novelle des LkSG, wodurch die Prüfung der Jahresberichte durch das BAFA bis zur formellen Gesetzesänderung ausgesetzt wird.

16. January 2026

Der Bundestag (deutsches Bundesparlament) führt die erste Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des LkSG durch. Wesentliche Änderung: rückwirkende Aufhebung der jährlichen Meldepflicht gegenüber dem BAFA ab dem 1. Januar 2023. Die zentralen Sorgfaltspflichten bleiben in Kraft.

26. July 2028

Frist für Deutschland und alle EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der geänderten CSDDD in nationales Recht. Es wird erwartet, dass das LkSG durch eine neue deutsche Umsetzung der CSDDD-Verpflichtungen ersetzt wird.

1. January 2024

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten, wodurch rund 5.200 deutsche Unternehmen unmittelbar davon betroffen sind.

7. November 2025

Das BAFA stellt sein Online-Meldeportal ein. Die Einreichung der jährlichen LkSG-Berichte über das System des BAFA ist nicht mehr möglich.

18. March 2026

Die geänderte CSDDD (Omnibus I) tritt EU-weit in Kraft, wodurch für die Mitgliedstaaten eine zweijährige Umsetzungsfrist beginnt.

26. July 2029

Die geänderte CSDDD gilt nun für die betroffenen Unternehmen. Schwellenwert auf EU-Ebene: mehr als 5.000 Mitarbeiter und ein Jahresnettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro. Der nationale Schwellenwert für Deutschland kann davon abweichen.

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  • 2023
    1. January 2023

    Das LkSG tritt für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten und einem eingetragenen Sitz in Deutschland in Kraft.

  • 2024
    1. January 2024

    Der Geltungsbereich erstreckt sich auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten, wodurch rund 5.200 deutsche Unternehmen unmittelbar davon betroffen sind.

  • 2025
    3. September 2025

    Das deutsche Bundeskabinett verabschiedet den Entwurf einer Novelle des LkSG, wodurch die Prüfung der Jahresberichte durch das BAFA bis zur formellen Gesetzesänderung ausgesetzt wird.

  • 7. November 2025

    Das BAFA stellt sein Online-Meldeportal ein. Die Einreichung der jährlichen LkSG-Berichte über das System des BAFA ist nicht mehr möglich.

  • 2026
    16. January 2026

    Der Bundestag (deutsches Bundesparlament) führt die erste Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des LkSG durch. Wesentliche Änderung: rückwirkende Aufhebung der jährlichen Meldepflicht gegenüber dem BAFA ab dem 1. Januar 2023. Die zentralen Sorgfaltspflichten bleiben in Kraft.

  • 18. March 2026

    Die geänderte CSDDD (Omnibus I) tritt EU-weit in Kraft, wodurch für die Mitgliedstaaten eine zweijährige Umsetzungsfrist beginnt.

  • 2028
    26. July 2028

    Frist für Deutschland und alle EU-Mitgliedstaaten zur Umsetzung der geänderten CSDDD in nationales Recht. Es wird erwartet, dass das LkSG durch eine neue deutsche Umsetzung der CSDDD-Verpflichtungen ersetzt wird.

  • 2029
    26. July 2029

    Die geänderte CSDDD gilt nun für die betroffenen Unternehmen. Schwellenwert auf EU-Ebene: mehr als 5.000 Mitarbeiter und ein Jahresnettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro. Der nationale Schwellenwert für Deutschland kann davon abweichen.

Was die Verordnung vorschreibt

Das LkSG gilt für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einer Niederlassung in Deutschland. Dazu zählen ein eingetragener Sitz, eine Hauptniederlassung, der Verwaltungssitz oder eine Zweigniederlassung.

Betroffene Unternehmen müssen jährlich menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei allen unmittelbaren Zulieferern bewerten. Werden Risiken festgestellt, sind geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus müssen Unternehmen ein für Betroffene zugängliches Beschwerdeverfahren einrichten und interne Unterlagen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten mindestens sieben Jahre lang aufbewahren. Bei mittelbaren Zulieferern entsteht eine Handlungspflicht, sobald substantiierte Kenntnis von einem konkreten Risiko vorliegt.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung des Gesetzes. Bei schwerwiegenden Verstößen kann es Geldbußen von bis zu 8 Millionen Euro verhängen. Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann die Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Häufige Herausforderungen bei der Umsetzung des LkSG

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