EU-Verpackungsverordnung (PPWR)
Die PPWR gilt für Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in der EU in Verkehr bringen. Die ersten wesentlichen Anforderungen gelten ab dem 12. August 2026.
Nächster Stichtag
12. August 2026: Ab diesem Datum gelten die neuen PFAS-Grenzwerte für Lebensmittelkontaktverpackungen. Gleichzeitig treten Anforderungen zur Verpackungsminimierung sowie verbindliche Kennzeichnungspflichten für alle neuen Verpackungen in Kraft, die auf dem EU-Markt bereitgestellt werden.
Da Produkte, die heute entwickelt und beschafft werden, im August 2026 bereits im Handel sein können, müssen Unternehmen die neuen Vorgaben bereits jetzt berücksichtigen. Beim PFAS-Verbot handelt es sich nicht nur um eine Meldepflicht, sondern um eine konkrete Produktbeschränkung: Lebensmittelkontaktverpackungen, deren PFAS-Gehalt die zulässigen Grenzwerte überschreitet, dürfen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Dies betrifft insbesondere PFAS, die für antihaftende, wasserabweisende oder hitzebeständige Eigenschaften eingesetzt werden. Entscheidungen, die in den aktuellen Entwicklungs- und Beschaffungszyklen getroffen werden, sollten daher die PPWR-Anforderungen an Inhaltsstoffe, Materialien und Kennzeichnung berücksichtigen.
Was die Verordnung vorschreibt
Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (Verordnung (EU) 2025/40) gilt für Unternehmen, die verpackte Waren herstellen, importieren oder auf dem EU-Markt in Verkehr bringen. Sie legt verbindliche Anforderungen an die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, den Einsatz von Recyclingmaterialien, die Wiederverwendung sowie die Beschränkung bestimmter Stoffe fest.
Die ersten Vorgaben gelten bereits ab dem 12. August 2026. Dazu zählen insbesondere die PFAS-Grenzwerte für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt sowie die Grenzwerte für Schwermetalle. Weitere Anforderungen folgen schrittweise: Ab 2030 treten unter anderem verbindliche Recyclingfähigkeitsstufen, Zielvorgaben für den Recyclinganteil und Wiederverwendungsanforderungen für bestimmte Getränke- und Gastronomieverpackungen in Kraft.
Häufige Herausforderungen bei der Umsetzung der PPWR
Recyclinganteile müssen nachweisbar sein
Unternehmen müssen die Anteile recycelter Materialien für jede einzelne SKU dokumentieren und durch überprüfbare Nachweise belegen. Allgemeine Lieferantenerklärungen reichen dafür nicht aus. Herkömmliche Beschaffungs- und ERP-Systeme sind häufig nicht darauf ausgelegt, diese Daten über das gesamte Verpackungsportfolio hinweg strukturiert zu erfassen, zu validieren und bei Änderungen nachvollziehbar zu versionieren.
Stoffdaten müssen frühzeitig vorliegen
Ab dem 12. August 2026 gelten gemäß Artikel 5 der PPWR unter anderem PFAS-Beschränkungen für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt sowie Grenzwerte für Schwermetalle. Unternehmen benötigen daher für alle betroffenen Verpackungen verifizierte Informationen zu den enthaltenen Stoffen. Gerade bei Verpackungen, die von externen Lieferanten bezogen werden, liegen diese Daten häufig nicht in strukturierter Form vor. Um die erforderlichen Stoffdeklarationen für das gesamte Verpackungsportfolio einzuholen, zu prüfen und aktuell zu halten, ist deshalb ein strukturierter Prozess zur Einbindung der Lieferanten erforderlich.
Anforderungen variieren je nach Verpackung
Welche Vorgaben gelten, hängt von der jeweiligen Verpackungskategorie, dem verwendeten Material und dem konkreten Anwendungsfall ab. Für jede einzelne SKU muss daher systematisch ermittelt werden, welche Anforderungen an Recyclingfähigkeit, Recyclinganteil und Wiederverwendung erfüllt werden müssen. Dies gilt unabhängig von der Größe des Verpackungsportfolios und betrifft sämtliche Produktlinien und nationalen Märkte.
PPWR-Konformität – von den Stoffdaten bis zur Konformitätserklärung
Der osapiens HUB unterstützt Unternehmen dabei, Stoffdaten zu erfassen, technische Dokumentationen zentral zu verwalten und PPWR-Konformitätserklärungen für jede einzelne SKU im Verpackungsportfolio zu erstellen.
Passende PPWR-Vorlagen für jede Rolle in der Lieferkette
Verpackungskategorien lassen sich anhand von KN-Codes, Produktkategorien oder Tags automatisch den passenden PPWR-Vorlagen zuordnen. Der osapiens HUB stellt dafür rechtlich geprüfte Vorlagen bereit, die auf die jeweilige Rolle in der Lieferkette zugeschnitten sind. Hersteller können etwa Vorlagen für Datenanforderungen gemäß Artikel 5 nutzen, um Anforderungen an PFAS und Schwermetalle abzudecken. Händler und Distributoren erstellen Konformitätserklärungen und technische Dokumentationen gemäß Anhang VII direkt auf Basis der Lieferantenangaben.
Konformitätsdokumente automatisch und vollständig erstellen
Sobald alle relevanten Stoff- und Materialdaten erfasst und geprüft wurden, erstellt der osapiens HUB automatisch die Konformitätserklärung sowie die technische Dokumentation als unterschriftsfertige PDF-Dokumente. Auch weiterführende Stoffanforderungen aus REACH oder RoHS können berücksichtigt werden. Über das Add-on „Chemicals“ lassen sich zudem vereinfachte SCIP-Meldungen erstellen und direkt an die SCIP-Datenbank der ECHA übermitteln.
Auf zukünftige und weiterentwickelte PPWR-Anforderungen vorbereitet
Die PPWR-Anforderungen werden ab 2030 und erneut ab 2035 schrittweise ausgeweitet und verschärft. Neue delegierte Rechtsakte oder angepasste Schwellenwerte werden im osapiens HUB automatisch berücksichtigt, sodass keine neue Lösung erforderlich ist. Erfasste Produktdaten lassen sich zudem für weitere Anforderungen nutzen, etwa für den Digital Product Passport, sobald entsprechende Vorgaben im Rahmen der ESPR gelten.
PPWR-LEITFÄDEN, WHITEPAPER UND RESSOURCEN
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
Die PPWR gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem EU-Markt bereitstellen. Dazu gehören unter anderem Hersteller, Markeninhaber, Importeure und Händler. Als EU-Verordnung gilt sie unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten – unabhängig davon, ob die Verpackung innerhalb oder außerhalb der EU hergestellt wurde. Allgemeine Ausnahmen nach Unternehmensgröße gibt es nicht. Für bestimmte Verpackungsarten, Anwendungsfälle und Unternehmensgruppen können jedoch abweichende, vereinfachte oder später geltende Anforderungen vorgesehen sein.
Ab dem 12. August 2026 gelten gemäß Artikel 5 der PPWR neue Grenzwerte für PFAS in Verpackungen mit Lebensmittelkontakt. Solche Verpackungen dürfen nur noch auf dem EU-Markt bereitgestellt werden, wenn ihr PFAS-Gehalt die festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet. PFAS wurden bislang unter anderem wegen ihrer antihaftenden, wasserabweisenden und hitzebeständigen Eigenschaften eingesetzt. Darüber hinaus begrenzt Artikel 5 die Konzentration bestimmter Schwermetalle in Verpackungen. Die Vorgaben gelten unabhängig davon, wo die Verpackung hergestellt wurde.
Ab dem 1. Januar 2030 gelten verbindliche Mindestanteile für recyceltes Material in Kunststoffverpackungen. Die konkreten Zielwerte unterscheiden sich je nach Verpackungsart und Material. Für Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen ist beispielsweise ein Recyclinganteil von mindestens 30% vorgesehen. Bis 2040 steigt dieser Wert auf 65%. Unternehmen müssen die Einhaltung anhand belastbarer und überprüfbarer Daten dokumentieren. Allgemeine Lieferantenerklärungen ohne entsprechende Nachweise reichen dafür in der Regel nicht aus.
Die bisherige Verpackungsrichtlinie aus dem Jahr 1994 musste von den Mitgliedstaaten in nationales Recht übertragen werden. Dadurch entstanden unterschiedliche nationale Regelungen und teilweise uneinheitliche Anforderungen. Die PPWR ist dagegen eine unmittelbar geltende EU-Verordnung und schafft einen stärker harmonisierten Rechtsrahmen für alle Mitgliedstaaten. Zudem führt sie weitergehende Vorgaben ein, darunter verbindliche Mindestanteile für recyceltes Material, Anforderungen an die Recyclingfähigkeit und Wiederverwendung, Maßnahmen zur Verpackungsminimierung sowie Vorgaben für Pfand- und Rücknahmesysteme.
Ja. Die PPWR legt je nach Rolle in der Lieferkette unterschiedliche Verantwortlichkeiten fest. Hersteller müssen die Konformität ihrer Verpackungen bewerten, die erforderlichen technischen Unterlagen erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Importeure und Händler müssen unter anderem prüfen, ob die relevanten Konformitätsanforderungen erfüllt wurden und die vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen vorliegen. Der osapiens HUB unterstützt die verschiedenen Rollen mit jeweils passenden Vorlagen und Datenprozessen.
PPWR und ESPR sind zwei miteinander verbundene EU-Rechtsrahmen. Die spezifischen Nachhaltigkeitsanforderungen an Verpackungen werden grundsätzlich durch die PPWR geregelt. Benötigt ein verpacktes Produkt nach der ESPR einen Digital Product Passport, kann der zugehörige Datenträger jedoch auf der Verpackung angebracht werden. Daten zur Materialzusammensetzung, zum Recyclinganteil, zu enthaltenen Stoffen und zur Recyclingfähigkeit, die bereits für die PPWR erhoben wurden, können auch für weitere Produktdatenanforderungen relevant sein. Ein strukturiertes Datenmanagement erleichtert es daher, Informationen für unterschiedliche regulatorische Verpflichtungen wiederzuverwenden.