Das LkSG tritt für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten und einem eingetragenen Sitz in Deutschland in Kraft.
LkSG: Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für deutsche Unternehmen
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und Sitz in Deutschland dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu ermitteln, zu verhindern und zu beheben. Die zentralen Sorgfaltspflichten gelten weiterhin, bis sie durch die EU-weiten Vorgaben der CSDDD abgelöst beziehungsweise in diese überführt werden.
Nächster Stichtag:
26. Juli 2029: Es wird erwartet, dass die Pflichten nach dem LkSG durch die EU-weiten Vorgaben der CSDDD abgelöst werden. Das endgültige deutsche Umsetzungsgesetz ist jedoch noch nicht verabschiedet.
Das LkSG verpflichtete Unternehmen bisher dazu, dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jährlich einen Bericht vorzulegen, in dem die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten dokumentiert wurde. Diese Berichtspflicht wurde im Herbst 2025 ausgesetzt. Der Bundestag arbeitet derzeit an ihrer gesetzlichen Abschaffung. Die Sorgfaltspflichten selbst bleiben jedoch bestehen. Dazu gehören die Durchführung von Risikoanalysen, die Umsetzung von Präventions- und Abhilfemaßnahmen, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens sowie die interne Dokumentation.
Unternehmen, die derzeit in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, benötigen daher weiterhin dokumentierte und überprüfbare Prozesse, unabhängig davon, ob die Berichtspflicht besteht.
Zeitplan der Verordnung
Was die Verordnung vorschreibt
Das LkSG gilt für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten und einer Niederlassung in Deutschland. Dazu zählen ein eingetragener Sitz, eine Hauptniederlassung, der Verwaltungssitz oder eine Zweigniederlassung.
Betroffene Unternehmen müssen jährlich menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie bei allen unmittelbaren Zulieferern bewerten. Werden Risiken festgestellt, sind geeignete Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Darüber hinaus müssen Unternehmen ein für Betroffene zugängliches Beschwerdeverfahren einrichten und interne Unterlagen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten mindestens sieben Jahre lang aufbewahren. Bei mittelbaren Zulieferern entsteht eine Handlungspflicht, sobald substantiierte Kenntnis von einem konkreten Risiko vorliegt.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) überwacht die Einhaltung des Gesetzes. Bei schwerwiegenden Verstößen kann es Geldbußen von bis zu 8 Millionen Euro verhängen. Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann die Geldbuße bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatzes betragen.
Häufige Herausforderungen bei der Umsetzung des LkSG
Die Risikoanalyse muss jährlich alle direkten Lieferanten abdecken
Das LkSG schreibt jährliche Risikoanalysen vor, die den eigenen Geschäftsbereich des Unternehmens sowie alle unmittelbaren Zulieferer einbeziehen. Die Methodik muss sowohl menschenrechtliche Risiken, darunter Zwangsarbeit, Kinderarbeit, Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit, unangemessene Löhne und mangelnde Arbeitssicherheit, als auch umweltbezogene Risiken berücksichtigen. Dazu zählen insbesondere Boden- und Wasserverschmutzung sowie Verpflichtungen aus den Übereinkommen zu Quecksilber und persistenten organischen Schadstoffen. Da sich die Lieferantenbasis laufend verändert, muss die Risikoanalyse dokumentiert und reproduzierbar sein.
Verpflichtungen gegenüber indirekten Lieferanten gelten auch ohne direkte Vertragsbeziehung
Sobald substantiierte Kenntnis von einem Risiko bei einem mittelbaren Zulieferer vorliegt, greifen die entsprechenden Sorgfaltspflichten unabhängig davon, ob zu diesem Zulieferer eine direkte Vertragsbeziehung besteht. Die Eskalationswege, die vorgesehenen Abhilfemaßnahmen sowie die Grundlage für die Feststellung der substantiierten Kenntnis müssen dokumentiert werden.
Das BAFA prüft die Qualität der Dokumentation, nicht die Einreichung des Berichts
Unabhängig von der Aussetzung der jährlichen Berichtspflicht kann das BAFA aufgrund von Beschwerden oder eigenen Erkenntnissen Prüfungen einleiten. Im Mittelpunkt stehen dabei insbesondere die Methodik der Risikoanalysen, datierte Aufzeichnungen zu Präventionsmaßnahmen einschließlich der jeweils verantwortlichen Personen sowie die Dokumentation der Bearbeitung von Beschwerden.
Der künftige Anwendungsbereich der CSDDD in Deutschland ist noch nicht abschließend geklärt
Die Änderungen der CSDDD durch das Omnibus-I-Paket traten am 18. März 2026 in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen die geänderten Vorgaben bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Der Anwendungsbereich der CSDDD wurde auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro begrenzt. Noch ist nicht abschließend geklärt, ob Deutschland bei der Umsetzung einen weiter gefassten Anwendungsbereich beibehält, der näher an der Schwelle des LkSG von 1.000 Beschäftigten liegt, oder die Schwellenwerte der CSDDD übernimmt.
LkSG-Sorgfaltspflichten für alle Kernbereiche mit dem osapiens HUB dokumentieren
Der osapiens HUB for Supply-Chain-Compliance, Teil der Supplier Intelligence Suite, unterstützt die vier zentralen Pflichten des LkSG: die Risikoanalyse von Lieferanten, die Nachverfolgung von Präventionsmaßnahmen, das Beschwerdemanagement und eine prüfungsfähige Dokumentation.
Führen Sie wiederholbare Risikoanalysen für alle direkten Lieferanten durch
Der osapiens HUB for Supply-Chain-Compliance ermöglicht strukturierte, wiederholbare Risikoanalysen für Direktlieferanten. Dabei kommt eine Methodik zum Einsatz, die auf den Katalog menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken des LkSG abgestimmt ist. Die Bewertung basiert auf Daten zu Ländern, Branchen und Rohstoffen, die in einem zentralen Lieferantenprofil zusammengeführt werden. Dieses enthält die vollständige Historie aller Bewertungen, Maßnahmen und Ergebnisse. Ändert sich die Lieferantenbeziehung oder tritt ein neues Risikosignal auf, kennzeichnet die Plattform den Vorgang zur erneuten Prüfung.
Lieferantendaten einmal erfassen und für LkSG, CSDDD und EUDR nutzen
Das osapiens Lieferantenportal ist in 29 Sprachen verfügbar und für Lieferanten ohne zusätzliche Lizenzkosten nutzbar. Es erfasst die Erklärungen, Zertifikate und Angaben, die für die Risikoanalyse nach dem LkSG erforderlich sind. Die Antworten der Lieferanten werden automatisch anhand definierter Risikokriterien bewertet und mit den daraus abgeleiteten Maßnahmen verknüpft. Dieselbe zentrale Lieferantendatenbasis kann auch für die Sorgfaltspflichten nach der CSDDD und die Erfassung von Geodaten im Rahmen der EUDR genutzt werden, ohne dass eine weitere Lieferantenbefragung erforderlich ist.
Prüfungsfähige Dokumentation über den gesamten Due-Diligence-Prozess hinweg aufbewahren
Jede Risikoanalyse, Präventionsmaßnahme, Abhilfemaßnahme und Beschwerdedokumentation wird mit einem lückenlosen Prüfpfad gespeichert. Dieser umfasst Zeitstempel, verantwortliche Personen, die Versionshistorie und die verknüpften Quelldaten. Dieselbe Dokumentationsstruktur kann auch für Angaben zur Wertschöpfungskette im Rahmen der CSRD sowie für Scope-3.1-Lieferantendaten genutzt werden. So fließen Daten, die bereits für das LkSG erfasst wurden, ohne doppelte Datenerhebung in die CSRD-Berichterstattung ein.
WEITERE LKSG-RESSOURCEN
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Das LkSG gilt für Unternehmen, die ihre Hauptverwaltung, Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder satzungsmäßigen Sitz in Deutschland haben oder über eine inländische Zweigniederlassung verfügen und in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen. Bei der Berechnung werden auch ins Ausland entsandte Beschäftigte berücksichtigt. Innerhalb verbundener Unternehmen werden für die Obergesellschaft außerdem die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer aller konzernangehörigen Gesellschaften einbezogen. Der Schwellenwert von 1.000 Beschäftigten gilt seit dem 1. Januar 2024.
In der Praxis wird sie derzeit nicht mehr angewendet. Das BAFA stellte die Prüfung der Unternehmensberichte im Herbst 2025 ein. Seit November 2025 ist auch die Einreichung über das BAFA-Portal nicht mehr möglich. Ein Gesetzentwurf sieht vor, die Berichtspflicht rückwirkend zum 1. Januar 2023 zu streichen. Bis zur endgültigen Verabschiedung ist sie formal noch im Gesetz enthalten, wird vom BAFA jedoch nicht durchgesetzt. Die zentralen Sorgfaltspflichten bleiben bestehen. Dazu zählen Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, ein Beschwerdeverfahren sowie die interne Dokumentation.
Das BAFA kann bei schwerwiegenden Verstößen Geldbußen von bis zu 8 Millionen Euro verhängen. Bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen weltweiten Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann die Geldbuße bis zu 2 Prozent dieses Umsatzes betragen. Zu den möglichen Verstößen zählen insbesondere fehlende oder verspätete Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie das Versäumnis, ein Beschwerdeverfahren einzurichten oder zu betreiben. Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor, mehrere Bußgeldtatbestände zu streichen. Unternehmen können bei rechtskräftig festgestellten schwerwiegenden Verstößen außerdem für bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Das LkSG unterscheidet zwischen direkten Lieferanten, also Tier 1, und indirekten Lieferanten auf weiteren Stufen der Lieferkette. Bei direkten Lieferanten müssen Unternehmen regelmäßig Risikoanalysen durchführen und angemessene Präventionsmaßnahmen ergreifen. Bei indirekten Lieferanten entstehen anlassbezogene Pflichten, sobald substantiierte Kenntnis von einer möglichen Verletzung menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten vorliegt. Dann muss das Unternehmen eine Risikoanalyse durchführen, angemessene Präventions- und Abhilfemaßnahmen festlegen und die Maßnahmen dokumentieren. Hinweise können beispielsweise aus Medienberichten, Berichten von Nichtregierungsorganisationen, Brancheninformationen oder Beschwerden stammen.
Die durch das Omnibus-I-Paket geänderten CSDDD-Vorgaben traten am 18. März 2026 in Kraft. Die Mitgliedstaaten, darunter auch Deutschland, müssen sie bis zum 26. Juli 2028 in nationales Recht umsetzen. Für betroffene Unternehmen sollen die neuen Anforderungen ab Juli 2029 gelten. Der Anwendungsbereich der CSDDD wurde auf Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Milliarden Euro begrenzt. Wie Deutschland diese Vorgaben umsetzt und ob das LkSG vollständig ersetzt oder angepasst wird, ist noch nicht abschließend geklärt. Unternehmen, die derzeit unter das LkSG, aber nicht unter die künftigen CSDDD-Schwellenwerte fallen, müssen ihre bestehenden Pflichten bis zu einer gesetzlichen Änderung weiterhin erfüllen.
Der osapiens HUB for Supply Chain Compliance strukturiert Sorgfaltspflichtenprozesse so, dass Unternehmen die aktuellen Anforderungen des LkSG erfüllen und zugleich die Daten- und Dokumentationsgrundlage für die CSDDD aufbauen können. Risikoanalysen, Lieferantenbewertungen und Abhilfemaßnahmen werden mit lückenlosen Prüfpfaden dokumentiert. Dasselbe Lieferantenprofil kann auch für die EUDR-Geodatenerfassung und Angaben zur Wertschöpfungskette im Rahmen der CSRD genutzt werden. Dadurch müssen Unternehmen keine parallelen Lieferantendatensätze pflegen. Sobald das deutsche Umsetzungsgesetz zur CSDDD verabschiedet ist, kann die Plattform an die neuen Anforderungen angepasst werden, ohne die bestehende Datenbasis neu aufzubauen.
Die ausgesetzte BAFA-Berichtspflicht ändert nichts an den weiterhin geltenden Sorgfaltspflichten. Das BAFA kann auch weiterhin aufgrund von Beschwerden oder eigenen Erkenntnissen Prüfungen einleiten. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre interne Dokumentation umfassend und belastbar genug für eine BAFA-Prüfung ist. Investitionen in Risikomanagement, Lieferantendaten und dokumentierte Prozesse lassen sich zugleich für die künftige Umsetzung der CSDDD nutzen. Wer diese Grundlage bereits jetzt schafft, kann neue Vorgaben später in bestehende Prozesse integrieren, statt das Compliance-Programm nach Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes kurzfristig neu aufzubauen.