Das UFLPA wurde in Kraft gesetzt. Es legt eine widerlegbare Vermutung für alle Waren fest, die in der XUAR oder von den aufgeführten Unternehmen hergestellt wurden.
Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA)
Der Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) verpflichtet Importeure in die USA nachzuweisen, dass ihre Waren nicht ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Dies erfordert eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Lieferkette sowie prüfungsfähige Nachweise zur Herkunft von Produkten, Materialien und Lieferanten.
Nächste Frist:
Seit dem 21. Juni 2022: Der Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) gilt für alle Waren, die in die Vereinigten Staaten eingeführt werden. Es gibt keine Übergangsfrist und keine Ausnahmen aufgrund des Warenwerts oder der Unternehmensgröße.
Die Durchsetzung des Gesetzes wird kontinuierlich ausgeweitet. Die UFLPA Entity List sowie die Liste der Sektoren mit hoher Priorität werden regelmäßig aktualisiert. Unternehmen müssen daher ihre Lieferketten fortlaufend überwachen und nachweisen können, dass ihre Waren nicht ganz oder teilweise unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden.
Die US Customs and Border Protection (CBP) veröffentlicht regelmäßig Statistiken zu zurückgehaltenen und zurückgewiesenen Sendungen. Unternehmen, deren Lieferketten von neuen Einträgen oder Prioritätssektoren betroffen sind, müssen ohne Übergangsfrist mit verstärkten Kontrollen und Einfuhrbeschränkungen rechnen.
UFLPA-Zeitplan
Was die Verordnung vorschreibt
Der Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) wurde am 23. Dezember 2021 unterzeichnet und trat am 21. Juni 2022 in Kraft. Das Gesetz begründet eine widerlegbare Vermutung, dass Waren, die ganz oder teilweise in der Autonomen Region Xinjiang Uyghur (XUAR) hergestellt oder mit dortigen Unternehmen oder Zwangsarbeitsprogrammen in Verbindung stehen, unter Einsatz von Zwangsarbeit produziert wurden. Solche Waren dürfen grundsätzlich nicht in die Vereinigten Staaten eingeführt werden.
Importeure können diese Vermutung nur widerlegen, wenn sie klare und überzeugende Nachweise vorlegen, dass die betroffenen Waren nicht unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Dazu gehören unter anderem eine dokumentierte Due Diligence, die Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bis zu den relevanten Produktionsstufen sowie belastbare Nachweise zur Herkunft von Materialien und Produkten.
Die US Customs and Border Protection (CBP) prüft diese Nachweise im Rahmen des Einfuhrverfahrens. Waren, für die die Anforderungen nicht erfüllt werden, können zurückgehalten, von der Einfuhr ausgeschlossen oder beschlagnahmt werden.
Häufige Herausforderungen bei der Einhaltung des Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA)
Rückverfolgbarkeit bis zur Rohstoffquelle über alle Lieferantenebenen hinweg
Der Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) verpflichtet Importeure, die Herkunft von Produkten, Komponenten und Rohstoffen über sämtliche Lieferantenebenen hinweg nachzuweisen. In Branchen wie Elektronik, Textilien, Automobil oder erneuerbare Energien umfassen Lieferketten häufig zahlreiche Produktionsstufen und mehrere Drittländer. Nachweise auf Ebene der direkten Lieferanten reichen deshalb in der Regel nicht aus.
Risiken in indirekten Lieferantenbeziehungen frühzeitig erkennen
Die UFLPA Entity List wird regelmäßig erweitert und kann Unternehmen auf mehreren Lieferantenebenen betreffen. Auch ohne direkte Geschäftsbeziehung zu einem gelisteten Unternehmen können Rohstoffe, Komponenten oder Verarbeitungsschritte über indirekte Lieferanten betroffen sein. Ohne eine kontinuierliche Überprüfung der gesamten Lieferkette bleiben diese Risiken häufig unentdeckt, bis eine Sendung von der US Customs and Border Protection (CBP) zurückgehalten wird.
Nachweise müssen innerhalb der 30-Tage-Frist vollständig vorliegen
Hält die US Customs and Border Protection (CBP) eine Sendung zurück, haben Importeure 30 Tage Zeit, um die Vermutung von Zwangsarbeit mit klaren und überzeugenden Nachweisen zu widerlegen. Dazu gehören unter anderem Produktionsunterlagen, Lieferketten- und Transportdokumente, Arbeitsunterlagen sowie Nachweise zu den angewandten Due-Diligence-Prozessen. Unternehmen, die diese Informationen nicht bereits fortlaufend dokumentieren, können die erforderlichen Unterlagen innerhalb der verfügbaren Frist häufig nicht vollständig bereitstellen.
Der Anwendungsbereich des UFLPA wird kontinuierlich erweitert
Die UFLPA-Strategie, die UFLPA Entity List und die Sektoren mit hoher Priorität werden regelmäßig aktualisiert. Neue Einträge können dazu führen, dass Lieferanten oder ganze Warengruppen kurzfristig einer verstärkten Prüfung durch die US Customs and Border Protection (CBP) unterliegen. Unternehmen müssen regulatorische Änderungen daher kontinuierlich überwachen und ihre Risikoanalysen sowie Lieferkettenbewertungen laufend aktualisieren.
Wie osapiens bei der UFLPA-Compliance hilft
Der osapiens HUB for Supplier Intelligence unterstützt Unternehmen bei der Einhaltung des Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) mit einem durchgängigen Workflow – von der Risikobewertung über die Rückverfolgbarkeit mehrstufiger Lieferketten bis zur prüfungsfähigen Dokumentation. Alle Lieferanten-, Material- und Nachweisdaten werden auf einer gemeinsamen Datenbasis verwaltet und können zugleich für Sorgfaltspflichten nach CSDDD und LkSG genutzt werden.
Rückverfolgbarkeit von Vorleistungen über alle Lieferantenebenen
Lieferantendaten im osapiens HUB werden kontinuierlich mit der UFLPA Entity List und weiteren relevanten Risiko- und Sanktionslisten abgeglichen. Neue Einträge werden automatisch erkannt und betroffene Lieferanten, Produkte oder Materialflüsse frühzeitig gekennzeichnet. So erhalten Unternehmen ein aktuelles Risikobild über ihre gesamte Lieferkette, ohne mehrere Listen manuell überwachen zu müssen.
Mehrstufige Rückverfolgbarkeit der Lieferkette für Vorleistungen in Hochrisikosektoren
Für Waren aus den im UFLPA als Hochrisikosektoren eingestuften Branchen – darunter Baumwolle, Polysilizium, Aluminium, Stahl, Lithium und Kupfer – unterstützt die osapiens HUB Supplier Intelligence Suite die strukturierte Erfassung von Herkunftsdaten über alle Lieferantenebenen hinweg. Lieferanten übermitteln Herkunftserklärungen, Produktionsunterlagen und weitere Nachweise direkt über das osapiens Supplier Portal. So entsteht für jede Produktlinie eine rückverfolgbare Dokumentation, die für Prüfungen durch die US Customs and Border Protection (CBP) strukturiert bereitsteht.
Eine gemeinsame Datenbasis für UFLPA und Sorgfaltspflichten
Die für den Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) erforderlichen Lieferanten- und Herkunftsdaten werden im osapiens HUB auf einer gemeinsamen Datenbasis verwaltet. Dieselben Informationen können zugleich für Lieferkettenbewertungen gemäß CSDDD und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) genutzt werden, ohne dass eine doppelte Datenerfassung erforderlich ist. Werden Menschenrechtsrisiken im Rahmen der CSRD offengelegt, stehen die Lieferantendaten auch für die Berichterstattung im Reporting Cockpit und Disclosure Management zur Verfügung.
Leitfäden, Whitepaper und Ressourcen zum UFLPA
Häufig gestellte Fragen
Der Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) gilt für alle Unternehmen, die Waren in die Vereinigten Staaten importieren. Erfasst sind Waren, die ganz oder teilweise in der Autonomen Region Xinjiang Uyghur (XUAR) hergestellt wurden oder mit einem Unternehmen auf der UFLPA Entity List in Verbindung stehen. Die Anforderungen gelten unabhängig von der Unternehmensgröße, dem Warenwert oder dem Land der Endmontage.
Auch Produkte, die außerhalb Chinas gefertigt werden, können unter den Anwendungsbereich fallen, wenn verwendete Rohstoffe, Komponenten oder Vorleistungen aus der XUAR stammen oder mit einem gelisteten Unternehmen in Verbindung stehen. Unternehmen müssen daher die Herkunft ihrer Produkte und Materialien über die gesamte Lieferkette hinweg nachvollziehbar dokumentieren.
Die rechtliche Verantwortung liegt beim US-Importeur. In der Praxis verlangen viele Importeure jedoch entsprechende Herkunfts- und Lieferkettennachweise von ihren Lieferanten, um die Anforderungen des UFLPA erfüllen zu können.
Der Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) begründet die gesetzliche Vermutung, dass Waren, die ganz oder teilweise in der Autonomen Region Xinjiang Uyghur (XUAR) hergestellt wurden oder mit einem Unternehmen auf der UFLPA Entity List in Verbindung stehen, unter Einsatz von Zwangsarbeit produziert wurden. Solche Waren dürfen grundsätzlich nicht in die Vereinigten Staaten eingeführt werden.
Importeure können diese Vermutung nur widerlegen, wenn sie klare und überzeugende Nachweise vorlegen, dass die betroffenen Waren nicht unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden. Dazu gehören unter anderem eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Lieferkette, dokumentierte Sorgfaltspflichten sowie belastbare Nachweise zur Herkunft von Produkten, Komponenten und Rohstoffen.
Kann ein Importeur nachweisen, dass eine Ware nicht unter den Anwendungsbereich des UFLPA fällt, gilt die widerlegbare Vermutung nicht. Liegt die Ware hingegen im Anwendungsbereich, sind umfassende Nachweise erforderlich, um eine Freigabe durch die US Customs and Border Protection (CBP) zu ermöglichen.
Erfüllt eine Sendung die Anforderungen des Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) nicht, kann die US Customs and Border Protection (CBP) sie zurückhalten, von der Einfuhr ausschließen oder beschlagnahmen. Werden die erforderlichen Nachweise nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erbracht, können die Waren zurückgewiesen, exportiert oder vernichtet werden.
Darüber hinaus können Geldstrafen verhängt und Einfuhrprivilegien eingeschränkt werden. Zurückgehaltene Sendungen führen häufig zu Lieferverzögerungen, zusätzlichen Lager- und Logistikkosten sowie Unterbrechungen in nachgelagerten Produktions- und Lieferketten. Wiederholte Verstöße können zudem eine intensivere Prüfung künftiger Einfuhren nach sich ziehen.
Ja. Der Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA) richtet sich nach der Herkunft von Rohstoffen, Komponenten und Vorleistungen – nicht nach dem Land der Endmontage oder des Versands. Enthält ein Produkt Materialien oder Verarbeitungsschritte mit Ursprung in der Autonomen Region Xinjiang Uyghur (XUAR) oder von einem Unternehmen auf der UFLPA Entity List, kann es unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Unternehmen müssen deshalb die Herkunft ihrer Produkte und Materialien über alle Lieferantenebenen hinweg nachvollziehbar dokumentieren. Eine Verlagerung der Endfertigung in ein anderes Land oder der Versand über Drittländer hebt die Anforderungen des UFLPA nicht auf.
Um auf eine Zurückhaltung durch die US Customs and Border Protection (CBP) zu reagieren, müssen Importeure eine lückenlose Dokumentation der Lieferkette vom Ursprung der Rohstoffe bis zum fertigen Produkt vorlegen. Die Nachweise müssen die Herkunft von Materialien und Komponenten sowie sämtliche Produktions- und Lieferantenstufen nachvollziehbar belegen.
Hierzu gehören unter anderem Produktionsunterlagen, Handels- und Transportdokumente, Nachweise zu Lieferanten und Vorleistungen sowie Unterlagen zu den implementierten Sorgfaltspflichten und internen Kontrollen. Entscheidend ist, dass alle Dokumente eine durchgängige Rückverfolgbarkeit der konkreten Sendung ermöglichen und den Nachweis erbringen, dass die Waren nicht unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden.
Der Uyghur Forced Labor Prevention Act (UFLPA), die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (CSDDD) und das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verlangen jeweils eine dokumentierte menschenrechtliche Sorgfaltspflicht entlang der Lieferkette. Während das UFLPA als Einfuhrverbot für Waren mit Bezug zu Zwangsarbeit ausgestaltet ist, verpflichten CSDDD und LkSG Unternehmen zu fortlaufenden Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen und dokumentierten Sorgfaltspflichten.
Trotz dieser unterschiedlichen regulatorischen Ansätze beruhen die Anforderungen weitgehend auf denselben Daten: Lieferantenprofile, Herkunftsnachweise, Risikobewertungen und Dokumentationen der Sorgfaltspflichten. Unternehmen, die zusätzlich der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) unterliegen, können diese Informationen auch für die Offenlegungen zu Arbeitnehmern in der Wertschöpfungskette gemäß ESRS S2 nutzen.
Der osapiens HUB verwaltet diese Daten auf einer gemeinsamen Datenbasis. Für das UFLPA erfasste Lieferanten- und Herkunftsdaten können unmittelbar für Anforderungen nach CSDDD, LkSG und CSRD weiterverwendet werden, ohne dass dieselben Informationen mehrfach erhoben werden müssen.